RS0036933 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, dass die Untergerichte über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, kann nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gerügt werden. Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten.