JudikaturJustizRS0013961

RS0013961 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2020

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der Vertrag des Wohnungseigentumsorganisators mit dem Professionisten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer: der Werkunternehmer kann diesen ein allfälliges Mitverschulden des Bestellers einwenden.

Entscheidungen
19