JudikaturJustiz8Ob130/07m

8Ob130/07m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hana S*****, vertreten durch Dr. Ingeborg Obereder, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.559,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2007, GZ 2 R 70/07i 32, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2006, GZ 37 Cg 135/05i 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„1. Die Klagsforderung besteht mit 12.559,90 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. 3. 2002 zu Recht.

2. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.

3. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 12.559,90 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. 3. 2002 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

4. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.178,92 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 527,82 EUR USt; 12 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.791,03 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 298,55 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens 54 Cg 72/00f des Erstgerichts (in der Folge immer: Vorverfahren) war zuletzt ein Begehren der hier Beklagten als Klägerin (in der Folge immer als Beklagte bezeichnet) gegenüber der hier klagenden Partei als Beklagte (in der Folge immer als Klägerin bezeichnet) auf Zahlung von 117.509,59 EUR. Die Beklagte stützte dieses Klagebegehren zusammengefasst darauf, dass sie der Klägerin zum Ankauf von Liegenschaftsanteilen, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an drei Wohnungen begründet werden sollte, ein hypothekarisch sichergestelltes Darlehen gewährt habe. Die Gesamtdarlehensforderung sei nach Mahnung wegen Rückstands mit den vereinbarten Rückzahlungsraten fällig gestellt worden. Subsidiär stützte die Beklagte - für den Fall, dass der Darlehensvertrag unwirksam sein sollte - ihren Anspruch auf eine Bereicherung der Klägerin, der das Darlehen zugezählt worden sei.

Bereits im ersten Rechtsgang des Vorverfahrens wies das Erstgericht das Klagebegehren ua im Umfang von 12.559,90 EUR mit der Begründung rechtskräftig ab, dass namens der Klägerin zwischen 22. 3. 1997 und 31. 1. 1998 Darlehensrückzahlungsraten in dieser Höhe geleistet wurden. Dabei handelt es sich um jene Darlehensrückzahlungsraten, die jetzt Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Im dritten Rechtsgang des Vorverfahrens wies das Erstgericht mit Urteil vom 16. 6. 2004 das Klagebegehren auch im restlichen Umfang von 117.509,93 EUR sA ab.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Vorverfahrens war der von der Beklagten finanzierte Liegenschaftskaufvertrag zwischen der Klägerin als Käuferin und der Verkäuferin aufschiebend bedingt durch die notwendige Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Ausländergrundverkehrsbehörde. Die Klägerin ist israelische Staatsbürgerin.

Am 20. 12. 1996 wurde das Darlehen von 1,789.000 S einem Treuhänder überwiesen, der diesen Geldbetrag treuwidrig einige Tage später an die Verkäuferin auszahlte.

Mit Beschluss vom 21. 8. 1997 wurde der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begründung abgewiesen, dass der Verdacht für das Vorliegen von Betrugshandlungen der Verkäuferin bestünde. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst Folge gegeben. Letztlich wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig endgültig versagt.

Die Klägerin wurde grundbücherlich nie einverleibt. Die zu verkaufenden Wohnungseigentumsanteile existierten nicht.

Der gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge.

Mit Beschluss vom 23. 5. 2005 (2 Ob 17/05x) wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Der von der Ausländergrundverkehrsbehörde nicht genehmigte Kaufvertrag sei mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam. Vom Einwendungsdurchgriff sei nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch eine von der Klägerin abgegebene Mithaftungserklärung umfasst.

Vor Fälligstellung des Darlehens durch die Beklagte wurden zwischen 21. 3. 1997 und 30. 1. 1998 Einzahlungen zugunsten des Darlehenskontos der Klägerin in Höhe des Klagebetrags vorgenommen. Auf den Einzahlungsbelegen scheint der Name der Klägerin auf. Die Einzahlungsbelege bezeichnen die Klägerin als Auftraggeberin und Einzahlerin und den Empfänger. Eine Unterschrift des Auftraggebers scheint nicht auf.

