Spruch Der Dritte kann nach Annahme des aus einem Vertrag zu seinen Gunsten entspringenden Rechtes dieses Recht nicht mehr zurückweisen, wohl aber mit Wirkung ex nunc aufgeben. Entscheidung vom 31. März 1954, 3 Ob 182/54. I. Instanz: Bezirksgericht Gleisdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssac…
Text Die Kläger waren Eigentümer der Liegenschaften EZ. 64 und 84 KG. Z. Mit Übergabsvertrag vom 5. März 1952 haben sie diese Liegenschaften um den vereinbarten Übergabspreis von 18.000 S an ihre Tochter, die Zweitbeklagte, übergeben. Die Berichtigung des Übergabspreises war in der Weise vereinbart, daß …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Im Notariatsakt vom 5. März 1952 wurde den weichenden Kindern der Übergeber, darunter auch der Mathilde T., eine Vorhilfe in Geld ausgesetzt. Insoweit erscheint der Übergabsvertrag als eine Vereinbarung zugunsten Dritter; die weichenden Kinder haben die ihnen ausbedungenen Recht…