Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Erlacher&Erlacher-Philadelphy Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. B* , und 2. C* AG , beide vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 5.019,86 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 10.019,86 sA), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.205,35 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.7.2024, sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
A. Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
B. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.576,93 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rechtsmittelgericht erkannte, übersteigt EUR 30.000,-- nicht.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 11.4.2023 fuhr die Erstbeklagte mit dem von ihr gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Marke ** auf der A 12 unmittelbar vor der Ausfahrt ** auf den vom Kläger gelenkten und in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke ** (im Folgenden: „Fahrzeug“) bzw den von diesem Fahrzeug gezogenen Kofferanhänger der Marke ** (Eigengewicht 385 kg, höchstzulässiges Gesamtgewicht 1275 kg, zwei Räder ohne eigenen Antrieb; im Folgenden: „Anhänger“) auf. Das Alleinverschulden an diesem Auffahrunfall trifft die Erstbeklagte.
Das Fahrzeug wurde erstmals am 29.8.2019 zugelassen; der Kläger ist seit 28.4.2022 Zulassungsbesitzer. Am 27.4.2023 (Zeitpunkt der Erstellung des Besichtigungsgutachtens durch die von der Zweitbeklagten beigezogene D* E* F* GmbH, im Folgenden: „G*“) wies das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 77.188 km sowie einen optisch jeweils mittleren Lack- und Allgemeinzustand auf; der exakte Kilometerstand im Unfallzeitpunkt ist nicht feststellbar. An der linken Hintertür sowie an der Radlaufleiste hinten links bestanden Vorschäden, zu denen nähere Feststellungen nicht getroffen werden können.
Den Anhänger hatte der Kläger am 28.4.2022 um EUR 2.516,-- netto (EUR 3.019,20 inkl 20 % USt) gekauft; er wurde am selben Tag zugelassen. Der Kläger hatte ihn häufig in Gebrauch, etwa um während der Errichtung seines Hauses einmal wöchentlich den Müll von der Baustelle zu entsorgen. Der Anhänger wies einen Vorschaden in Form einer gebrochenen Begrenzungsleuchte vorne links sowie dem Fahrzeugalter entsprechende und laufleistungsbedingte Betriebs- und Gebrauchsspuren auf.
Am Fahrzeug entstand beim Unfall ein Schaden [Reparaturkosten] in Höhe von EUR 13.594,74, den die Zweitbeklagte mit Zahlungen am 10.7.2023 über EUR 6.486,41 und am 13.9.2023 über EUR 7.107,93 bis auf einen noch offenen Restbetrag von EUR 0,40 beglich.
Am Anhänger entstand unfallbedingt ein Schaden [voraussichtliche Reparaturkosten] in Höhe von EUR 3.094,61, den die Zweitbeklagte durch Zahlungen am 10.7.2023 über EUR 860,-- und am 4.10.2023 über EUR 2.234,61 ersetzte. Bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ist der Anhänger noch nicht repariert worden; der Kläger hat aber die Absicht, die Reparatur vornehmen zu lassen.
Dem Kläger entstanden durch den Unfall weiters Unkosten in Höhe von EUR 50,--, die ihm die Zweitbeklagte am 10.7.2023 ersetzte.
Im Unfallzeitpunkt war der Kläger aufgrund von Beschwerden an der Lendenwirbelsäule im Krankenstand.
Unfallkausale Spät- oder Dauerschäden sind ausgeschlossen.
Soweit steht der Sachverhalt jedenfalls auf Beweisebene unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt nach mehreren Klagseinschränkungen und einer -ausdehnung (ON 3, 20 und 22) von den Beklagten zuletzt – jeweils zur ungeteilten Hand – die Zahlung von EUR 5.019,86 sA an Schadenersatz sowie die mit EUR 5.000,-- bewertete Feststellung der Haftung „für sämtliche zukünftige schadenersatzrechtliche Ansprüche“ aufgrund des Unfalls, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Höhe der vertraglichen Versicherungssumme beschränkt sei. Das Zahlungsbegehren schlüsselt sich wie folgt auf:
Schmerzengeld (restlich) EUR 2.000,--
Haushaltshilfekosten EUR 336,--
Pflegekosten EUR 210,--
Heilbehandlungskosten EUR 1.640,11
Medikamentenkosten EUR 33,35
Reparaturkosten Fahrzeug (restlich) EUR 0,40
Wertminderung Fahrzeug EUR 700,--
Wertminderung Anhänger EUR 100,--
Summe EUR 5.019,86
Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz vor, durch den Anprall des von der Erstbeklagten gelenkten PKW auf seinen Anhänger, der in der Folge auf sein Fahrzeug aufgeschoben worden sei, eine akute Lumboischialgie [Rücken-Bein-Schmerz], Dorsalgie [Rückenschmerz] und Cervikalgie [Nackenschmerz] erlitten zu haben. Aufgrund der Schwere der Verletzungen habe er neurochirurgischer Behandlung bedurft und nehme nach wie vor notwendige Therapien in Anspruch; ein Behandlungsendzustand sei noch nicht eingetreten. Infolge des Unfalls sei er für zwei Wochen bettlägrig gewesen, woraus ein Pflegebedarf im Ausmaß von einer Stunde täglich (Stundensatz EUR 15,--) resultiert habe. Zudem sei er für die Dauer von vier Wochen nicht in der Lage gewesen, sich im zuvor üblichen Ausmaß von einer Stunde täglich an der Haushaltsführung zu beteiligen, sodass ihm auch fiktive Haushaltshilfekosten (Stundensatz EUR 12,--) zustünden. Bereits vor dem Unfall habe er unter Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie unter Panikattacken in Zusammenhang mit Arztbesuchen gelitten, zuletzt sei aber eine deutliche physische und psychische Besserung eingetreten. Während dieses Heilungsprozesses habe sich der Unfall ereignet, durch den die zuvor erfolgreich operativ und konservativ versorgte Wirbelsäule wiederum stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, der Kläger qualvolle Schmerzen erlitten habe und eine Infiltrationstherapie notwendig geworden sei. Er leide unfallbedingt nach wie vor an Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Extremitäten, die auch seinen Schlaf negativ beeinflussen und eine Gangunsicherheit sowie Krämpfe verursachen würden; es komme auch immer wieder zu Stürzen. Weiters seien aufgrund der durch die Unfallverletzungen notwendig gewordenen Arztbesuche und schmerzhaften Therapien die zwischenzeitlich abgeklungenen Panikattacken wieder verstärkt aufgetreten. Zukünftige, derzeit nicht vorhersehbare schadenersatzrechtliche Ansprüche, etwa weitere Behandlungskosten oder Verdienstentgang, könnten nicht ausgeschlossen werden; der weitere Heilungsprozess sei ungewiss. Eine Rückforderung geleisteter Zahlungen hätten sich die Beklagten nicht vorbehalten.
