Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtsache der klagenden Partei A* GmbH&Co KG , FN **, **, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. B* , geboren am **, Beruf keine Angabe, **, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen EUR 78.323,50 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 78.323,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Mai 2025, **-63, und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 1.654,56) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und beschlossen (II.):
I. Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Zwischenurteil nach § 393a ZPO lautet:
„ Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 78.323,50 samt 4 % Zinsen seit 11. April 2020 aus EUR 12.145,08, samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 2021 aus EUR 9.269,90 und samt 4 % Zinsen seit 1. März 2021 aus EUR 56.908,52 binnen 14 Tagen zu zahlen, ist nicht verjährt. “
Die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision gegen das Zwischenurteil ist nicht zulässig .
II. Die beklagte Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung zu Punkt I. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 15. April 2019 mit der Errichtung eines Wohnhauses zum Pauschalwerklohn von EUR 400.000,00. Die Klägerin zedierte ihre hier geltend gemachte Werklohnforderung gegenüber der Beklagten mit Globalzessionsvereinbarung vom 10. August 2017 zur Besicherung eines Kontokorrentkredits an ihre Bank. Diese Zession wurde der Beklagten gegenüber offengelegt. Von der erfolgten Rückzession erlangte die Beklagte erst im Prozess am 24. April 2024 Kenntnis.
Themen des Berufungsverfahrens sind (nur mehr) der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rückzession und die Verjährung der Klagsforderung. Dem liegt folgender vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde (Hervorhebungen in Kursivschrift kennzeichnen die von der Klägerin bekämpften Feststellungen [a] bis [c]):
Die Klägerin schloss mit ihrer Bank am 10. August 2017 einen Zessionsvertrag ab. Die Zession diente der Besicherung eines ihr gewährten Kontokorrentkredits. Als weitere Sicherheit für diesen Kontokorrentkredit dienten Liegenschaften. Die Zahlungseingänge aus den zedierten Forderungen sollten auf das Kontokorrentkreditkonto fließen, um das Obligo zu reduzieren. Die Klägerin legte gegenüber der Beklagten am 20. März 2020 eine Rechnung über EUR 12.145,08. Am 25. November 2020 eine weitere Rechnung über EUR 9.269,90 und am 15. Jänner 2021 die Schlussrechnung über EUR 56.908,52. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 legte die Bank der Klägerin die Zession der Beklagten gegenüber offen. Sie wies darauf hin, dass schuldbefreiende Zahlungen ausschließlich auf ihr Konto erfolgen können. Das am 10. Juni 2020 eröffnete Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung betreffend die Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. September 2020 aufgehoben.
Am 6. Juli 2020 richtete der Rechtsvertreter der Bank ein Schreiben an die Beklagte. In diesem wies er erneut auf die Zession der offenen Forderung sowie darauf hin, dass eine schuldbefreiende Zahlung ausschließlich an die Bank zu leisten sei.
Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Bank, wonach die Klägerin die zedierten Forderungen selbständig einklagen darf, gab es nicht [a] .
Mit Schreiben vom 19. April [richtig:] 2024 informierte die Bank den Klagsvertreter über die Rückzession der hier interessierenden Forderungen. Weiters hielt sie fest, dass die Verpflichtung besteht, sämtliche Zahlungseingänge aus dieser Forderung umgehend auf das Konto der Klägerin bei ihr Obligo reduzierend weiterzuleiten. Von diesem Schreiben erlangte die Beklagte durch Vorlage in diesem Verfahren am 24. April [richtig:] 2024 Kenntnis. Die Bank selbst verständigte die Beklagte nicht von der Rückzession. Wann konkret die Rückzession zwischen der Klägerin und ihrer Bank vereinbart wurde, kann nicht festgestellt werden [b] .
In einem Schreiben der Bank an den Klagsvertreter vom 24. Mai [richtig:] 2024 teilte die Bank mit, dass die dem Zessionsvertrag vom 10. August 2017 unterliegende Werklohnforderung der Klägerin, welche Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sei, wegen Wegfalls des Sicherungsgrunds an die Klägerin rückzediert worden sei. Diese Forderung sei wieder im Eigentum der Klägerin, gehöre deren Haftungsvermögen an und infolge der Rückzession sei nunmehr ausschließlich die Klägerin berechtigt, die Werklohnforderung gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Tatsächlich war der Sicherungsgrund der Zession zum damaligen Zeitpunkt noch aufrecht [c] . Zum damaligen Zeitpunkt gab es den Kontokorrentkreditvertrag noch und das Kontokorrentkreditverhältnis ist auch heute noch aufrecht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 16. August 2022 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 78.323,50 an offen aushaftendem Werklohn. Soweit im Berufungsverfahren von Relevanz bringt sie vor, sie habe die hier geltend gemachte Forderung zwar abgetreten. Diese sei ihr jedoch rückzediert worden, weshalb ihre Aktivlegitimation vorliege. Unabhängig davon habe sie die Forderung mit der am 16. August 2022 überreichten Klage mit Zustimmung und im Einverständnis der Zessionarin eingebracht; dies mit der Maßgabe, die von der Beklagten erhaltenen Leistungen der Zessionarin abzuliefern. Sie sei daher zur Klagsführung im eigenen Namen legitimiert und habe die Einbringung der Klage zur Unterbrechung der Verjährung geführt.
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Diese habe mit Generalzessionsvertrag sämtliche Ansprüche bzw Forderungen - insbesondere die hier geltend gemachte - an ihre Bank rechtswirksam abgetreten. Die Werklohnforderung stehe daher nicht im Eigentum der Klägerin, sondern sei darüber ausschließlich deren Bank verfügungsberechtigt und dazu berechtigt, die Ansprüche klagsweise geltend zu machen. Die Bank der Klägerin habe die Abtretung ihr gegenüber offengelegt und den Werklohn eingefordert. Daran ändere auch die von der Klägerin behauptete Rückzession nichts. Die Rückzession sei ihr erst am 24. April 2024 zur Kenntnis gelangt und die Forderung unter diesem Gesichtspunkt als verjährt anzusehen. Die Klage sei innerhalb der Verjährungsfrist der Werklohnansprüche nämlich nicht von der Berechtigten erhoben worden.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 3 bis 7 ersichtlichen Feststellungen - auf die das Berufungsgericht verweist - und zieht daraus im Wesentlichen folgende rechtlichen Schlüsse:
- Es liege eine wirksame Sicherungszession zwischen der Klägerin und ihrer Bank vor. Diese bedürfe zu ihrer Wirksamkeit eines Publizitätsakts. Die Verständigung des Drittschuldners stelle einen tauglichen Modus dar. Die Sicherungszession werde erst mit Zugang der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam. Die Wirkung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin erfolgten Drittschuldnerverständigung sei bereits vor dem Insolvenzverfahren eingetreten. Die Abtretung der Forderung an die Bank sei damit rechtswirksam geworden und die Klägerin zum Zeitpunk der Klagseinbringung nicht aktiv legitimiert gewesen.
- Die Rückzession der Forderungen sei erst mit Verständigung der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April [richtig] 2024 wirksam geworden. Somit ist die aktive Klagslegitimation zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung gegeben.
- Gemäß § 1497 ABGB bewirke die Einbringung einer Klage eine Unterbrechung der Verjährung. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 16. August 2022 sei die Verjährungsfrist betreffend die hier geltend gemachten Werklohnforderungen noch nicht abgelaufen gewesen. Aufgrund der wirksamen Sicherungszession sei die Klägerin jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv klagslegitimiert gewesen. Die Rückzession sei erst am 24. April [richtig] 2024 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Werklohnforderungen aus den hier interessierenden Rechnungen vom 20. März und 25. November 2020 sowie vom 15. Jänner 2021 bereits verjährt gewesen.
- Zur Unterbrechung der Verjährung müsse der Verpflichtete vom Berechtigten belangt werden. Die Verjährung werde nicht schon durch Klageerhebung unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklage, diese aber erst danach wirksam erwerbe. Eine bereits eingetretene Verjährung könne nicht mehr unterbrochen werden. Dasselbe gelte, wenn der Zedent die bereits abgetretene Forderung, die er erst nach Eintritt der Verjährung wieder erwerbe, einklagt, weil auch dann die Klage während der Verjährungsfrist nicht vom Berechtigten erhoben worden sei. Der Klägerin sei der Beweis einer mündlichen Vereinbarung mit ihrer Bank, nach welcher sie berechtigt gewesen sei, die Klagsforderung trotz Zession eigenständig einzuklagen, nicht gelungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, ihre aktive Klagslegitimation unter Verneinung der Verjährung zu bejahen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen; in eventu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Beklagte führt einen Kostenrekurs aus, mit dem sie einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 1.654,56 anstrebt. Die Klägerin erstattet eine Kostenrekursbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt.
Mit ihrem Kostenrekurs ist die Beklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
I. Zur Berufung der Klägerin
A) Zur Beweisrüge:
1. Die Berufungswerberin bekämpft die eingangs kursiv dargestellten Feststellungen [a] bis [c] und strebt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen an:
Zu [a]: Zwischen der Klägerin als Zedentin und der Bank als Zessionarin war bereits vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Klage vereinbart worden, dass die Klägerin ihre gegenüber der Beklagten bestehende Forderung in Höhe des Klagsbetrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht und dass die Klägerin folglich berechtigt ist, diese Forderung mit ihrem Rechtsvertreter einzuklagen. Zu dieser Vereinbarung sah sich die Bank als Zessionarin deshalb veranlasst, weil sie kein Prozessrisiko, welches sie nicht einzuschätzen vermochte, eingehen wollte. Diese Vereinbarung sah auch vor, dass der Abschluss eines allfälligen Vergleichs im Rahmen des gegenständlichen Rechtsstreits nicht der Zustimmung der Bank als Zessionarin bedarf. Letztere erachtete das Prozessrisiko als zu hoch.
Zu [b]: Die Rückzession war zwischen der Klägerin und der Bank zeitlich jedenfalls vor dem 19. April 2024 vereinbart worden.
Zu [c]: Zum Zeitpunkt der Rückzession bestand der Sicherungsgrund der Zession, wie im Schreiben vom 24. Mai 2024 (Beilage ./Z) festgehalten, nicht mehr.
2. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung besonders ausführlich und überzeugend dargestellt [US 9 bis 12], aus welchen Erwägungen es die bekämpfte Feststellung [a]traf. Mit ihren Ausführungen in der Tatsachenrüge vermag die Klägerin eine unrichtige Würdigung der Beweise nicht aufzuzeigen. Der Geschäftsführer der Klägerin gab von der Erstrichterin konkret zu einer Vereinbarung mit seiner Bank befragt an, es habe sehr viele Treffen und Besprechungen gegeben, es sei im Wesentlichen immer kommuniziert worden, dass er sehr wohl berechtigt sei, diese Forderungen einzuklagen [ON 59 S 4]. Diese von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Aussage spricht zwar dafür, dass es über die Frage, wer die zedierte Forderung einklagt, Gespräche gegeben hat. Dass diese Gespräche in eine konkrete Vereinbarung dahingehend mündeten, wonach die Klägerin die zedierten Forderungen einklagt, ist aus dieser recht vage gebliebenen Aussage aber gerade nicht abzuleiten. Der Zeuge C* gab zur behaupteten Vereinbarung befragt an, dass darüber gesprochen worden sei; für die Bank sei es immer klar gewesen, dass sie diese Forderungen nicht einklagen werde, weil sie das Prozessrisiko nicht einschätzen könne; es sei klar kommuniziert worden, dass die Klägerin diese Forderung einklagen dürfe. Auch diese Aussage ist somit auf eine konkrete Frage hin recht vage geblieben und gab der Zeuge gerade nicht dezidiert an, die Klägerin habe mit der Bank bzw konkret mit welcher dazu legitimierten Person eine Vereinbarung getroffen, derzufolge sie berechtigt sei, die zedierte Forderung klagsweise geltend zu machen. Gerade diese beiden Aussagen vermögen sohin die begehrte Ersatzfeststellung nicht zu begründen. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass der Zeuge Mag. D* dezidiert aussagte, „ich weiß aber, dass es die Vereinbarung zwischen der Bank und der Klägerin gegeben hat, dass die Klägerin auch die zedierten Forderungen selbst einklagen kann.“ Dieser Zeuge gibt aber weiters an, bei den Gesprächen nicht persönlich anwesend gewesen zu sein. Es handelt sich bei ihm also lediglich um einen Zeugen vom „Hörensagen“. Der Beweiswert seiner Aussage ist jedenfalls nicht höher einzustufen als jener der Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen C*. Die beiden gaben aber nie konkret an, wer auf Seiten der Bank für diese eine verbindliche mündliche Vereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat, sondern nur dass darüber gesprochen worden sei. Abgesehen davon ist es im Geschäftsverkehr mit Banken völlig unüblich, mit diesen mündliche Verträge bzw Vereinbarungen abzuschließen. Hätten die Gespräche tatsächlich zum Abschluss einer Vereinbarung geführt, wäre es naheliegend, dass diese verschriftlicht worden wäre. Auch die weitere Argumentation der Berufungswerberin im Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen betreffend das wechselseitige Vorbringen zur mangelnden aktiven Klagslegitimation und zur Verjährung ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Satz zwei und drei der angestrebten Ersatzfeststellungen zur bekämpften Feststellung [a] sind in Wahrheit ergänzende Feststellungen im Sinne § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zum Motiv der Bank für die von der Klägerin behauptete Vereinbarung und den Umfang der daraus abgeleiteten Befugnisse der Klägerin. Da mit diesen Ersatzfeststellungen keine Feststellungen des Erstgerichts durch andere ersetzt, sondern diese ergänzt werden sollen, wird die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Für einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, der mit Rechtsrüge geltend zu machen wäre, mangelt es den angestrebten Zusatzfeststellungen an der rechtlichen Relevanz. Das Motiv für die behauptete Vereinbarung und ob diese die Klägerin zum Vergleichsabschluss berechtigte, ist hier nicht von Belang.
Die Berufungswerberin argumentiert weiters, die von ihr behauptete Vereinbarung sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, daher handle es sich dabei um eine „zugestandene Tatsache“. Die davon abweichende Feststellung verstoße gegen §§ 266 und 405 ZPO und habe als „überschießend“ zu entfallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen der Klägerin in ihrer Replik vom 26. November 2024 (ON 53), wonach sie die Klage mit ausdrücklicher Zustimmung der Zessionarin eingebracht habe, von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 (ON 55) bestritten wird und die ausdrücklichen Außerstreitstellungen die behauptete Vereinbarung gerade nicht umfassen. Somit liegt kein Fall der Bestimmung des § 266 ZPO vor. Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078). Die Überprüfung dieses Ermessens ist im Rahmen der Verfahrensrüge möglich (RS0040078 [T1, T5]). Zwar beanstandet die Klägerin die Nichtanwendung des [gemeint wohl:] § 267 ZPO im Rahmen ihrer Tatsachenrüge, sie führt jedoch inhaltlich eine Verfahrensrüge aus. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds schadet nicht. Maßgebend ist nur, ob die Rechtsmittelausführungen die Rechtsmittelgründe deutlich erkennen lassen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 ,§ 471 ZPO Rz 7 mwN). Mit ihren Berufungsausführungen strebt die Klägerin die Unbeachtlichkeit der kritisierten Feststellung des Erstgerichts an. In der (positiven) Feststellung des Erstgerichts – nach der Argumentation der Berufungswerberin entgegen dem angeblichen Geständnis der Beklagten – liegt kein Verfahrensmangel und die Feststellung ist dem Verfahren zugrunde zu legen. Ein Widerspruch zwischen einem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst. Lediglich bei einer Negativfeststellung – welche hier nicht vorliegt – käme dem Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime der Vorrang zu (vgl ). Die Feststellung ist auch nicht überschießend. Unter „überschießenden Feststellungen“ versteht man Feststellungen, die nicht vom Tatsachenvorbringen der Parteien gedeckt sind. Werden „überschießende Feststellungen“ der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige „überschießende Feststellung“ handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (
3. Bei genauer Betrachtung will die Berufungswerberin mit ihrer Ersatzfeststellung zu [b] ebenfalls eine Zusatzfeststellung zur angegriffenen Negativfeststellung. Aus dieser geht der genaue Zeitpunkt der Rückzession nämlich ebenso wenig hervor wie aus der Negativfeststellung des Erstgerichts, sondern wird damit lediglich der nicht feststellbare Zeitpunkt auf einen solchen vor dem 19. April 2024 eingegrenzt. Eine derartige Eingrenzung würde für die Klägerin zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Ginge man – wie das Erstgericht – von der Wirksamkeit der Rückzession erst mit der Kenntnisnahme der Beklagten von dieser mit Schriftsatz vom 24. April [richtig] 2024 aus, ändert sich die rechtliche Beurteilung nicht. Schließlich müsste für die Unterbrechung der Verjährung aber die (wirksame) Rückzession vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfristen (somit vor dem 19. März 2023, 24. November 2023 bzw 14. Jänner 2024) erfolgt sein, was (auch) mit der angestrebten Zusatzfeststellung gerade nicht feststeht. Abgesehen davon trifft für den genauen Zeitpunkt der Rückzession ohnedies die Beklagte die Beweislast (dazu näher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge B.2.2.)
