JudikaturJustiz7Ob271/00d

7Ob271/00d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 102.920,80 samt Anhang (Revisionsinteresse S 91.420,80), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 6 R 99/00a-39, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 20. Dezember 1999, GZ C 1008/98w-29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes, soweit es nicht ohnedies unbekämpft hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens in Rechtskraft erwachsen ist, zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.184,88 (darin enthalten S 1.197,48 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.916,96 (darin enthalten S 986,16 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.310,-- anteilig bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Sommer 1998 beauftragte die Gemeinde St. ***** als Eigentümerin und Halterin des Volksschulgebäudes die Beklagte mit der Erbringung von Installationsarbeiten. Im Zuge dieser Arbeiten entfernten Arbeiter der Beklagten zum Abtransport von Kleinteilen aus dem Keller die Gitter von den Kellerfenstern und lehnten sie an den direkt vor den Fenstern aufgestellten Altpapiercontainer, ohne weitere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Altpapiercontainer war vom Bezirksabfallverband Sch***** aufgestellt worden, dessen Mitglieder die Gemeinden des Bezirkes Sch***** sind, sohin auch die Gemeinde St. *****. Der auf der Liegenschaft der Gemeinde St. ***** stehende Container ist frei zugänglich. Als der Kläger am 10. 7. 1998 mit seiner Gattin Altpapier entsorgte, bemerkte er weder, dass Arbeiten im Volksschulgebäude im Gange waren noch die an den Container angelehnten Kellerfenstergitter. Er trug das Altpapier in einer Bananenschachtel, die er im Brustbereich hielt, sodass er keine Sicht auf den Container hatte. Er musste, da der Deckel klemmte, vermehrt Kraft anwenden, sodass sich der auf den gesperrten Rädern aufgestellte Altpapiercontainer geringfügig in Bewegung setzte. Dadurch fielen die angelehnten Fenstergitter um und verletzten den Kläger am rechten Fuß. Er erlitt einen sogenannten Haarriss im Bereich des Schaftes des ersten Mittelfußknochens, der in der Folge zu einem Bruch des Mittelfußknochens führte. Der Kläger hatte ein bis zwei Tage lang starke Schmerzen, etwa drei Wochen mittelstarke Schmerzen und etwa sechs Wochen leichte Schmerzen. Er musste zweimal zu einem Arzt nach N***** (je 16 km) fahren und war sechsmal im Krankenhaus in G*****.

Der Kläger begehrt nun - soweit dies noch im Revisionsverfahren relevant ist - S 88.500 an Schmerzengeld, S 1.920,80 an Fahrtkosten und S 1.000 an sonstigen Spesen. Die Beklagte hafte deshalb, weil ihre Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung des Werkvertrages die Gefahrenquelle durch Anlehnen der Kellerfenstergitter geschaffen hätten und sich die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag mit der Gemeinde St. ***** auch auf den Kläger erstrecken. Das Abstellen der Kellerfenstergitter könne keinesfalls als ordnungsgemäße Absicherung einer Baustelle verstanden werden. Die Beklagte habe eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, zumal sie die Verfügungsgewalt über die Baustelle gehabt habe.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Benützung des Papiercontainers, der weder von der Gemeinde St. ***** stamme noch von ihr entleert werde, nicht die für eine Haftung erforderliche Vertragsnähe begründe, sodass der Kläger nicht in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen der Gemeinde St. ***** und der Beklagten falle. Der Geschäftsführung der Beklagten sei kein Organisationsverschulden anzulasten.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Bezahlung von S 45.710,40 samt Anhang. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten dadurch, dass sie die Fenstergitter an den Altpapiercontainer gelehnt hätten, ohne gleichzeitig entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, eine Gefahrenquelle geschaffen hätten, die ursächlich für die Verletzung des Klägers gewesen sei. Das Verhalten ihrer Gehilfen sei der Beklagten im Verhältnis zum Kläger auf Grund des mit der Gemeinde St. ***** geschlossenen Werkvertrages zuzurechnen, da dieser Schutzwirkungen zu Gunsten dritter Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet seien und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören, entfalte. Die Entsorgung von Altpapier falle in die Aufgaben der Gemeinde und diese habe auch den Standort der Container gewählt. Der Kläger müsse sich aber ein gleichteiliges Verschulden anrechnen lassen, da er die Schachtel mit dem zu entsorgenden Altpapier so getragen habe, dass sie ihm die Sicht auf den Boden vor ihm und auf die Fenstergitter genommen habe. Es sei ihm daher nur die Hälfte des angemessenen Schmerzengeldes, der Fahrtkosten und Spesen zuzusprechen. Die Abweisung von S 11.500,-- erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze mit der Begründung ab, dass zwar die Entsorgungsarbeiten im Schulgebäude ein Teil der Vertragserfüllung gegenüber der Gemeinde St. ***** gewesen seien, der Kläger aber nicht von der Schutzwirkung dieses Vertrages erfasst worden sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass das den Vertrag mit der Beklagten zur Sanierung der Schule abschließende Organ der Gemeinde sämtliche Gemeindebürger habe schützen wollen, die in die Nähe des zu sanierenden Schulgebäudes kommen könnten. Dazu komme noch, dass die Abfallcontainer frei zugänglich gewesen seien, also auch Bürger anderer Gemeinden dort Altmaterialien haben einwerfen können. Sicherlich liege es im Interesse der Gemeinde, für eine geregelte Entsorgung von Altpapier und anderen Altmaterialien zu sorgen, vom Schutzzweck des Werkvertrages könnten aber sicher nicht alle Menschen erfasst sein, die von Kommunalaufgaben betroffen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Reichweite des Vertragsschutzes zu Gunsten Dritter eine wechselvolle Entwicklung genommen habe, wobei tendentiell die Notwendigkeit der Begrenzung hervorgehoben werde. Bei einer derartigen Rechtsfortentwicklung könne immer nur aus Einzelfallentscheidungen auf rechtliche Grundsätze geschlossen werden.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht wohl die Reichweite des Vertragsschutzes zu Gunsten Dritter, nicht aber die Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beurteilt hat, sie ist auch teilweise berechtigt.

Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes auch für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Der Kreis der begünstigten Personen wird dabei auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 54/65, SZ 59/189, SZ 67/40, 2 Ob 27/92, 7 Ob 353/97f, 4 Ob 203/00g uva). Der Kreis der geschützten Personen ist eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen (JBl 1999, 461, SZ 58/4, 1 Ob 330/98f). Der begünstigte Personenkreis ist auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (4 Ob 203/00g, SZ 46/121). Ob nun der geforderte innere Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls (EvBl 1991/44, JBl 1985, 239, JBl 1982, 654 ua). Einen Bauunternehmer treffen aus einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Ausbau eines Hauses Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Familienangehörigen des Auftraggebers aber auch gegenüber seinen Mietern, nicht jedoch gegenüber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt, wie zB mit einem Briefträger (SZ 64/76).

Im vorliegenden Fall stellen jene Personen, die den vom Bezirksabfallverband Sch***** aufgestellten Altpapiercontainer benützten, für die Werkvertragsparteien zwar einen zu erwartenden, aber doch allgemeinen Verkehr, der nicht im Zusammenhang mit der im Schulgebäude zu erbringenden Werkleistung steht, dar.

Unabhängig vom Zustandekommen besonderer vertraglicher Beziehungen bestehen die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Danach hat Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (8 Ob 57/85, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 57 ff, JBl 1980, 590 ua). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden (8 Ob 57/85, Koziol aaO, 59). Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den Geschäftsherrn, bei Bauarbeiten vor allem den Bauunternehmer (5 Ob 521/91, SZ 52/5, MietSlg 31.253). Im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet der Schädiger deliktisch (5 Ob 521/91, Harrer in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2, Bd. 7, Rz 11ff zu Vorbem. zu § 1293ff). Nimmt er nun selbst die Verkehrssicherungspflichten nicht wahr, sondern betraut damit eine andere Person, so haftet er für diese Person nur nach § 1315 ABGB, da Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht vom § 1313a ABGB erfasst werden (2 Ob 107/98v, 1 Ob 277/97k). Es entspricht aber der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass juristische Personen deliktisch nicht nur für ihre Organe haften, sondern darüberhinaus auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an. Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht (3 Ob 119/99t, 2 Ob 107/98v, 6 Ob 220/99f). Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrolle zu sorgen.

Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen haben Arbeiter der Beklagten durch das Anlehnen der Kellerfenstergitter an den Altpapiercontainer eine Gefahrenquelle geschaffen. Es wurden dabei keine Sicherungsmaßnahmen gegen das Umfallen der Gitter beim Benützen des Altpapiercontainers getroffen und auch kein Hinweis auf die Gefahr gegeben. Die Beklagte trifft als bauausführendes Unternehmen die Verkehrssicherungspflicht für die von ihren Arbeitern geschaffene Gefahrenquelle. Sie haftet deliktisch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe (bzw Repräsentanten), die es unterlassen haben, durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherzustellen, dass im Zuge der Ausführung der Werkleistungen von ihren Arbeitern keine Gefahrenquellen geschaffen werden. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Organe bzw Repräsentanten der Beklagten für die erforderliche Überwachung der Besorgungsgehilfen gesorgt haben, dafür wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen (5 Ob 521/91).

Dem Kläger, der das abgestellte Gitter nicht wahrnahm, ist aber ein Mitverschulden anzulasten. "Vor die Füße zu schauen" ist grundsätzlich von jedem Fußgänger zu verlangen (RdM 1997/11 mwN, ZVR 1988/110). Auch ein Benützer eines Altpapiercontainers, der naturgemäß Lasten trägt, wenn er sich dem Container nähert, muss dafür Sorge tragen, dass er allfällige Gefahrenquellen "vor seinen Füßen" erkennen kann. Tut er dies nicht, so ist diese Sorglosigkeit im Sinne des § 1304 ABGB verhältnismäßig zu berücksichtigen. Das vom Erstgericht bereits zugrunde gelegte Verhältnis von 1 : 1 erscheint nach den Umständen gerechtfertigt. Die Höhe des vom Erstgericht ausgemittelten Schadenersatzanspruches ist angemessen, was im Übrigen von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten wurde.

Es war daher das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Berufungsverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Beide Berufungen waren nicht erfolgreich, sodass die Parteien jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung des Gegners zu ersetzen haben. Der Rechtsvertreter des Klägers hat ebenso wie das Berufungsgericht seinen Sitz in Ried im Innkreis, sodass nur der dreifache Einheitssatz zusteht (§ 23 Abs 9 iVm Abs 5 RATG).

Der Kostenausspruch im Revisionsverfahren basiert auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Pauschalgebühr zu ersetzen, im Übrigen tritt Kostenaufhebung ein, da der Kläger nur mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen ist.

Rechtssätze
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