Im Unfallzeitpunkt seien das Fahrzeug lediglich vier Jahre und der Anhänger ein Jahr alt gewesen und hätten sich jeweils in gutem Zustand befunden, weshalb zusätzlich zu den Reparaturkosten auch ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung bestehe.
Da ein Mitarbeiter der G* dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Zweitbeklagte auch die höheren, der vorgelegten Reparaturrechnung (betreffend das Fahrzeug) entsprechenden Kosten freigegeben habe, stütze er sich ausdrücklich auch auf ein Anerkenntnis.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, alle dem Kläger zustehenden Ansprüche befriedigt zu haben. Eine abzugeltende Wertminderung scheide bei einem vier Jahre alten Fahrzeug mit einem Kilometerstand von rund 80.000 aus. Am Anhänger sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten; die Zweitbeklagte habe aus prozessökonomischen Erwägungen aber dessen ungeachtet die (restlichen) Reparaturkosten beglichen.
Während die Beklagten in der Klagebeantwortung (ON 3) eine unfallbedingte leichte Verletzung des Klägers zugestanden, entsprechende medizinische Nachweise verlangten und mitteilten, einen Betrag von EUR 3.000,-- aus dem Titel des Schmerzengelds „unpräjudiziell“ überwiesen zu haben, dessen Rückforderung nach Vorliegen eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens sie sich „ausdrücklich vorbehalten“ würden, brachten sie im weiteren Verfahren (ON 22 S 7-8) vor, es sei nicht objektivierbar, dass beim Kläger eine Verletzung oder eine Verschlechterung vorbestehender Beschwerden eingetreten sei; tatsächlich habe er durch den Unfall weder Schmerzen erlitten noch habe sich sein Zustand verschlechtert. Die von seinem behandelnden Arzt Dr. H* dokumentierte Injektionsbehandlung sei links und nicht rechts, somit nicht in jenem Bereich, in dem die behaupteten Beschwerden bestünden, durchgeführt worden. Somit seien sowohl das Schmerzengeldbegehren wie auch die Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungs-, Medikamenten-, Pflege- und Haushaltshilfekosten abzuweisen.
Mit dem in das bekämpfte Urteilaufgenommenen Beschluss (Spruchpunkt I.) wies das Erstgericht gestützt auf § 179 ZPO den in der Tagsatzung vom 13.3.2024 gestellten Antrag des Klägers auf Einvernahme des Zeugen Dr. H* wegen grob schuldhafter Verspätung zurück; in der Sache (Spruchpunkt II.) gab es dem Klagebegehren im Umfang einer Zahlung von EUR 0,40 [restliche Reparaturkosten Fahrzeug] sA statt (Spruchpunkt 1.) und wies im Übrigen sowohl das Zahlungsbegehren von „weiteren EUR 5.205,35“ sA als auch das Feststellungsbegehren ab (Spruchpunkt 2.). Dieser Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt sowie folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene und mit (A) bis (C) bezeichnete Feststellungen zugrunde:
(A) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch den klagsgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.4.2023 verletzt worden ist und damit verbunden Schmerzen erlitten hätte. Es ist daher auch nicht feststellbar, ob und allenfalls welche unfallkausalen Kosten ihm für medizinische Behandlungen oder Medikamente entstanden sind, ob er unfallbedingt auf Pflegeleistungen angewiesen war und ob er seiner gewöhnlichen Verpflichtung im Haushalt unfallbedingt nicht nachkommen konnte.
(B) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch den Unfall in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt worden ist.
Die Zweitbeklagte hat aus dem Titel Schmerzengeld (C) vorbehaltlich einer Rückforderung nach Einlangen eines medizinischen Gutachtens EUR 3.000,-- an Schmerzengeld an den Kläger überwiesen (10.7.2023).
Rechtlichgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Kläger habe ausgehend vom unstrittigen Alleinverschulden der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten für das Fahrzeug in Höhe von EUR 0,40. Ob am Anhänger ein wirtschaftlicher Totalschaden bestanden habe, sei nicht relevant, weil die Zweitbeklagte die dafür geltend gemachten Reparaturkosten zur Gänze beglichen und der Kläger sein Zahlungsbegehren entsprechend eingeschränkt habe. Zwar seien bei Beschädigung einer Sache nicht nur die Reparaturkosten zu ersetzen, sondern gegebenenfalls auch eine Wertminderung auszugleichen, diese sinke jedoch mit dem Alter eines Fahrzeugs und entfalle bei älteren Fahrzeugen gänzlich. Hier habe das Fahrzeug einen Vorbesitzer gehabt, sei über dreieinhalb Jahre genutzt worden und habe eine Laufleistung von rund 77.100 km sowie Vorschäden aufgewiesen. Anders als beim Erwerb eines PKW oder sonstigen Nutzfahrzeugs könne bei einem nicht selbstfahrenden Anhänger im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein (reparierter) Schaden auf den Kaufentschluss potenzieller Käufer überhaupt auswirke, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Preises, Alters und allgemeinen Zustands des Anhängers. In Anwendung des § 273 ZPO sei daher ein Anspruch auf merkantile Wertminderung sowohl des Fahrzeugs als auch des Anhängers zu verneinen. Da den Kläger die Beweislast für unfallbedingte Verletzungen, Beeinträchtigungen und Schmerzen treffe, gingen die dazu getroffenen Negativfeststellungen zu seinen Lasten, weshalb er keine Ansprüche auf (restliches) Schmerzengeld, Kostenersatz für Haushalts- sowie Pflegehilfe und Ersatz von Kosten für medizinische Behandlungen sowie Medikamente habe.