4. Betreffend die bekämpfte Feststellung [c] meint die Berufungswerberin, der darin angesprochene „damalige Zeitpunkt“ beziehe sich auf den Zeitpunkt der Rückzession und sie strebt die Ersatzfeststellung an, dass in diesem Zeitpunkt der Sicherungsgrund nicht mehr bestanden habe. Sie irrt mit ihren Ausführungen schon insoweit, als sie auf den Zeitpunkt der Rückzession abstellt. Zweifelsohne stellt das Erstgericht in seiner Feststellung nämlich auf den Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Mai 2024 ab, in welchem der Sicherungsgrund noch aufrecht gewesen sei. Einerseits trifft es zum Zeitpunkt der Rückzession nämlich eine Negativfeststellung, andererseits zitiert es unmittelbar vor der kritisierten Feststellung den Inhalt des Schreibens vom 24. Mai 2024. Spätestes aber mit den Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung („ Dass der Sicherungsgrund zum Zeitpunkt der Schreiben der E* an den Klagevertreter vom 19. April 2024 und 24. Mai 2024 tatsächlich noch nicht weggefallen war [...]“ ) wird unmissverständlich klar, dass es auf den Zeitpunkt des Schreibens abstellt. Mit der begehrten Ersatzfeststellung strebt die Berufungswerberin somit in Wahrheit ebenfalls eine Zusatzfeststellung zum Wegfall des Sicherungszwecks in einem anderen als dem vom Erstgericht festgestellten Zeitpunkt, nämlich jenen der Rückzession an. Gerade diesen Zeitpunkt konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen und ist die Frage des aufrechten Bestands des Sicherungszwecks insoweit nicht von Relevanz. Die wirksame Rückzession der hier interessierenden Forderungen ist im Berufungsverfahren ohnedies nicht mehr strittig.
5. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt als Ergebnis einer schlüssigen, insbesondere durch die Berufungsausführungen nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
1. Die Berufungswerberin kritisiert die Rechtsansicht des Erstgerichts als unzutreffend, wonach auch die Rückzession eines Publizitätsakts der Verständigung des Zessus bedürfe. Der Vereinbarung über eine Rückzession müsse, um Rechtswirksamkeit zu entfalten, lediglich zu entnehmen sein, dass die Rechtszuständigkeit dergestalt verändert werde, dass diese nunmehr wieder beim Zedenten liege. Einer Verständigung des Zessus bedürfe es hingegen nicht. Die Rückzession sei somit nicht erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 rechtswirksam geworden, sondern bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Rückzession.
1.1. Ob der Zedent bzw ursprüngliche Forderungsberechtigte berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist [stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten]. Nur eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozessführungsrechts ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0032699; 3 Ob 191/09y; RS0010457; 8 Ob 99/23a; vgl dagegen RS0053157;).
1.2. Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor (RS0010457; vgl auch Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1392 Rz 74 [Stand 31.7.2024, rdb.at]). Die Inkassozession ist ein Fall der abgeschwächten Abtretung, aber nichtsdestoweniger echte Abtretung, die dem Zessionar die Stellung eines Gläubigers verschafft (RS0032583). Bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis nicht vom materiellrechtlichen Anspruch getrennt (RS0102349; RS0102353). Die Aktivlegitimation des Zessionars hängt nicht von der Verständigung des Zessus ab (RS0032568; 4 Ob 183/11g). Der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (RS0102349). Für die Wirksamkeit der Inkassozession ist die Einhaltung der für die Sicherungszession erforderlichen pfandrechtlichen Publizitätsregeln nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Funktion der Inkassozession führt zu der Besonderheit, dass der Schuldner auch nach Verständigung von der Inkassozession wirksam an den Zedenten zahlen kann ( Hueber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1392 Rz 76f [Stand 31.7.2024, rdb.at]).
