2Ob176/05d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei René J*****, vertreten durch den Sachwalter Josef Thaler, IFS Sachwalterschaft, Marktplatz 10, 6800 Feldkirch, dieser vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Manfred L*****, und 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 91.797,02 sA und Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 4 R 110/05s 54, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab der Zustellung des Berufungserkenntnisses. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde den Vertretern der beklagten Parteien am 7. 6. 2005 zugestellt. Die Revisionsfrist endete somit am 5. 7. 2005. Die erst am 6. 7. 2005 beim Erstgericht überreichte außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist demnach verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.