Der Zuspruch von EUR 0,40 sA ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den klagsabweisenden Umfang des Urteils wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Sache nach auch Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung für nichtig zu erklären und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, (erkennbar) hilfsweise das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit der Berufung verbindet der Kläger einen fristgerechten (§§ 179 letzter Satz, 515 ZPO) Rekurs gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluss aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Begehren, dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. H* stattzugeben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die Beklagten beantragen in ihrer rechtzeitigen Rechtsmittelgegenschrift , sowohl der Berufung als auch dem Rekurs den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war auch über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO; § 526 Abs 1 ZPO). Dabei erweisen sich beide Rechtsmittel als nicht berechtigt .
A. Zum Rekurs:
1. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 3.8.2023 (ON 5) legte der Kläger (unter anderem) einen Kurzarztbericht seines behandelnden Arztes Dr. H*, Facharzt für Neurochirurgie, vom 10.5.2023 (Blg ./B) sowie mehrere Honorarnoten betreffend Behandlungen bei diesem (Blg ./E, ./F) vor. Der Honorarnote für die Behandlung vom 27.4.2023 (Blg ./F) ist zu entnehmen, dass an diesem Tag eine CT-gesteuerte Nervenwurzel-Infiltration „L5/S1 links“ durchgeführt wurde. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten wies der unfallchirurgische Sachverständige darauf hin, dass in der eingeholten Krankengeschichte von Dr. H* am 26.4.2023 ein Zustand nach Sturz vermerkt sei, während sich ein Hinweis auf einen Verkehrsunfall des Klägers erstmals in einem Eintrag aus dem Mai 2023 finde (ON 19 S 25). Anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung am 13.3.2024 präzisierte der unfallchirurgische Sachverständige, in der Krankengeschichte von Dr. H* sei erstmals am 8.5.2023 von einem Unfall die Rede, und zwar in Zusammenhang mit dessen Überweisung des Klägers an die I* (ON 22 S 3).
2. Nach Abschluss der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens brachten die Beklagten in der Tagsatzung vom 13.3.2024 vor, der Kläger habe beim Unfall keine Verletzungen und keine Schmerzen erlitten und es sei auch nicht zu einer unfallbedingten Verschlechterung seines Zustands gekommen. Dies bestritt der Kläger und beantragte die Einvernahme von Dr. H* zum Beweis dafür, dass er aufgrund des gegenständlichen Auffahrunfalls ab 26.4.2023 bei diesem in Behandlung gewesen sei und die Behandlungen und Leistungen laut den Urkunden Blg ./E und ./F aufgrund des Auffahrunfalls notwendig gewesen seien (ON 22 S 7-8).
3.Das Erstgericht begründete die Zurückweisung dieses Beweisantrags mit den Erwägungen, die Beklagten hätten von Beginn an bestritten, dass dem Kläger unfallbedingt Behandlungs- und Medikamentenkosten entstanden seien, weshalb er die Einvernahme seines behandelnden Arztes, dessen Kosten er unter anderem ersetzt verlange, spätestens unter einem mit dem Antrag auf mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens hätte beantragen können und müssen. Die Zulassung des Beweisantrags in der abschließenden Tagsatzung hätte das Verfahren erheblich verzögert, weshalb – neben grobem Verschulden – auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 179 ZPO vorlägen.
4. Diese Rechtsansicht kritisiert der Rekurswerber mit der wesentlichen Begründung, die Beklagten hätten in ihrer Klagebeantwortung leichte Verletzungen durch den Unfall außer Streit gestellt und der unfallchirurgische Sachverständige sei betreffend die Kausalitätsfrage erst anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens von seinen schriftlichen Ausführungen abgewichen; davon ausgehend habe für den Kläger bis zur Tagsatzung am 13.3.2024 kein Anlass bestanden, seinen behandelnden Neurochirurgen als Zeugen anzubieten.
5.Ob das Erstgericht die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Beweisanbots nach § 179 zweiter Satz ZPO – der auch für Anträge auf Aufnahme zusätzlicher Beweise, ohne dass neues tatsächliches Vorbringen erstattet wird, gilt ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 275 Rz 3 mwN) – zu Recht bejaht hat, kann dahinstehen:
Dass sich der Kläger ab 26.4.2023 bei Dr. H* in Behandlung befand, zieht auch der unfallchirurgische Sachverständige nicht in Zweifel, weshalb die Einvernahme des Zeugen zu diesem Punkt entbehrlich ist. Ob die in den Blg ./E und ./F in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen auf die notwendige Behandlung von Unfallfolgen zurückzuführen sind und – dem vorgelagert – der Kläger beim Unfall überhaupt am Körper verletzt wurde und deshalb der (neurochirurgischen) Behandlung durch den beantragten Zeugen bedurfte, sind hingegen (medizinische) Fragen, deren Beantwortung dem Sachverständigen in seinem Gutachten obliegt, einem Beweis durch einen Zeugen, mag er auch sachverständig sein, hingegen nicht zugänglich sind; auch der sachverständige Zeuge hat seine Sachkunde nämlich nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Bewertungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0040558). Damit ist die beantragte Zeugeneinvernahme im Hinblick auf das Beweisthema aber abstrakt ungeeignet (vgl RIS-Justiz RS0040598). Die unterbliebene Aufnahme derartiger Beweise begründet entgegen den Ausführungen im Rekurs (und in der Berufung aus dem Blickwinkel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) auch keine vorgreifende Beweiswürdigung ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , 129). Dass die vom unfallchirurgischen Sachverständigen eingeholte Dokumentation des behandelnden Neurochirurgen unrichtig gewesen wäre und der Kläger Dr. H* gegenüber entgegen dem Eintrag in der Krankengeschichte bereits am 26.4.2023 von einer Verletzung nach einem Auffahrunfall berichtet hätte, behauptet indes auch das Rechtsmittel nicht.
Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ist aus diesen Gründen nicht berechtigt.
B. Zur Berufung:
1. Zur Nichtigkeit:
1.1. Nach dem Standpunkt des Berufungswerbers sei das angefochtene Urteil mit Nichtigkeit behaftet, weil das Erstgericht mit EUR 5.205,35 sA einen höheren Betrag abgewiesen habe, als er zuletzt begehrt habe; dies mache die Entscheidung in sich widersprüchlich, unüberprüfbar und unschlüssig.
1.2.Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO soll die objektive Überprüfbarkeit des Urteils schützen. Der erste der in dieser Bestimmung genannten Nichtigkeitsgründe liegt dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge. Maßgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Der zweite dort angeführte Nichtigkeitstatbestand erfasst nur den Urteilsspruch selbst. Der letzte liegt dann vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind; dieser Nichtigkeitsgrund wird nach ständiger Rechtsprechung nur durch den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung gebildet ( E. Kodek in Kodek/OberhammerZPO-ON § 477 ZPO Rz 77, 81, 82 und 83).
1.3.Aus einer Addition des zugesprochenen und des abgewiesenen Betrags ergibt sich, dass das Erstgericht – neben dem Feststellungsbegehren – über ein Zahlungsbegehren von EUR 5.205,75 sA entschieden hat, obgleich es den Streitgegenstand im Kopf der Entscheidung (richtig) mit EUR 5.019,86 sA (sowie Feststellung) anführte. Diese Diskrepanz rührt offenkundig daher, dass das Erstgericht die letzte vorgenommene Klagseinschränkung um EUR 185,89 (ON 22 S 2) in seinem Spruch irrtümlich nicht berücksichtigte, was es so auch in einem Aktenvermerk nach Einlangen des Rechtsmittels festhielt (ON 35). Dadurch wird aber ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht, weil dem Spruch der bekämpften Entscheidung kein Widerspruch anhaftet und auch keine Rede davon sein kann, das bekämpfte Urteil wäre nicht begründet; ferner ist eine Überprüfung der Entscheidung mit Sicherheit möglich.
1.4.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO (wesentlicher Verfahrensmangel, der keine Nichtigkeit begründet) vorliegt, wenn – wie hier – das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichts überschritten wird; vielmehr geht der bezügliche fehlerhafte Spruch ins Leere (RIS-Justiz RS0041130). Auch aus diesem Blickwinkel ist für den Berufungswerber somit nichts gewonnen.
2. Zur Mängelrüge:
2.1. Zutreffend ist, dass der Kläger im Schriftsatz vom 3.8.2023 die Ansicht vertrat, aufgrund seines neurochirurgisch versorgten Vorleidens und des Umstands, dass er durch den Unfall in erster Linie neurochirurgisch zu behandelnde Verletzungen erlitten habe, falle die Beurteilung der unfallkausalen Verletzungen in das Fachgebiet der Neurochirurgie (ON 5 S 2), und er den Beweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens in weiterer Folge ausdrücklich aufrecht hielt (ON 8, 10, 22).
Entgegen dem Standpunkt in der Berufung begründet die unterbliebene Befassung (auch) eines neurochirurgischen Sachverständigen aber keinen Verfahrensmangel:
Die Frage, ob ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen über ausreichendes Fachwissen verfügt oder nicht, ist zunächst anhand der für ihn geltenden Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung (kurz ÄAO) zu klären. Für das Fachgebiet der Unfallchirurgie gelten gemäß § 28 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt BGBl II Nr 147/2015 idgF 49/2022 (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) die Regelungen der ÄAO 2006 (Verordnung der J* K* L* E* M* über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt [Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006]). Nach § 10 Abs 1 Z 43 und Abs 2 iVm Anlage 43 ÄAO 2006 umfasste das Sonderfach Unfallchirurgie die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und fachspezifische Begutachtung von akuten und chronischen rezidivierenden Verletzungen, Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Erkrankungen und Schäden einschließlich Korrektureingriffen zur Beseitigung von Folgeschäden in jedem Lebensalter. Als Pflichtnebenfach war laut ÄAO ua sechs Monate Neurochirurgie vorgeschrieben.
Im Hinblick auf diesen Inhalt der Facharztausbildung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der vom Gericht beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie ausreichend befugt und befähigt ist, unfallkausale Verletzungen und Beschwerden des Klägers und eine daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit einzuschätzen.
Hinzu tritt, dass der Sachverständige auch zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens – oder generell eines solchen aus einem anderen medizinischen Fachgebiet – artikulierte. Das Gericht kann aber in der Regel davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung der verfahrensrelevanten Fragen ausreichen. Von einem – wie hier – erfahrenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie kann erwartet werden, dass er die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten beurteilen kann (OLG Innsbruck 23 Rs 34/22d; OLG Wien 10 Rs 156/14f = SVSlg 64.761; OLG Linz 1 Rs 48/15f = SVSlg 64.764; OLG Graz 6 Rs 19/15h = SVSlg 64.763).
Die Mängelrüge dringt damit in diesem Punkt nicht durch.
