BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1090

§ 1090Bestandvertrag.

Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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