JudikaturJustizRS0023355

RS0023355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet. Dies gilt auch für einen beschränkten Verkehr (Kommission an einer Baustelle, angelehnt an den in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Begriff der Verkehrssicherungspflicht). Bei Nichterfüllung dieser Pflicht tritt gemäß § 1298 ABGB Umkehrung der Beweislast ein (Haftung eines Baumeisters für den Unfall eines Kommissionsmitgliedes bei einer angesagten Besichtigung der Baustelle).

Entscheidungen
98