2.2. Als weiteren Stoffsammlungsmangel rügt der Berufungswerber die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie . Dieses Beweismittel wäre aufzunehmen gewesen, weil er sein Schmerzengeldbegehren unter anderem damit begründet habe, unter Panikattacken sowohl in Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche als auch mit Arztbesuchen zu leiden. Die Begründung des Erstgerichts für die Abstandnahme von der Einholung dieses Gutachtens stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Hätte das Erstgericht einen psychiatrischen Sachverständigen bestellt, hätte sich ergeben, dass der Kläger bereits vor dem Unfall unter Panikattacken im Zusammenhang mit Arztbesuchen gelitten habe, das Unfallgeschehen und die Notwendigkeit, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wiederum Panikattacken ausgelöst hätten, und solche ferner im Zusammenhang mit der Betreibung seiner schadenersatzrechtlichen Ansprüche wieder aufgeflammt seien. Dies hätte zur Folge gehabt, dass neben dem geltend gemachten Schmerzengeld und Ersatz der Behandlungskosten auch das Feststellungsbegehren als gerechtfertigt anzuerkennen gewesen wäre.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Berufungswerber, dass er seinen entsprechenden Beweisantrag in erster Instanz lediglich darauf gestützt hat, dass aufgrund der durch die Unfallverletzungen notwendig gewordenen Arztbesuche und schmerzhaften Therapien die zwischenzeitlich abgeklungenen Panikattacken wieder verstärkt aufgetreten seien (ON 8.1 S 3), hingegen nicht vorbrachte, auch die – von möglichen unfallbedingten physischen Verletzungen und daraus resultierenden Schmerzen losgelöste – bloße Notwendigkeit, Ansprüche aus dem Unfall geltend machen zu müssen (zB den reinen Fahrzeugschaden), habe bei ihm Panikattacken hervorgerufen oder seinen psychischen Zustand verschlimmert. Damit war das erstinstanzliche Beweisthema für die beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aber an das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten physischen Verletzung geknüpft.
Richtig ist, dass auch seelische Schmerzen ersatzfähig sind, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind (RIS-Justiz RS0031087). Sind seelische Schmerzen hingegen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt Ersatz nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (RIS-Justiz RS0030778 [insb T1, T3]; 6 Ob 248/09b mwN [Todesangst]; 2 Ob 2009/96x [befürchtete Frühgeburt]).
Da der Kläger jedoch in erster Instanz die behauptete psychische Beeinträchtigung ausschließlich als Folge von durch den Auffahrunfall hervorgerufenen physischen Verletzungen ins Treffen führte, letztere unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht zu übernehmenden Sachverhalts (vgl unten Punkt B.3.2. und 3.3.) aber nicht erwiesen sind, war das Erstgericht auch nicht gehalten, zur Abklärung daraus allenfalls resultierender psychischer Folgen ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Soweit der Berufungswerber die unterbliebene Beweisaufnahme auch aus dem Blickwinkel kritisiert, durch ein psychiatrisches Gutachten wäre erwiesen worden, dass er aufgrund einer Panikattacke – trotz unfallkausaler Beschwerden – nicht zeitnäher nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht habe, ist entgegenzuhalten, dass er ein Vorbringen in diese Richtung in erster Instanz nicht erstattete, weshalb bereits deshalb ein Verfahrensmangel zu verneinen ist. Davon abgesehen zielen die Rechtsmittelausführungen mit diesem Aspekt nicht auf eine rechtserhebliche Tatsache – ob der Kläger beim Unfall am Körper verletzt wurde –, sondern auf den Beweiswert und die Würdigung seiner Aussage ab. Die Unterlassung der Aufnahme eines derartigen Hilfsbeweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit angefochten werden, weil das Beweisthema gerade keine rechtserhebliche Tatsache, sondern eine (nur) für die Beweiswürdigung erhebliche Tatsache ist (RIS-Justiz RS0040246).
2.3. Mit den Ausführungen, das Erstgericht hätte nicht von der Aufnahme eines kfz-technischen Sachverständigengutachtenszur Ermittlung des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs sowie des Anhängers Abstand nehmen dürfen, wendet sich der Berufungswerber gegen die Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO durch das Erstgericht. Die Frage, ob § 273 ZPO überhaupt zur Anwendung gelangt, betrifft die Mangelhaftigkeit des Verfahrens; wurde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung also zu Unrecht bejaht, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282).
§ 273 Abs 2 ZPO kommt in zwei Fällen zur Anwendung: Einerseits wenn bei Klagenhäufung einzelne Ansprüche im Verhältnis zur Gesamtsumme unbedeutend sind und die vollständige Aufklärung der für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung dieser Ansprüche in keinem Verhältnis stehen (relative Bagatellfälle); die Höhe des „unbedeutenden“ Betrags ist dabei unbegrenzt, er muss nur im Vergleich zum Gesamtbetrag unbedeutend sein, woraus geschlossen wird, dass der Gesamtbetrag jedenfalls ein Vielfaches des Teilbetrags sein muss. Andererseits wenn einzelne Ansprüche – ob bei Klagenhäufung oder Einzeleinklagung – EUR 1.000,-- nicht übersteigen und die Klärung der relevanten Fragen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten behaftet wäre (absolute Bagatellfälle). In beiden Fällen kann auch über den Bestand der Forderung nach freier Überzeugung – stattgebend oder abweisend – entschieden werden ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 273 ZPO Rz 15-16 mwN [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im Rahmen des § 273 ZPO kann das Gericht auch von der Durchführung bereits beschlossener Beweise Abstand nehmen (RIS-Justiz RS0040527).
Grundsätzlich ist die merkantile Wertminderung eine objektiv berechenbare Größe (vgl Karner in KBB 7 § 1323 Rz 14). Das dazu vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten hätte ausschließlich zur Ermittlung einer allfälligen merkantilen Wertminderung gedient, weil die übrigen, weit höheren Positionen des geltend gemachten Sachschadens außer Streit gestellt bzw beglichen wurden. Dass die mit der Aufnahme eines derartigen Sachverständigenbeweises insgesamt verbundenen Prozesskosten den aus diesem Titel begehrten Betrag, der unter EUR 1.000,-- liegt, überstiegen hätten, liegt auf der Hand; hinzu tritt die zeitliche Komponente, zumal mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zwangsläufig eine Verlängerung der Verfahrensdauer einhergeht. Berücksichtigt man ferner, dass ein merkantiler Minderwert in der Regel nur bei relativ neuen (nicht mehr als drei Jahre alten), vorschadenfreien und im Erstbesitz befindlichen Kraftfahrzeugen angenommen wird, zumal ansonsten die allgemeinen Unsicherheitsmomente dasjenige der Reparatur derart überwiegen, dass ein messbarer merkantiler Minderwert nicht mehr in Betracht kommt ( Schlosser/Fucik/Hartl , Verkehrsunfall VI 2Rz 819 mwN), begegnet die Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO im Sinn einer abweisenden Entscheidung durch das Erstgericht im konkreten Einzelfall – unter Vorgriff der Behandlung auch des entsprechenden Teils der Rechtsrüge (vgl unten Punkt B.5.1.) – keinen Bedenken. Keines der genannten Kriterien trifft nämlich auf das Fahrzeug des Klägers zu; beim Anhänger handelt es sich indes, wie das Erstgericht zutreffend hervorhob, nicht um ein Kraftfahrzeug. Somit muss die Mängelrüge auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.
