§ 1041 Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern. — ABGB
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann, den Werth verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
§ 1041 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1041 Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.
…Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern. § 1041. Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigenthümer sie in Natur, oder, wenn dieß nicht mehr geschehen kann…
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