1.3. Im Berufungsverfahren ist die Rückzession der Klagsforderungen an die Klägerin von ihrer Bank nicht mehr strittig, sondern nur der Zeitpunkt, wann diese wirksam geworden ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichts bestand im Rahmen der Rückzession die Verpflichtung, sämtliche Zahlungseingänge aus den Forderungen auf das Konto der Klägerin bei der rückzedierenden Bank zur Reduzierung ihres Obligos weiterzuleiten. Die Rückzession ist zweifelsohne als Inkassozession anzusehen, für deren Wirksamkeit die Einhaltung der für die Sicherungszession erforderlichen pfandrechtlichen Publizitätsregeln nicht erforderlich ist. Der Berufungswerberin ist somit beizupflichten, dass die Rückzession bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit Zugang des Schreibens über die erfolgte Rückzession an die Beklagte mit 24. April 2024 wirksam geworden ist.
2. Weiters moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht verkenne, dass die Beklagte ihren Verjährungseinwand ausschließlich auf eine nicht rechtswirksam zustande gekommene Rückzession gründe, weil sie nicht verständigt worden sei. Die Beklagte sei für ihren auf das nicht rechtswirksame Zustandekommen einer Rückzession gestützten Verjährungseinwand beweispflichtig. Der Beklagten sei somit der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, weshalb die aktive Klagslegitimation aufgrund der rechtswirksamen Rückzession nicht zweifelhaft sein könne.
2.1. Durch eine Zession darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe – desgleichen auch die dazugehörenden Verjährungsfristen (RS0032692, RS0032793 [T1]; 7 Ob 12/17s). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RS0014617). Wenn der Kläger die Forderung erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession erwirbt, wirkt die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurück (RS0033022; RS0014617), weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde (vgl 2 Ob 143/10h). Die Unterbrechungswirkung der Klage hängt damit von der Aktivlegitimation ab (7 Ob 102/18b). Allgemein gilt, dass die Behauptungs-und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4], vgl auch RS0034326, 7 Ob 12/17s). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beklagte beweispflichtig ().
2.2. Unzutreffend ist – wie die Berufungswerberin argumentiert – die Beklagte habe sich betreffend den Verjährungseinwand ausschließlich auf eine nicht rechtswirksame Rückzession berufen. Vielmehr stützt sie ihren Einwand auch darauf, eine (allfällige) Rückzession sei erst im Zeitpunkt der Übermittlung der Urkunde vom 24. Mai 2024 an sie mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 wirksam geworden, weshalb die Klage nicht durch die Berechtigte erhoben und die Verjährung damit nicht unterbrochen worden sei (VSS der Beklagten vom 11. Dezember 2024, ON 55).
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin der Beweis gelungen, dass sie – jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung – aufgrund der Rückzession (zum Inkasso) aktiv klagslegitimiert ist. Der – von der Beklagten zu beweisende – Beginn des Laufs der Verjährung ist im Berufungsverfahren nicht strittig und wurde vom Erstgericht mit der jeweiligen Rechnungslegung ( 20. März 2020, 25. November 2020 und 15. Jänner 2021) angenommen. Damit war die Verjährungsfrist von drei Jahren für die hier geltend gemachten Werklohnforderungen (§ 1486 Z 1 ABGB) im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 16. August 2022 noch nicht abgelaufen. Da die jeweiligen Verjährungsfristen aber erst mit jenem Zeitpunkt unterbrochen wurden, in dem die Klägerin die Forderungen aufgrund der Rückzession (wieder) erworben hat, stellt sich die Frage, ob diese vor Ablauf der Verjährungsfristen (19. März 2023, 24. November 2023 und 14. Jänner 2024) erfolgte. Da das Erstgericht zum Zeitpunkt der Rückzession eine Negativfeststellung trifft, stellt sich weiters die Frage der Beweislast. Den Beweis, dass die Verjährung der Forderungen deshalb eingetreten sei, weil die Rückzession erst nach Ablauf der Verjährungsfristen erfolgt sei, hat die den Verjährungseinwand erhebende Beklagte zu erbringen. Es handelt sich dabei um die Verjährung begründende Umstände. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zum Zeitpunkt der Rückzession geht somit zu Lasten der Beklagten . Da ihr der Beweis jener Umstände, die die Verjährung begründen, nicht gelungen ist, ist die Klagsforderung als nicht verjährt anzusehen.
