BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 882

§ 882

(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

Entscheidungen
42
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    10