RS0041130 – OGH Rechtssatz
Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.