3. Die Berufung erweist sich somit bereits aus den genannten Gründen als berechtigt und es bedarf keines Eingehens auf die weiteren Argumente der Berufungswerberin. Zum Thema der „überschießenden Feststellung“ wurde ohnehin bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge Stellung genommen, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei der Feststellung, dass es zwischen der Klägerin und ihrer Bank keine Vereinbarung gegeben habe, nicht um eine Negativfeststellung handelt. Die weiteren Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung sind schon deshalb irrelevant, weil das Erstgericht feststellt, dass es diese nicht gegeben habe. Insoweit geht die Rechtsrüge somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603; RS0043312; RS0043654 [T15]).
4. Da die Werklohnansprüche der Klägerin nicht verjährt sind, war der Berufung insoweit Folge zu geben und ein die Verjährung verneinendes Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zu fällen. Ob die geltend gemachten Werklohnansprüche der Klägerin infolge der Einwände über bestehende Mängel und vorzunehmende Abzüge und ob die eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten zu Recht bestehen, ist im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen.
C) Zusammenfassung, Kosten und Zulassung:
1. Aus den angeführten Gründen war der Berufung im aufgezeigten Umfang Folge zu geben. Der Vorbehalt der Kosten erster und zweiter Instanz gründet auf §§ 52 Abs 4, 393 Abs 4 ZPO (RS0128615).
2. Bei einem Zwischenurteil über einen Geldzahlungsanspruch bestimmt dieser den Wert des Entscheidungsgegenstandes (RS0041025 [T4]; 2 Ob 66/18x mwN).
3. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
II. Zum Kostenrekurs der Beklagten
1. In seiner Kostenentscheidung verpflichtet das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz von EUR 32.332,42 (darin EUR 5.033,07 Umsatzsteuer und EUR 2.134,00 Barauslagen) an die Beklagte. Dabei honoriert es - ohne dass dazu Einwendungen vorliegen - unter anderem nicht den im Kostenverzeichnis mit 29. Februar 2024 datierten Schriftsatz als offensichtliche Unrichtigkeit, weil ein Vorbringen vom 29. Februar 2024 dem Akt nicht zu entnehmen sei. Weiters honoriert es den Schriftsatz vom 6. Mai 2024 - entsprechend den Einwendungen der Klägerin - lediglich nach TP 1. Der Beklagten sei lediglich aufgetragen worden, ob sie ihren Einwand betreffend die mangelnde Aktivlegitimation aufrecht halte. Ein ergänzendes Vorbringen sei nicht aufgetragen worden.
2. Mit ihrem Kostenrekurs wendet sich die Beklagte gegen die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes mit Datum 29. Februar 2024 im Kostenverzeichnis. Es sei lediglich ein falsches Datum angeführt worden. Korrekt sei das Datum 13. März 2023. Im Hinblick darauf, dass eine Bemängelung durch die Klägerin nicht erfolgt sei und eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorliege, weil lediglich das Datum verwechselt worden sei, sei der Schriftsatz im Sinne der verzeichneten Kosten zu entlohnen. Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 6. Mai 2024 habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte ein umfassendes Vorbringen erstattet habe. Bereits aufgrund des Umfangs des Vorbringens und der dort aufgestellten maßgeblichen Behauptungen gebühre eine Entlohnung nach Tarifpost 2. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass der Klägerin ein weiterer Kostenersatz an sie von EUR 1.654,56 auferlegt werde.
3. Der Kostenzuspruch an die Beklagte ist durch den Berufungserfolg der Klägerin weggefallen, sodass die Beklagte mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung im Kostenpunkt zu verweisen ist.
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