Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
…RS0034277). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS Justiz RS0033022). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RIS Justiz RS0014617 [T5]). 2.2. Damit…
…doch die Verjährung nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst nach Eintritt der Verjährung erwirbt (RIS Justiz RS0033022; auch RS0014617; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ II/3 § 1497 Rz 6, Seite 636 f). Im Umfang des geltend…
…anders als dies hier der Fall ist der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RIS Justiz RS0033022; auch RS0014617). 3. Nach der in der Revision unwidersprochen gebliebenen (und auf einem Rechtsgutachten [ON 142] beruhenden) Rechtsansicht der Vorinstanzen ist aufgrund des…
…dass dann, wenn der Kläger die Forderung erst nach Eintritt der Verjährung durch (Inkasso )Zession erwirbt, die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurückwirkt (RS0033022; RS0014617; 7 Ob 102/18b). Das Gleiche gilt, wenn die Zustimmung einer Gläubigermehrheit zur Klagsführung erforderlich ist (vgl 7 Ob 102…
…dann, wenn der Kläger die Forderung erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession erwirbt, die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurückwirkt (RIS Justiz RS0033022; RS0014617), weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde (vgl 2 Ob 143/10h). Die Unterbrechungswirkung der Klage hängt damit…
…Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1497 Rz 25; M. Bydlinski in Rummel 3 § 1497 ABGB Rz 6; RIS-Justiz RS0033022, auch RS0014617). In diesem Sinn war auch der Kläger bei Einbringung der Klage nicht Berechtigter gemäß § 1497 ABGB, weil die eingeklagte Forderung zugunsten…
Rückverweise