Es kann nicht festgestellt werden, von wem die Ratenzahlungen von März 1997 bis Jänner 1998 geleistet wurden.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin einen Bargeldbetrag von 300.000 S an die Verkäuferin übergab.

Die Klägerin begehrt 12.559,90 EUR sA. Bereits im Vorverfahren sei im ersten Rechtsgang ein Begehren in dieser Höhe rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, dass in diesem Umfang das Darlehen nicht mehr aushafte, weil Einzahlungen auf das Darlehenskonto der Klägerin getätigt worden seien. Die Klägerin brachte ferner vor, dass durch ein Betrügersyndikat, dem mehrere Firmen angehört hätten, zahlreiche Personen, die Wohnungen erwerben wollten, geschädigt worden seien. Über das Vermögen der Betrügerfirmen sei Konkurs eröffnet worden. Die Käufer seien im Zuge der Unterfertigung der Kaufverträge, der Kreditverträge und der sonstigen Urkunden durch die Mitarbeiter der verkaufenden Partei arglistig getäuscht worden. Im vorliegenden Fall seien überhaupt nicht existente Wohnungen verkauft worden. In die Abwicklung der Kaufverträge seien Rechtsanwälte und Notariate verwickelt gewesen. Die Beklagte habe weit über 100 derartige Liegenschaftskäufe finanziert. Sie sei in ständiger Geschäftsbeziehung mit den Verkäufern gestanden. Bei Gewährung und Vergabe der Darlehen habe die Beklagte höchst sorglos gehandelt. Das sei auch in zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden. Die durch das Zusammenspiel der Verkäufer und der Beklagten geschädigten Käufer, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags Ratenzahlungen geleistet hätten, könnten bereicherungsrechtlich gegen die Beklagte vorgehen. Infolge der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags könne die Klägerin die bezahlten Darlehensraten kondizieren. Die nunmehrige Beklagte habe im Vorverfahren diese Zahlungen selbst forderungsmindernd berücksichtigt.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin selbst keinerlei Darlehensrückzahlungen geleistet habe. Tatsächlich sei die Rückzahlung offensichtlich durch die Vermittlerin des gescheiterten Immobiliengeschäfts erfolgt. Bei dieser Vermittlerin, die mittlerweile in Konkurs sei, handle es sich um ein Unternehmen, dessen Exponenten im Verdacht stünden, in illegale Immobiliengeschäfte verwickelt zu sein. Um diese illegalen Geschäfte zu verschleiern, habe die Vermittlerin im Namen der Klägerin Darlehensrückzahlungen geleistet. Die Klägerin selbst habe keine Rückzahlungen geleistet und sei daher nicht entreichert.

Im Übrigen wendete die Beklagte bis zur Höhe der Klagsforderung eine Gegenforderung von 177.509,93 EUR ein: Die Klägerin habe es bisher unterlassen, die ihr gegen die Verkäuferin zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag abzutreten. Bei diesem Abtretungsanspruch handle es sich um einen geldwerten Anspruch, der als Geldforderung im Nominale des Abtretungsanspruchs der Aufrechnung zugänglich sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete rechtlich, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass sie Ratenzahlungen auf das Darlehenskonto geleistet habe. Die Klägerin sei für die von ihr behauptete Bereicherung beweispflichtig.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob der Scheinvertretene Zahlungen des Scheinvertreters, die dieser ohne Ermächtigung des Scheinvertretenen geleistet habe, kondizieren könne.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die teilweise Klageabweisung im Vorverfahren im Umfang der nun geltend gemachten Darlehensrückzahlungsraten entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. „Rechtskräftige Feststellungen" bezüglich der Ratenzahlungen lägen nicht vor.

Nach dem nun festgestellten Sachverhalt ergebe sich für einen Auftrag der Klägerin zur Leistung der Ratenzahlungen kein Indiz. Sie habe daher ihren Kondiktionsanspruch nicht unter Beweis gestellt. Handle ein Scheinvertreter im fremden Namen, sei die Leistung nur dann dem Vertretenen zuzurechnen, wenn dieser den Scheinvertreter zumindest zur Zahlung ermächtigt habe. Dafür fehle es an ausreichenden Indizien. Da somit die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie Ratenzahlungen geleistet habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil die erstgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass ein „Scheinvertreter" Zahlungen für die Klägerin als „Scheinvertretene" leistete. Die Revision ist auch berechtigt.