2.4. Richtig ist, dass sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch auf ein Anerkenntnis stützte und zum Beweis dafür den – namentlich genannten – Sachbearbeiter der G* als Zeugen anbot sowie beantragte, den Beklagten die Vorlage des „korrigierten“ Gutachtens der G*aufzutragen. Dieses Vorbringen samt Beweisanbot und Urkundenvorlageantrag bezog sich aber ausschließlich auf die Höhe der Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs (ON 10 S 2-3), die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, weil sie bezahlt bzw (im Umfang von restlich EUR 0,40) rechtskräftig zugesprochen wurden. Soweit der Berufungswerber daher einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, dass der Zeuge nicht einvernommen und über den Antrag auf Urkundenvorlage nicht entschieden worden sei, gelingt es ihm nicht, die abstrakte Erheblichkeit (vgl RIS-Justiz RS0043049 [T6]) in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf merkantilen Minderwert darzustellen, weshalb er mit der Mängelrüge auch in diesem Punkt nicht durchdringt.
2.5. Des Weiteren kritisiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe sich mit der Negativfeststellung zum Vorliegen unfallbedingter Verletzungen über das übereinstimmende Parteienvorbringen hinweggesetzt , zumal die Beklagten zugestanden hätten, dass der Kläger beim Unfall leicht verletzt worden sei; die Negativfeststellung sei daher überschießend und dürfe der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Der Widerspruch zwischen einem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Bei einer – wie hier – bloßen Negativfeststellung läge jedoch kein solcher Widerspruch vor: Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schließt nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In einem solchen Fall hätte das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang; eine Negativfeststellung wäre daher bei Vorliegen eines Geständnisses unbeachtlich (vgl 17 Ob 19/11k).
Diese Grundsätze gereichen dem Berufungswerber jedoch nicht zum Vorteil, weil das gerichtliche Tatsachengeständnis – als Prozesshandlung – ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden kann (RIS-Justiz RS0039949 [T3]; RS0040004; RS0040021). Dieser Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass die Partei Tatsachen vorbringt, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0040027).
Genau davon ist hier aber auszugehen, zumal die Beklagten in der Klagebeantwortung zwar zugestanden, der Kläger sei beim Unfall leicht verletzt worden, im weiteren Verfahren aber vorbrachten, es sei nicht objektivierbar, dass tatsächlich eine Verletzung oder eine Verschlechterung vorbestehender Beschwerden eingetreten sei und sich nunmehr auf den Standpunkt stellten, der Kläger habe durch den Unfall weder Schmerzen erlitten noch sei eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten. Damit haben die Beklagten ihr ursprüngliches Tatsachengeständnis widerrufen, weshalb das Erstgericht verpflichtet war, auch zu diesem strittigen Punkt Beweis aufzunehmen und dazu (positive oder negative) Feststellungen zu treffen. Somit liegt weder ein Verfahrensmangel vor noch ist das Berufungsgericht gehalten, anstelle der beanstandeten Negativfeststellung einen abweichenden, positiven Sachverhalt zugrunde zu legen.
2.6. Soweit der Berufungswerber die unterbliebene Einvernahme des Zeugen Dr. H* auch unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit rügt, kann auf die Ausführungen bei der Behandlung des Rekurses verwiesen werden. Auch die Berufung wirft in diesem Zusammenhang lediglich Aspekte (insbesondere den behaupteten Eintritt eines „Verschlimmerungsschadens“) auf, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind, sondern der Beurteilung durch den (medizinischen) Sachverständigen obliegen. Weshalb dessen gutachterliche Ausführungen „unbrauchbar“ seien, lässt sich dem Rechtsmittel nicht entnehmen; darauf ist aufgrund der Allgemeinheit der Ausführungen daher nicht einzugehen.
3. Zur Beweisrüge:
3.1. Der Berufungswerber bekämpft die oben mit (A) und (B) bezeichneten (Negativ-)Feststellungen. Diesen stellt er zunächst (RMS 14) folgenden Wunschsachverhalt gegenüber:
„Der Kläger erlitt durch den klagsgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.4.2023 eine akute, äußerst schmerzhafte Lumboischialgie, Dorsalgie und Cervikalgie mit Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, welche in die OE und in die UE beidseits ausstrahlten. Diese Verletzungen verursachten beim Kläger intensive Schmerzen. Darüber hinaus löste das gegenständliche Unfallgeschehen beim Kläger die bei ihm längst bekannten und ärztlich dokumentierten Panikattacken aus, welche sich dahingehend äußerten, dass sich der Kläger aus Angst über längere Zeit zunächst keiner ärztlichen Behandlung unterzog und sich deshalb erst erstmals über Drängen seiner Frau am 26.4.2023 in Behandlung zu Dr. med. N* H* begab sowie am 8.5.2023 die O* K* P* E* Q* aufgrund der Unfallfolgen aufsuchte.“
Begründend führt er im Wesentlichen aus, das Erstgericht hätte seine und die Angaben seiner Ehegattin nicht für unglaubwürdig befinden dürfen. Tatsächlich lägen die vom Erstgericht in diesen Aussagen verorteten Widersprüche – mit Ausnahme unbedeutende Nebensächlichkeiten betreffend – nicht vor; ebenso wenig existierten Beweisergebnisse, die Anlass dafür böten, an seinen und den Angaben seiner Gattin zu zweifeln. Eine ärztliche Dokumentation von Unfallfolgen wäre zwar hilfreich gewesen, deren Fehlen könne aber nicht zum Schluss führen, dass der Kläger unfallbedingt keine Beeinträchtigungen erlitten habe.
