Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
Rückverweise
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 28a Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
…eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind. Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen. (2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es…