Zum Verständnis vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Rechtsstreitigkeiten, in welchen stets die hier Beklagte als Finanziererin eines Liegenschaftskaufs und mehrere, jeweils einem „Firmengeflecht" zugehörige Unternehmen als Verkäufer aufgetreten sind, auf der Grundlage der jeweiligen Tatsachenfeststellungen eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten als Finanziererin und dem Verkäufer als gegeben erachtete (9 Ob 186/02x; 5 Ob 41/03w; 9 Ob 41/03z; 1 Ob 5/04y; im Anlassfall 2 Ob 17/05x).

In der Regel bedurften die mit Ausländern geschlossenen Liegenschaftskaufverträge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Auch hier wurde der aufschiebend bedingt geschlossene Kaufvertrag mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht wirksam (RIS Justiz RS0038627). Vom demnach zulässigen Einwendungsdurchgriff war nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch die Mithaftungserklärung der Klägerin erfasst. Im Anlassfall wurde ausgesprochen (2 Ob 17/05x), dass die Beklagte keinen Kondiktionsanspruch in Höhe des zugezählten Darlehens gegen die Klägerin, die selbst niemals über das Darlehen verfügte, geltend machen könne, sondern nur ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin infolge Unwirksamkeit des Kaufvertrags gegen die Verkäuferin zustehenden Bereicherungsansprüche erheben könne. Das Risiko der treuwidrigen Verwendung des Darlehensbetrags traf (und trifft) somit die Beklagte (vgl dazu auch 3 Ob 75/87 = SZ 60/129 = JBl 1988, 172 [P. Bydlinski]; 3 Ob 277/02k; 1 Ob 5/04y). Ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehenden Ansprüche erhob die Beklagte im Vorverfahren nicht.

Die von der hier Beklagten auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützte Darlehensklage wurde im Vorverfahren somit rechtskräftig abgewiesen.

Aus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags, die sich aus den dargelegten Gründen auch auf das zwischen den Streitteilen geschlossene Finanzierungsgeschäft erstreckt, ergibt sich, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen kondiziert werden können. Wie bereits ausgeführt, steht allerdings der hier Beklagten kein Kondiktionsanspruch in Höhe der überwiesenen Darlehenssumme zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Abtretung.

Die Klägerin ihrerseits kann jedoch die von ihr an die Beklagte geleisteten Kreditrückzahlungsraten kondizieren (zur Anwendbarkeit des § 877 ABGB bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags, dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wurde, s 3 Ob 553/81 = SZ 54/156). Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB ( Bollenberger in KBB² § 877 Rz 3; 1 Ob 57/04w = SZ 2004/76 ua).

Die Beklagte bezweifelt nicht, dass die Klägerin die von ihr geleisteten Kreditrückzahlungsraten kondizieren könne. Die Beklagte meint allerdings, da nicht feststehe, wer die festgestellten Kreditrückzahlungen auf das Konto der Beklagten tätigte, sei der Klägerin der Nachweis eines ihr zustehenden Kondiktionsanspruchs nicht gelungen.

Allerdings wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass Kreditrückzahlungen in Höhe des Klagebegehrens erfolgten, wobei auf den Einzahlungsbelegen die Klägerin als Auftraggeberin und Einzahlerin aufscheint. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erfolgte die Zahlung der festgestellten Kreditraten durch die Klägerin. Ist der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig, genügt die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung (RIS Justiz RS0033232). Die Beklagte stellt auch gar nicht in Abrede, die im Namen der Klägerin auf ihr Darlehenskonto erfolgten Zahlungen (zunächst) als solche der Klägerin aufgefasst und auch als solche angenommen zu haben.

Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. Diese Zweckbestimmung ist in ihrer Bedeutung entsprechend dem Empfängerhorizont zu bestimmen ( Bydlinski in Klang² IV/2, 307; Koziol in KBB² vor §§ 1431 bis 1437 Rz 3; 9 Ob 39/02d = ecolex 2003/306). So entspricht es auch der herrschenden Rechtsprechung zum dreipersonalen Verhältnis, dass die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung zwischen den Personen vorzunehmen ist, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (RIS Justiz RS0033737; 1 Ob 2375/96p; 8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist hingegen nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - der in früheren Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Aktivlegitimation für die Rückforderung einer verbotenen Ablöse nach § 27 MRG auf diesen Gesichtspunkt abstellte - gerade nicht maßgeblich: Eine bereichungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren (5 Ob 224/01d; 5 Ob 143/00s = wobl 2001/152).

Vor dem Hintergrund dieser Lehre und Rechtsprechung geht die vom Erstgericht getroffene - und vom Berufungsgericht übernommene - Negativfeststellung, dass nicht festgestellt worden könne, wer tatsächlich die Einzahlungen tätigte, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten nicht zu Lasten der Klägerin: Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat.

Hier steht im Übrigen eine Leistung eines Dritten gar nicht positiv fest: Weder trat ein Dritter als Leistender oder - wie es das Berufungsgericht meint - ein „Scheinvertreter" auf: Positiv steht vielmehr nur fest, dass Kreditrückzahlungen auf das bei der Beklagten für die Klägerin geführte Darlehenskonto im Namen der Klägerin erfolgten. Die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung lässt weder die positive Annahme zu, dass ein Dritter leistete, noch, dass die Darlehensrückzahlungsraten die Klägerin wirtschaftlich nicht belasteten. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Vermittler des Immobiliengeschäfts die Kreditrückzahlungen vornahm, hat sich somit nicht erwiesen.

Da nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont kein Zweifel bestand, dass die namens der Klägerin getätigten Zahlungen auf das angenommene Darlehensverhältnis hin geleistet wurden, ist das der Höhe nach unstrittige Klagebegehren berechtigt. Es bedarf keiner Auseinandersetzung damit, ob überhaupt rechtliche Konsequenzen zu ziehen wären, wenn feststünde, dass die Zahlungen durch den Vermittler erfolgten. Auf sämtliche in diesem Zusammenhang erstattete Ausführungen der Beklagten zum nach ihrer Ansicht nach gebotenen „Nachteilsausgleich" ist daher nicht einzugehen: Der Beklagten steht nach wie vor der Anspruch auf Abtretung des gesamten Kaufpreisrückforderungsanspruchs der Klägerin gegen den Verkäufer zu, der diesen - von der Beklagten finanzierten - Kaufpreis, über den die Klägerin wegen der treuwidrigen Auszahlung niemals verfügte, zur Gänze erhielt.

Ebenfalls keines Eingehens bedarf es darauf, ob die Klagsforderung nur Zug um Zug gegen die Abtretung des der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehenden Bereicherungsanspruchs zu erfüllen wäre: Einen entsprechenden Einwand hat die Beklagte nicht erhoben (RIS Justiz RS0020997 [T1]). Die Beklagte hat im Zusammenhang mit diesem Abtretungsanspruch lediglich eine Gegenforderung in Höhe des Nominales des Anspruchs eingewendet.

Diese von der Beklagten eingewendete Gegenforderung, die sie ausdrücklich als Geldforderung bezeichnet, ist nicht berechtigt. Aus den bereits erwähnten Gründen steht der Beklagten nur ein Anspruch auf Abtretung der der Klägerin zustehenden Ansprüche gegen die Verkäuferin zu. Dieser Anspruch ist gerade nicht mit dem Nominale der abgetretenen Forderung gleichzusetzen, weil das wirtschaftliche Risiko bezüglich der Einbringlichkeit des gegen die Verkäuferin bestehenden Anspruchs die Beklagte trägt.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie über jene des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Verhandlungstagsatzung am 22. 5. 2006 fand nicht statt und war daher auch nicht zu honorieren.

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