Im Weiteren (RMS 18 ff) argumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht hätte aufgrund des von ihm und seiner Ehegattin wahrheitsgemäß geschilderten Leidensbilds, das durch das Sachverständigengutachten bestätigt worden sei, folgende – soweit aus den nicht durchgängig strukturierten Rechtsmittelausführungen erkennbar – weitere Feststellungen treffen müssen:
3.2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt vom Rechtsmittelwerber, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0041835).
Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge schon deshalb nicht gerecht, weil aus den teils unstrukturierten Rechtsmittelausführungen nicht hinreichend deutlich hervorgeht, welchen konkreten Sachverhalt der Berufungswerber anstelle der bekämpften Feststellungen begehrt. Vielmehr formuliert das Rechtsmittel zunächst einen in sich abgeschlossenen Wunschsachverhalt, ergänzt diesen aber in der darauffolgenden Argumentation um weitere Feststellungen, die sich mit den zuvor angestrebten weder durchgängig decken noch sich den angefochtenen Sachverhaltsannahmen im Sinn eines Austauschverhältnisses nachvollziehbar zuordnen lassen. Diese Vermengung fortschreibend führt der Berufungswerber schließlich in der Rechtsrüge aus, bei den „beanstandeten Feststellungen handelt es sich auch um sekundäre Feststellungsmängel“ (RMS 23) und verweist auf die Ausführungen in der Beweisrüge, die „auch zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge sekundärer Feststellungsmängel erhoben“ werden (RMS 24). Hinzu tritt, dass die Feststellung betreffend den Ausschluss von Spät- und Dauerfolgen nicht bekämpft wird, nach den Ausführungen in der Beweisrüge aber (auch) ein Sachverhalt angestrebt wird, der Gegenteiliges zumindest impliziert (Spät- und Dauerfolgen seien wahrscheinlich), sodass das Rechtsmittel in diesem Punkt auch auf eine Tatsachengrundlage abzielt, die mit einem unauflösbarem Widerspruch behaftet wäre.
Aufgrund dieser inhaltlichen Vermengung kann aber insgesamt nicht verlässlich beurteilt werden, welche konkrete Feststellung jeweils bekämpft und welche Feststellung an ihrer Stelle angestrebt wird. Diese aus der mangelnden Trennung der Rechtsmittelgründe resultierenden Unklarheiten wirken sich zu Lasten des Berufungswerbers aus (vgl RIS-Justiz RS0041761).
3.3. Die zentrale Negativfeststellung hinsichtlich des Eintritts unfallbedingter Verletzungen am Körper hält aber auch einer meritorischen Behandlung der Beweisrüge stand:
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RIS-Justiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung – und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen – hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d).
Der Beweisrüge mangelt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens. Es mag zutreffen, dass bei isolierter Betrachtung bloß des schriftlichen Gutachtens, auf das der Berufungswerber seine Argumentation vorrangig stützt, entsprechende positive Feststellungen möglich gewesen wären. Dabei wird allerdings dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung mehrfach betonte, den Eintritt einer Verletzung beim Unfall nicht objektivieren zu können (ON 22 S 2 und 6), was er unter anderem damit begründete, dass der Kläger bereits vor dem Unfall aufgrund von Kreuzschmerzen in Behandlung gewesen und nach dem Unfall wegen einer alten Schulterverletzung krankgeschrieben worden sei, ohne dass in der bezughabenden Krankengeschichte die Rede von einem Unfall gewesen wäre (ON 22 S 3 und 4); ebenso wenig habe es in den radiologischen und klinischen Untersuchungen Auffälligkeiten gegeben, die ein Unfallgeschehen objektivieren könnten (ON 22 S 4). Indem der Berufungswerber diesen für die Beweiswürdigung des Erstgerichts maßgeblichen Erwägungen keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt, sondern im Wesentlichen bloß auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Bezug nimmt, vermag er daher keine Bedenken gegen die zu (A) getroffenen Negativfeststellungen zu erwecken.
Ebenso wenig gelingt es den Rechtsmittelausführungen mit dem Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers und seiner Ehegattin, eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für entsprechende positive Feststellungen zu begründen. Vielmehr beschränkt sich die Beweisrüge unter diesem Gesichtspunkt auf die kursorische Wiedergabe einzelner Teile der entsprechenden Aussagen, ohne sich mit den vom Erstgericht anschaulich aufgearbeiteten Widersprüchen (US 8-10) zu beschäftigen. Da diese jedoch entgegen den Berufungsausführungen nicht bloß „Nebensächlichkeiten“ betreffen, sondern auch relevante Umstände wie behauptete Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall, sein Verhalten in den Tagen unmittelbar danach einschließlich der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, oder auch die behaupteten Pflegeleistungen, wozu die Angaben der Eheleute jeweils erheblich voneinander abwichen, kann keine Rede davon sein, dass das Erstgericht keinen Anlass gehabt hätte, an den Angaben des Klägers und seiner Gattin zu zweifeln.
Hinsichtlich der zu (A) getroffenen Negativfeststellungen dringt die Beweisrüge – soweit sie überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist – daher auch inhaltlich nicht durch.
3.4. Betreffend die zu (B) getroffene Negativfeststellung genügt ferner der Hinweis, dass der Kläger in erster Instanz eine unfallbedingte Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit, die unabhängig von einer durch den Unfall verursachten physischen Verletzung eingetreten wäre, nicht behauptet hat, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt auch deshalb ins Leere gehen muss (vgl bereits oben Punkt B.2.2.).
