Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden, nicht aber tagweise.
RG vom 04.03.1942, VIII 15; Veröff: DREvBl 1942/182
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