§ 92 Kaufmännisches Hilfspersonale.
In Kraft seit 08. Juni 1885
Up-to-date
Auf die Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge und Handlungsdiener finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes nur insoferne Anwendung, als in dem Handelsgesetzbuche nicht etwas Anderes angeordnet ist.
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