BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1433

§ 1433

Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.

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