3.5. Schließlich wendet sich der Berufungswerber – noch erkennbar (RMS 21 ff) – gegen den mit (C) bezeichneten Teil der Feststellung betreffend den Vorbehalt einer Rückforderung der Schmerzengeldzahlung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, die Zahlung sei „bedingungslos“ erfolgt.
In diesem Umfang kann die Erledigung der Beweisrüge unterbleiben, weil der vom Berufungswerber angestrebte Sachverhalt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde (vgl RIS-Justiz RS0042386). Entgegen den Berufungsausführungen ist die Frage, ob die Beklagten berechtigt sind, geleistetes Schmerzengeld zurückzufordern, nicht Gegenstand des (Berufungs-)Verfahrens. Weshalb aus der „bedingungslosen“ Schmerzengeldzahlung von EUR 3.000,-- geschlossen werden könnte, dass die Beklagten von unfallbedingten Verletzungen des Klägers ausgingen, die auch noch einen weiteren Zuspruch aus diesem Titel in Höhe von EUR 2.000,-- rechtfertigen würden (so möglicherweise auch die Rechtsrüge, wenn sie vermeint, es wäre „über das klägerische Mehrbegehren von EUR 2.000,-- abzusprechen gewesen“, vgl unten Punkt B.5.3.), vermag das Rechtsmittel nicht plausibel zu machen.
4. Zur Aktenwidrigkeit:
4.1. Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Beweisrüge die Negativfeststellung zum Eintritt unfallbedingter Verletzungen für aktenwidrig erachtet, weil die Beklagten zugestanden hätten, dass er beim Unfall leicht verletzt worden sei (RMS 17), ist auch dieser Rechtsmittelgrund bereits deshalb nicht verwirklicht, weil vom Widerruf des Tatsachengeständnisses auszugehen ist (vgl oben Punkt B.2.5.).
4.2.Weshalb nach dem Standpunkt des Berufungswerbers eine weitere Aktenwidrigkeit der bekämpften Negativfeststellungen im Hinblick auf die gutachterlichen Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen vorliegen sollte (RMS 20), ist nicht recht verständlich. Wie bereits bei Behandlung der Beweisrüge dargestellt ist die entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts vielmehr gerade unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Gutachtenserörterung nachvollziehbar und unbedenklich. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen; nicht aber dann, wenn das Erstgericht – wie hier – aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RIS-Justiz RS0043203 [T4]).
5. Zur Rechtsrüge:
5.1.Soweit sich der Berufungswerber auch unter diesem Rechtsmittelgrund gegen die Anwendung des § 273 ZPO wendet, ist voranzustellen, dass die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist (RIS-Justiz RS0040322; RS0111576); ob diese Bestimmung überhaupt zur Anwendung gelangt, betrifft hingegen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0040282). Wie bereits bei Behandlung der Mängelrüge (vgl oben Punkt B.2.3.) dargestellt lagen hier die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO vor, sodass das Erstgericht nach freier Überzeugung über den Bestand des Anspruchs auf merkantile Wertminderung entscheiden durfte. Dass es dabei zu einem abschlägigen Ergebnis gelangte, ist angesichts der bereits oben zu Punkt B.2.3. dargestellten Argumente (insbesondere Alter, Kilometerstand und Vorschäden des Fahrzeugs sowie mangelnde Vergleichbarkeit eines Anhängers mit einem Kraftfahrzeug) auch aus dem Blickwinkel der Rechtsrüge nicht korrekturbedürftig.
5.2. Dass die Negativfeststellung zur Frage, ob der Kläger beim Unfall verletzt wurde, nicht überschießend ist und das Erstgericht sich damit auch nicht über „übereinstimmendes Vorbringen der Parteien hinwegsetzte“, wurde ebenfalls bereits behandelt (vgl oben Punkt B.2.5.).
5.3. Weshalb die Rechtsrüge allenfalls vermeint, das Erstgericht hätte über das Schmerzengeldmehrbegehren von EUR 2.000,-- nicht abgesprochen, bleibt unverständlich (vgl oben Punkt B.3.5.).
Auch auf die Behauptung, das angefochtene Urteil sei unschlüssig, kann aufgrund der Allgemeinheit der Ausführungen nicht näher eingegangen werden.
Richtig ist, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht gesondert erwähnte, dass auch das Feststellungsbegehren nicht zu Recht bestehe. Dies ist jedoch zwingende Folge aus dem festgestellten Sachverhalt, nach dem unfallkausale Spät- und Dauerfolgen ausgeschlossen sind. Weshalb das Feststellungsbegehren ungeachtet dieser Tatsachengrundlage gerechtfertigt sein sollte, kann auch die Berufung nicht darstellen.
Somit dringt auch die Rechtsrüge nicht durch.
C. Kosten und Verfahrensrechtliches:
1.Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit seines Rekurses hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der dafür – gesondert – verzeichneten Kosten. Die Beklagten haben der Verbindungspflicht nach § 22 RATG iVm § 41 Abs 1 ZPO entsprochen und die Rekursbeantwortung nicht abgesondert eingebracht. Können Rechtsmittel – wie hier – wegen ihres Zustellzeitpunkts mit einer einzigen Rechtsmittelschrift beantwortet werden, gebührt nur das Honorar für einen einzigen Schriftsatz, hier für die Berufungsbeantwortung (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.447 mwN). Zudem ist die Beantwortung des Rekurses auch deshalb nicht gesondert zu entlohnen, weil die Beklagten bereits im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung zu der vom Berufungswerber auch als Mangelhaftigkeit gerügten Abstandnahme von der Einvernahme des Zeugen Dr. H* hätten Stellung nehmen können; eine Partei kann aber, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten ( Obermaier aaO Rz 1.241). Die Beklagten haben daher die – im selben Schriftsatz gesondert verzeichneten – Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten verzeichneten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
2.Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten und von den Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt daher auch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens EUR 30.000,-- nicht.
3.Der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nach § 179 ZPO bestätigt hat, kann im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0036878). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist ferner auszusprechen, dass in der Sache die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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