GVG-B 2005
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);
1a. Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung;
1b. Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (Z 11) steht;
1c. unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Art. 3 Z 7 der Verfahrensverordnung;
2.Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;
3.Grundversorgung: die gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;
4. Betreuungseinrichtung: jede Einrichtung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Antragstellers faktisch gewährleistet wird;
5. Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine im Rahmen der Grundversorgung gewährte Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
6. im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen: die im Rahmen der Grundversorgung gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 BVG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU Errichtungsgesetzes (BBUG), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;
8.DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;
9.die Aufnahmerichtlinie: die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024, in der geltenden Fassung;
10.die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
11.die Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
12.die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;
13.die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.
§ 1 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 1 Begriffsbestimmungen
…einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; 7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU Errichtungsgesetzes (BBU…
§ 13a
…Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des…
§ 5 Verhalten in und Betreten von Betreuungseinrichtungen des Bundes
…Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3 . (5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt, 1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung ( § 10 Abs. 1 ) zu hindern und Personen, die…
§ 3 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
…§ 3. (1) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen. (2) Die Zuwendung zur…
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