RS0033232 – OGH Rechtssatz
RS0033232 – OGH Rechtssatz
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Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt. Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, dass dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen, gegebenenfalls auch eines Dritten), die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt.