JudikaturJustiz3Ob47/16g

3Ob47/16g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen 43.355,17 EUR sA und Rechtsgestaltung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2015, GZ 5 R 139/15w 44, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2015, GZ 22 Cg 76/13i 40, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der abweisenden Entscheidung über das Rechtsgestaltungsbegehren als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 24.586,06 EUR sA, werden die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang eines Zuspruchs von 18.787,11 EUR sA und im Umfang einer Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens als unbekämpft unberührt bleiben, aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Marktgemeinde F***** (in der Folge: Marktgemeinde) als Leasingnehmerin eines mit der Beklagten als Leasinggeberin im Jahr 2000 geschlossenen Vertrags trat mit Zessionsvertrag vom 19. 9. 2012, genehmigt durch Gemeinderatsbeschluss vom selben Tag (Blg ./A), der Klägerin sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten, insbesondere gemäß einem beiden Vertragsparteien bekannten Gutachten eines näher bezeichneten Unternehmensberaters, zur gerichtlichen Geltendmachung ab.

Im Zessionsvertrag wurde eine Haftung der Marktgemeinde für den Bestand der Forderungen und für deren Einbringlichmachung ausgeschlossen.

Unstrittig ist, dass die Marktgemeinde nach wie vor Leasingnehmerin der Beklagten ist.

Dem Abschluss des Leasingvertrags ging voraus, dass die Marktgemeinde die bereits zuvor zwei Leasingverträge mit einer anderen Leasinggesellschaft geschlossen hatte durch ihre Amtsleiterin für ein beabsichtigtes Bauvorhaben („Bauvorhaben Feuerwehrhaus“) Angebote von Finanzierungsleasinggebern einholte. Die Amtsleiterin war als Gemeindebeamtin mit der Einholung der Angebote, der Erstauswertung, der Weiterleitung zur Prüfung, der Vorlage an den Gemeinderat zur Beschlussfassung sowie der Einholung der Unterschriften befasst.

Eines von fünf Anboten erstellte die B***** A***** Leasing GmbH (in der Folge: Leasing GmbH) durch ihre Prokuristin.

Die Amtsleiterin verhandelte mit der Prokuristin der Leasing GmbH die Möglichkeit aus, einmal während der gesamten Laufzeit den Zinsindikator wechseln zu können. Die Prokuristin der Leasing GmbH legte in der Folge ein „Alternativangebot“, das die Möglichkeit eines einmaligen Umstiegrechts auf einen gemeinsam zu definierenden Finanzierungsindikator während der Gesamtlaufzeit vorsah. Als Leasinggeberin schien im Kopf dieses Angebots die Leasing GmbH auf, für welche die Prokuristin unterfertigte.

Das Angebot enthält folgende Passage:

„Dieses Angebot an das wir uns zwei Monate gebunden halten gilt vorbehaltlich der Organgenehmigung in unserem Haus, die erst nach Vorliegen und Prüfung detaillierter Unterlagen eingeholt werden kann. Wir hoffen, Ihnen mit diesem Offert gedient zu haben und es steht Ihnen unsere Frau Prokuristin ... für weitere Gespräche gern zur Verfügung.“

Dieses Alternativangebot vom 8. 9. 1999 wies unter Punkt 2. als Basis 6 Monats EURIBOR „2,90 %, Juli 1999“ aus.

Am 22. 9. 1999 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde, dass ein Wirtschaftsprüfer die Angebote überprüfen und dem Gemeinderat eine Empfehlung ausarbeiten sollte, auf deren Basis die Vergabe der Leasingfinanzierung beschlossen werden sollte.

Die Marktgemeinde beauftragte einen Wirtschaftsprüfer mit dem wirtschaftlichen Vergleich der fünf Angebote. Der Wirtschaftsprüfer sollte diese Angebote in rechnerischer Hinsicht bewerten. Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer stellte sich das Alternativangebot der Leasing GmbH als bestes Angebot heraus. Der Wirtschaftsprüfer wies die Marktgemeinde darauf hin, dass er das Alternativangebot in vergaberechtlicher Hinsicht nicht prüfen könne.

Der Gemeinderatssitzung vom 17. 11. 1999 lag die Bewertung des Wirtschaftsprüfers zugrunde, insbesondere seine Reihung auf Basis der errechneten Gesamtleasingbelastung. Der Reihung des Wirtschaftsprüfers folgend erteilte die Marktgemeinde (gemeint: der Gemeinderat) dem sich im Hinblick auf die Gesamtleasingbelastung günstigsten Alternativangebot der Leasing GmbH vom 8. 9. 1999 den Zuschlag.

Hätte das Alternativangebot einen Mindestzinssatz vorgesehen, hätte der Wirtschaftsprüfer der Marktgemeinde wahrscheinlich eine Nachverhandlung empfohlen, weil die Vereinbarung eines Mindestzinssatzes nach seiner Ansicht ein einseitiges Risiko bedeutet hätte. Die Leasing GmbH wäre aus der Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer nicht als Bestbieterin hervorgegangen, wäre ein Mindestzinssatz in ihrem Angebot vorgesehen gewesen, weil die Angebote rein rechnerisch nicht weit voneinander abwichen und die Mindestverzinsung eine unbekannte Größe dargestellt hätte. Die Marktgemeinde wäre auch in dieser Hinsicht dem Vorschlag des Wirtschaftsprüfers gefolgt und hätte den Zuschlag so nicht erteilt.

Die Marktgemeinde informierte die Prokuristin der Leasing GmbH über die Zuschlagserteilung.

In der Folge übermittelte die Beklagte, die eine Projektgesellschaft der Leasing GmbH ist und deren Prokuristin ebenfalls die für die Leasing GmbH einschreitende und verhandelnde Prokuristin war, den Leasingvertrag an die Marktgemeinde.

Dieser Leasingvertrag, in dem als Leasinggeberin die Beklagte aufscheint, sieht vor, dass das Leasingverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und die Leasingnehmerin ab dem Tag der Vertragsunterfertigung bis zum Ablauf von 15 Jahren auf die Ausübung ihres Kündigungsrechts verzichtet.

Der Leasingvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„III. Leasingentgelt

(1) Das Leasingentgelt besteht aus der Leasingrate, den Betriebskosten und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Die monatliche Leasingrate beträgt aufgrund der geschätzten Gesamtinvestitionskosten in Höhe von ATS 29.000.000/EUR 2,107.512,19 ... sowie des derzeit zugrundeliegenden kalkulatorischen Zinssatzes ATS 66.898/EUR 4.861,67. Verändern sich die Gesamtinvestitionskosten oder das Verhältnis Grundkosten zu Baukosten oder der kalkulatorische Zinssatz, so verändert sich auch die Leasingrate aliquot. ...

IV. Kapital und Geldmarktanpassung

(1) Die Leasinggeberin ist berechtigt die Leasingrate der Entwicklung des Kapital und Geldmarktes anzupassen. Als Anpassungsindikator dient der 6 Monats EURIBOR. Der Wert für den 6 Monats EURIBOR ist dem statistischen Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu entnehmen.

(2) Die Anpassung gemäß EURIBOR erfolgt zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres erstmals jedoch bei Übergabe des Leasingobjektes dergestalt, dass der kalkulatorische Zinsbestand bei der Leasingrate entsprechend der Änderung des EURIBOR Wertes (6 Monats EURIBOR) geändert wird, wobei als Basis der Wert für den Monat Juli 1999 = 2,90 % vereinbart wird (Offertbasis). Der der Leasingratenberechnung zugrunde liegende kalkulatorische Zinssatz von 2,9494 % p.a. dek. nom. ändert sich um denselben Absolutbetrag, wie sich der dem Änderungszeitpunkt unmittelbar zuletzt veröffentlichte Monatswert gegenüber dem Basisindexwert verändert hat und wird auf Zehntelprozent aufgerundet. Sollte dieser Monatswert unter einem Wert von 3 % liegen, so gilt als Zinssatz für die Leasingratenberechnung ein Wert von 3 % zuzüglich 0,0494% Punkte p.a. dek. nom. ...“

Der Leasingvertrag verpflichtete die Leasingnehmerin zum Erlag einer Kaution. Er regelt ein außerordentliches Kündigungsrecht der Leasinggeberin ua für den Fall des Verzugs der Leasingnehmerin mit finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag und bei erheblich nachteiligem Gebrauch durch die Leasingnehmerin. Unter „Allgemeine Bestimmungen“ sieht Punkt XIV. des Leasingvertrags vor, dass der Leasingvertrag sowohl auf Seiten der Leasinggeberin als auch auf Seiten der Leasingnehmerin auf die jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger übergeht und eine Einzelrechtsnachfolge der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei bedarf, wobei diese Zustimmung nur aus wesentlichen Gründen verweigert werden darf.

Der übermittelte Leasingvertragsentwurf der Beklagten weicht von dem Alternativangebot der Leasing GmbH durch den vereinbarten Mindestzinssatz von 3 % ab. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Standard Textbaustein der „B***** A*****“.

Ein Gespräch über die gegenüber dem Alternativangebot abweichende Klausel fand zwischen der Amtsleiterin der Marktgemeinde und der Prokuristin der Beklagten nicht statt. Die Prokuristin sagte der Amtsleiterin vielmehr, dass der Vertrag dem ursprünglichen Alternativangebot entsprechen würde. Die Amtsleiterin überprüfte die Vertragsbestimmung in Punkt IV. Abs 2 des Leasingvertrags im Vertrauen auf die Zusage der Prokuristin, dass der Vertrag dem Alternativangebot entsprechen würde, nicht mehr.

Die Amtsleiterin übermittelte den Leasingvertrag dem zuständigen Gemeindebund mit der Bitte um rechtliche Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Vergaberichtlinien. Der Gemeindebund hatte mehrere Änderungswünsche, die nicht nur vergaberechtliche Aspekte betrafen, sondern auch vertragliche Aspekte, um deren Änderung die Marktgemeinde bei der Beklagten ersuchte und deren Änderung auch in den Leasingvertrag eingeflossen ist. Die nun im Verfahren beanstandete Klausel bemängelte der Gemeindebund nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Leasing GmbH auch unter Berücksichtigung des Mindestzinssatzes Bestbieterin gewesen wäre.

Am 28. 8. 2012 erstellte ein Unternehmensberater ein Gutachten zur kalkulatorischen Beurteilung des Leasingvertrags, in dem er näher auf die Folgen der „Mindestverzinsung“ von 3 % einging. Erst aufgrund dieses Gutachtens wurde der Marktgemeinde bewusst, dass ein „Zinsfloor“ vereinbart worden war.

Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von 43.355,17 EUR samt jährlich gestaffelten unternehmerischen Zinsen, wobei das rechnerisch unstrittige Zahlungsbegehren aus behaupteten Überzahlungen der Marktgemeinde seit dem Jahr 2004 resultiert, die auf einer von der Marktgemeinde bekämpften Mindestverzinsungsklausel beruhen. Im Verfahren dehnte sie das Klagebegehren um das Begehren aus, dass die in Punkt V. Abs 2 letzter Satz des Leasingvertrags getroffene Mindestverzinsungsklausel aufgehoben werde.

Soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich brachte die Klägerin zusammengefasst vor, die Marktgemeinde als Leasingnehmerin habe ihr sämtliche Forderungen gegen die Beklagte abgetreten. Die Marktgemeinde habe im Zusammenhang mit der Finanzierung des Neubaus eines Rüsthauses mehrere Anbote zum Abschluss eines Leasingvertrags eingeholt. Die Beklagte habe mit dem Alternativangebot vom 8. 9. 1999 letztlich das günstigste Angebot erstellt, das von der Marktgemeinde angenommen wurde und keine Mindestverzinsung enthalten habe. Entgegen diesem Angebot sei von der Beklagten eine Mindestverzinsungsklausel von 3 % aufgenommen worden, ohne die Marktgemeinde darauf hinzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Mindestverzinsung habe der Zinssatz bereits bei Beginn des Leasingverhältnisses 3,1 % betragen, sodass schon von Beginn des Leasingverhältnisses an Anpassungen ausschließlich nach oben hätten durchgeführt werden können. Hätte die Beklagte die Mindestverzinsung bereits in ihr ursprüngliches schriftliches Angebot vom 8. 9. 1999 aufgenommen, wäre ihr von der Marktgemeinde nie der Zuschlag erteilt worden. Diese Mindestverzinsungsklausel sei vollkommen atypisch für einen Leasingvertrag. Nur die Beklagte bzw der „B***** A***** Sektor“ habe bei Leasingverträgen für Leasingnehmer unvorhersehbar etwa zu Beginn des Jahres 1998 begonnen, eine Mindest-verzinsungsklausel aufzunehmen. Die Klausel sei gemäß § 879 Abs 1 bzw § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die Klausel widerspreche dem Grundsatz der Vertragssymmetrie und benachteilige die Marktgemeinde gröblich.

Die Beklagte habe auch sie treffende Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt, sodass der Klägerin (als Zessionarin) auch ein Schadenersatzanspruch zustehe. Die Beklagte habe es schuldhaft und arglistig unterlassen, die Marktgemeinde darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zum schriftlichen Angebot vom 8. 9. 1999 eine Mindestverzinsung in den Leasingvertrag aufgenommen worden sei. Erst durch das Gutachten des Sachverständigen habe die Marktgemeinde Kenntnis vom Schaden erlangt.

Zudem sei die Marktgemeinde von der Beklagten auch arglistig in die Irre geführt worden, weshalb die Vertragsanpassung wegen Arglist begehrt werde. Die Beklagte habe arglistig ohne jeglichen Hinweis entgegen dem schriftlichen Angebot vom 8. 9. 1999 und für die Klägerin (gemeint: die Marktgemeinde) völlig unvorhersehbar eine Bestimmung betreffend eine Mindestverzinsung in den Leasingvertrag aufgenommen. Die Marktgemeinde sei davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten mit dem Alternativangebot der Leasing GmbH identisch sei. Die Beklagte habe positive Kenntnis darüber gehabt, dass die Marktgemeinde eine solche Mindestverzinsung nie akzeptiert hätte. Sie habe arglistig vorgegeben, dass sich der unterfertigte Leasingvertrag mit dem ursprünglichen Alternativangebot der Leasing GmbH decke.

Die Beklagte wandte, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant (den in erster Instanz erhobenen Einwand einer Gegenforderung hielt die Beklagte bereits in ihrer Berufung gegen das in der Hauptsache stattgebende Ersturteil nicht aufrecht), die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin insbesondere wegen des im Leasingvertrag vereinbarten Zessionsverbots ein. Sie gestand zwar zu, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur „B***** A***** Leasinggesellschaften“ eine Mindestverzinsung mit Leasingnehmern vereinbarten, bestritt aber, dass die beanstandete Klausel sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB bzw gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Dass die Marktgemeinde den letztlich unterfertigten Vertragstext nicht gelesen habe, begründe eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und sei nicht der Beklagten anzulasten. Die Beklagte sei nicht arglistig vorgegangen. Die Marktgemeinde sei auch nicht unerfahren gewesen, sie habe bereits zuvor zwei großvolumige Leasingverträge geschlossen.

Selbst, wenn die Mindestverzinsungsregelung rechtswidrig sein sollte, treffe die Beklagte an der Verwendung der Klausel kein Verschulden, weil zur Zulässigkeit einer Mindestverzinsungsklausel in einem Leasingvertrag höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Schadenersatzansprüche der Marktgemeinde seien überdies verjährt, weil ihr zumindest seit dem ersten Quartal 2003 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte bei der Berechnung des Leasingentgelts vom vereinbarten Mindestzinssatz ausgegangen sei. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Marktgemeinde seien zumindest teilweise verjährt: Der Anspruch eines Kreditschuldners auf Rückzahlung überhöht verrechneter Zinsen verjähre binnen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist. Aufgrund der Ähnlichkeit von Kredit und Finanzierungsleasingverträgen gelte das auch für die Kondiktion überhöhter Leasingentgelte. Der Leasingvertrag habe auch eine bestandrechtliche Komponente. Ein Bereicherungsanspruch des Bestandnehmers verjähre binnen drei Jahren ab der jeweiligen Überzahlung.

Verjährt sei auch ein allfälliges Recht zur Irrtumsanfechtung.

Das Erstgericht traf weitere, eingangs nicht wiedergegebene Feststellungen zum Inhalt mehrerer Leasingentgeltvorschreibungen der Beklagten an die Marktgemeinde und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme einer in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zinsenbegehrens, das sich auf länger als drei Jahre rückständige Zinsen bezieht und unter ebenfalls rechtskräftiger Berichtigung der Zinsenstaffel zur Gänze statt. Es entschied im Hinblick auf die von der Beklagten in erster Instanz eingewendete und als nicht zu Recht bestehend erkannte Gegenforderung mit dreigliedrigem Spruch.

Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Das im Leasingvertrag vereinbarte Zessionsverbot verstoße gegen § 1396a Abs 1 ABGB. Das Rechtsgestaltungsbegehren der Klägerin sei zulässig und berechtigt, weil die zuständige Prokuristin der Amtsleiterin der Marktgemeinde ausdrücklich die Übereinstimmung des Angebots mit dem Alternativangebot zugesichert habe. Dadurch, dass die Beklagte die hier strittige Mindestverzinsungsklausel eingefügt habe, habe sie arglistig einen Irrtum der Marktgemeinde veranlasst. Diese Täuschung, insbesondere durch die Zusage der zuständigen Sachbearbeiterin (der Unterschied und Bedeutung des von der Beklagten verwendeten Textbausteins offenbar selbst nicht bewusst gewesen seien) sei für die Annahme des Vertragsangebots auch kausal gewesen. Der Vertrag wäre ohne den Irrtum nicht oder zumindest anders geschlossen worden. In Analogie zu § 872 ABGB stehe dem Überlisteten auch das Recht zu, statt der Auflösung eine Anpassung zu begehren. Das setze allerdings grundsätzlich voraus, dass auch der Anfechtungsgegner den Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen hätte. Die Beklagte habe nicht eingewendet, dass sie den Vertrag ohne Mindestverzinsungsklausel nicht geschlossen hätte. Die Anfechtung wegen Arglist könne innerhalb von 30 Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Ansprüche seien daher nicht verjährt. Da im vorliegenden Finanzierungsleasing noch keine Überzahlung eingetreten sei, seien auch die Rückforderungsansprüche nicht verjährt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte einen Zuspruch von 18.787,11 EUR sA und wies das Rechtsgestaltungsbegehren sowie das Zahlungsmehrbegehren über 24.568,06 EUR sA ab.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Marktgemeinde ihre Geldforderungen gegen die Beklagte mit wirksamer Inkassozession an die Klägerin abgetreten habe. Punkt XIV. Abs 7 des Leasingvertrags sei nicht einschlägig, weil sich diese Regelung nur auf eine Vertragsübernahme, nicht aber auf die hier vorliegende bloße Abtretung von Geldforderungen beziehe. Allerdings sei der Klägerin nur ein Zahlungsanspruch und nicht der Anspruch auf Rechtsgestaltung (Anfechtung wegen Arglist) abgetreten worden. Im Übrigen könne das Recht zur Anfechtung einer einzelnen Klausel eines Vertrags allein nicht abgetreten werden.

Die Mindestverzinsungsklausel sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig: Diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn sich wie hier ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwerfe. Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regelten, fielen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der Vertrag zwischen der Marktgemeinde und der Beklagten sei nicht von der Marktgemeinde vorgegeben, sondern von der Beklagten bzw ihrer Muttergesellschaft formuliert worden.

Ob die Klausel gröblich benachteiligend sei, sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Es sei sachlich gerechtfertigt, bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu versuchen, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten, indem berücksichtigt werde, wie sich die Refinanzierungs-möglichkeit für die Beklagte ändere. Demgemäß sei nicht zu beanstanden, wenn die Leasingrate gemäß der Entwicklung des EURIBOR angepasst werde. Es gebe aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, diese Anpassung einseitig, und zwar ausschließlich zu Gunsten der Leasinggeberin, vorzunehmen. Die Konsequenz sei, dass die Beklagte nicht nur die ursprünglich von den Vertragsparteien als angemessen erachteten Leasingraten, angepasst an die Refinanzierungskosten, erhalte, sondern einen zusätzlichen Betrag, dem keinerlei Aufwendungen der Leasinggeberin gegenüberstünden. Ob ein solcher Mindestzinssatz dann sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn auch ein Höchstzinssatz festgelegt worden wäre, brauche nicht überprüft zu werden, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden sei.

Da das Klagebegehren schon wegen Nichtigkeit der Klausel iSd § 879 Abs 3 ABGB berechtigt sei, müsse auf die übrigen Anspruchsgrundlagen nicht eingegangen und auch die Beweisrüge der Beklagten die sich auf eine in der Berufung der Beklagten behauptete positive Kenntnis des Gemeindebundes von der Klausel und auf eine Kenntnis der Marktgemeinde von der Mindestverzinsungsklausel bezieht nicht erledigt werden.

Berechtigt sei jedoch der Verjährungseinwand. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Bereicherung eines Darlehensgebers bei Verrechnung überhöhter Zinsen erst dann eintrete, wenn alle Rückzahlungsansprüche getilgt seien, komme hier nicht zur Anwendung, weil die Vertragsparteien den Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen hätten, wobei keine Kaufoption eingeräumt worden sei. Der Leasingvertrag entspreche somit einem Mietvertrag, weshalb Ansprüche des Leasinggebers nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs iSd § 1486 Z 4 ABGB der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen. Nach der Rechtsprechung gelte die kurze Verjährungsfrist auch für Kondiktionsansprüche, wenn für den Anspruch des Bereicherten ebenfalls die kurze Verjährungsfrist gegolten habe. Die Forderung auf Miet oder Pachtzins verjähre nach drei Jahren. Für einen Rückforderungsanspruch nach den §§ 15 bis 26 MRG normiere § 27 Abs 3 MRG eine gleich lange Verjährungsfrist. Hier habe die Marktgemeinde Leasingentgelt gezahlt, welches ausgehend von der Vertragsgestaltung einem Bestandzins vergleichbar sei. § 27 Abs 3 MRG sei analog anzuwenden.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Verjährung eines Kondiktionsanspruchs wegen der überhöhten Zahlung von Leasingentgelt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Mit der aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision begehrt die Klägerin eine Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.

In ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem Überwiegen der bestandrechtlichen Elemente im Leasingvertrag ausgegangen, weil tatsächlich ein Finanzierungsleasingvertrag vorliege. Daraus leitet sie ab, dass die Verjährungsfrist 30 und nicht drei Jahre betrage. Im Übrigen hält sie ihr Vorbringen zur Berechtigung der Irrtumsanfechtung wegen Arglist aufrecht und beanstandet, dass das Berufungsgericht die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes nicht geprüft habe.

Dazu hat der Senat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor:

1.1 Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe sich unzulässigerweise über die Außerstreitstellung der Parteien hinweggesetzt, wonach es sich bei dem Vertrag zwischen der Marktgemeinde und der Beklagten um einen Finanzierungsleasingvertrag handle. Rechtliche Qualifikationen können aber nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Nur dann, wenn die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens verwenden, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (RIS Justiz RS0111277).

1.2 Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausschließlich den Inhalt des Leasingvertrags außer Streit gestellt. Die Beurteilung, wie dieser Leasingvertrag rechtlich einzuordnen ist, ist hingegen einer Außerstreitstellung weder zugänglich noch ist eine solche „Außerstreitstellung“ überhaupt erfolgt. Dass der Leasingvertrag Finanzierungsfunktion hatte, ist aber unstrittig und wurde auch vom Berufungsgericht nicht anders beurteilt.

2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Zahlungsansprüche aktiv legitimiert.

2.1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, jene Klausel, auf die die Beklagte in erster Instanz ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation gründete, betreffe nicht die Abtretung einzelner Forderungen, sondern nur die hier nicht relevante Übertragung der Vertragsposition durch Einzelrechtsnachfolge, trifft zu (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.2 Richtig hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ohnehin nicht mehr aufrecht erhaltenen bereits vom Erstgericht abgelehnten Einwand des Verstoßes der Zessionsvereinbarung gegen § 879 Abs 2 Z 2 und 4 ABGB bzw wegen laesio enormis als unberechtigt erkannt.

2.3 Was jedoch die vom Berufungsgericht verneinte Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf Vertragsanpassung wegen Arglistanfechtung betrifft, wird darauf noch einzugehen sein.

3. Die im Verfahren nie thematisierte Frage, ob der konkrete Vertrag vom Gemeinderat ausdrücklich genehmigt wurde, bedarf keiner Prüfung.

3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Feststellung, wonach der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung vom 17. 11. 1999 dem Alternativangebot der Leasing GmbH „den Zuschlag erteilte“, entsprechend dem inhaltlich zwischen den Parteien nicht strittigen Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 17. 11. 1999 (Blg ./J) so zu verstehen ist, dass der Gemeinderat seine grundsätzliche Zustimmung zum Abschluss eines Leasingsvertrags zu den Bedingungen des Angebots der Leasing GmbH erteilte.

3.2 Auf eine fehlende Genehmigung des konkreten Vertrags, der sich von diesem Angebot nicht nur durch die Person des Vertragspartners, sondern auch durch die Aufnahme der strittigen Mindestverzinsungsklausel unterschied, berief sich im Verfahren keine der Parteien.

3.3 Nach der von einem Teil der Literatur kritisierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, nicht bloß interne Organisationsvorschriften, sondern bewirken eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (RIS Justiz RS0014664). Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind nach dieser Rechtsprechung somit auch im Außenverhältnis wirksam (RIS Justiz RS004664 [T9]).

3.4 Allerdings ist auch eine Genehmigung durch Vorteilszuwendung iSd § 1016 zweiter Fall ABGB möglich. Die Vorteilszuwendung erfolgt nicht durch empfangsbedürftige Erklärung, sondern durch Willensbetätigung. Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Dabei muss der Geschäftsherr den Inhalt des geschlossenen Geschäfts zumindest in Grundzügen kennen ( Apathy in Schwimann/Kodek ABGB 4 IV § 1016 Rz 6 mwN; 3 Ob 57/15a mwN, ecolex 2016/115, 293 [ Fitzer ]).

3.5 Die auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhende Zessionsvereinbarung vom 19. 9. 2012 bezieht sich auf Ansprüche der Marktgemeinde, die sich insbesondere aufgrund des Gutachtens des Unternehmensberaters ergeben. Es ist daher als unstrittig zugrundezulegen, dass dem Gemeinderat durch dieses Gutachten der vom ursprünglichen Angebot der Leasing GmbH abweichende Vertragsinhalt bekannt wurde. Die weitere Benützung des Leasingobjekts gegen Zahlung des Leasingentgelts erfüllt demnach den Tatbestand einer Genehmigung durch Vorteilszuwendung, woran weder die begehrte Vertragsanpassung wegen Irrtums noch die Geltendmachung von Kondiktions und Schadenersatzansprüchen etwas ändert. Ein amtswegiges Aufgreifen der Frage der allenfalls erforderlichen und fehlenden Genehmigung des Gemeinderats ist somit entbehrlich.

4. Den zutreffenden von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr in Zweifel gezogenen - Ausführungen des Berufungsgerichts zur gröblichen Benachteiligung der Mindestverzinsungsklausel iSd § 879 Abs 3 ABGB schließt sich der Senat zur Gänze an (§ 510 Abs 3 ZPO). Das ist wie folgt kurz zu begründen.

4.1 Die Rechtsprechung, wonach auch bei Unternehmerkrediten eine Zinsanpassungsklausel auf ihre Zweiseitigkeit zu überprüfen ist und eine Zinsgleitklausel so zu gestalten ist, dass sie im Fall einer Änderung der für die Preisbildung nach dem Vertrag maßgebenden Faktoren nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes ermöglicht (10 Ob 125/05p ÖBA 2006/1382, 916 [ Iro ]; 1 Ob 72/08g ÖBA 2008/1516, 872 [ Koziol ]; Krejci in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 879 Rz 390 mwN) ist sinngemäß anzuwenden. Die Beklagte konnte im Verfahren kein sachliches Argument vorbringen, das die Vereinbarung einer Mindestverzinsungsklausel, der überdies keine Höchstverzinsungsklausel gegenüber steht, rechtfertigt.

4.2 Dass eine in erster Instanz noch behauptete „verdünnte Willensfreiheit“ der Beklagten nicht besteht, weil die Klausel nicht von der vergebenden Stelle vorformuliert, sondern von der Beklagten bzw ihrer Muttergesellschaft (unter Verwendung des im Konzern üblichen Textbausteins) als Mindestverzinsungsklausel formuliert wurde, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt.

4.3 Konsequenz der Beurteilung der Mindestverzinsungsklausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist jedenfalls außerhalb des Verbraucherbereichs ihre relative Nichtigkeit ( Graf in ABGB ON 1.00 § 879 Rz 279 mwN; RIS Justiz RS0016450). Die Gültigkeit des Restvertrags ist zwischen den Parteien unstrittig.

5. Im Ergebnis zu Recht wies das Berufungsgericht das Rechtsgestaltungsbegehren der Klägerin ab.

5.1 Die Mindestverzinsungsklausel, auf deren Nichtigkeit sich die Klägerin bereits in der Klage berufen hat, ist infolge Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB nicht Vertragsbestandteil.

5.2 Eine Vertragsanpassung im Weg der Irrtumsanfechtung ist weder erforderlich noch möglich, wenn die angefochtene Vertragsbestimmung nicht Vertragsbestandteil ist. Ein „Nichts“ kann nicht angefochten werden.

5.3 Auf die Frage, ob der Klägerin der Anspruch auf Irrtumsanfechtung zediert wurde, ist daher hier ebenso wenig einzugehen wie auf die Zulässigkeit einer derartigen Abtretung (bejahend 6 Ob 20/68 SZ 41/57; 1 Ob 58/11b; ausführlich dazu P. Bydlinski , Die Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 45 ff; 103 ff).

5.4 Das nachträglich im Verfahren erhobene Rechtsgestaltungsbegehren ist daher nicht berechtigt, weshalb das Berufungsurteil in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen war.

6. Grundsätzlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereicherungs-rechtliche Rückforderungsansprüche wegen Zahlung überhöhter Leasingentgelte in drei Jahren ab Zahlung verjähren.

6.1 Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil )Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren (zur analogen Anwendung von § 877 ABGB auf diese Ansprüche Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 877 Rz 2 mwN) verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung ( Krejci in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 879 Rz 533 mwN; RIS Justiz RS0127654).

6.2 Seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v wendet die ständige Rechtsprechung ua unter Berufung auf Vonkilch (Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungs-ansprüche wegen überhöhten Entgelts? wobl 2003, 161) jedoch f ür die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen eine dreijährige Verjährungsfrist an (RIS Justiz RS0117773). Begründet wird dies mit einer Analogie zu § 27 Abs 3 MRG bzw § 5 Abs 4 KlGG.

6.3 Diese Rechtsprechung zur dreijährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Literatur als gefestigt anzusehen. So wurde etwa in der Entscheidung 7 Ob 269/08x (SZ 2009/40) ausgesprochen, dass die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auch diese Beurteilung beruhte darauf, dass es sich um periodische Zahlungen handelte (vgl RIS Justiz RS0124811).

6.4 In der Entscheidung 8 Ob 12/13t (immolex 2013/65. 208 [ Prader ]) wurde die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG auf zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte außerhalb des (Voll )Anwendungsbereichs des MRG mit der Begründung bejaht, dass ein Mieter, dessen Mietverhältnis dem MRG (gemeint: gänzlich) unterliege, nach den Wertungen des Gesetzes besonders schutzwürdig sei und daher nicht schlechter gestellt werden könne als ein Bestandnehmer, für den das MRG nicht (zur Gänze) gelte.

Schließlich übertrug die Entscheidung 5 Ob 25/15k = RIS Justiz RS0130321 (immolex 2016/14, 52 [ Prader ]) diesen Analogieschluss auf den Fall einer Mietzinsüberzahlung wegen eingetretener Zinsminderung. Die Zinsminderung nach § 1096 ABGB beruhe häufig auf einem dauerhaften Gebrauchsmangel, sodass die rückforderbaren Überzahlungen faktisch mit den periodisch wiederkehrenden Zinszahlungen einhergingen. Daher komme der primäre Grund für die ausnahmsweise Normierung der kurzen Verjährungsfrist für periodisch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, nämlich das Verhindern der den Schuldner möglicherweise wirtschaftlich gefährdenden Ansammlung von Zahlungsrückständen über lange Zeit, auch in Fällen der Bestandzinsminderung nach § 1096 ABGB zum Tragen.

6.5 Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für den hier zu beurteilenden Fall.

a) Die von der Rechtsprechung übernommenen Überlegungen Vonkilchs (wobl 2003, 161) beziehen sich gerade auf das Beispiel vertragswidrig errechneter (und periodisch zu leistender) Immobilienleasingentgelte.

b) Der zwischen der Marktgemeinde und der Beklagten auf unbestimmte Zeit geschlossene und für die Marktgemeinde nach 15 Jahren frei kündbare Leasingvertrag sieht die periodische (monatliche) Zahlung von Leasingraten vor. Eine Kaufoption wurde der Marktgemeinde nicht eingeräumt. Der Vertrag, der auch ein dem § 1118 Fall 1 und 2 ABGB nachgebildetes Auflösungsrecht der Beklagten vorsieht, weist daher jedenfalls auch Elemente einer Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, also mietvertragliche Elemente, auf (RIS Justiz RS0020782; zur Einordnung von Immobilienleasingverträgen s auch 2 Ob 196/11d immolex 2012/56, 177 [ Cerha ] mwN).

c) Schon aus diesem Grund ist § 27 Abs 3 MRG analog anzuwenden. Eine Auseinandersetzung, ob diese Analogie auch dann geboten wäre, wenn das Vertragsverhältnis als Restwertoptionsleasing zu qualifizieren wäre (mit beachtlichen Argumenten bejahend Vonkilch , Nochmals: Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überhöhter Entgeltleistung in Langzeitverträgen, wobl 2004, 115) ist daher entbehrlich.

d) Der Anspruch auf Rückforderung von periodisch geleisteten Leasingentgelten in einem Immobilienleasingvertrag aufgrund einer iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtigen Klausel verjährt demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, grundsätzlich in drei Jahren ab jeweiliger Zahlung.

7. Dennoch ist die Rechtssache nicht spruchreif.

7.1 Auch wenn aus den zu 5. dargelegten Gründen dem Begehren auf Anfechtung der Mindestverzinsungsklausel wegen Arglist keine Berechtigung zukommt, weil eine nichtige Klausel keiner Irrtumsanfechtung unterliegt, ist das zur behaupteten Arglist der Beklagten erstattete Vorbringen nicht unbeachtlich.

7.2 Nicht nur das Recht zur Anfechtung wegen Arglist als solches, sondern auch die aus der Anfechtung resultierenden Rückforderungsansprüche verjähren in 30 Jahren ( R. Madl in ABGB ON 1.03 § 1487 Rz 20; Vollmaier in Klang ³ § 1487 Rz 25; vgl auch 7 Ob 501/86 SZ 59/126; 4 Ob 136/05m; generell für eine 30 jährige Verjährungsfrist für alle aus Irrtumsanfechtung resultierende Kondiktionsansprüche Pletzer in ABGB ON 1.01 § 877 Rz 26).

7.3 Erachtete man die für die Arglistanfechtung geltende 30-jährige Verjährungsfrist hier nur deshalb für unbeachtlich, weil die Mindestverzinsungsklausel schon iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, wäre ein gravierender Wertungswiderspruch die Folge: Rückforderungsansprüche wegen Zahlungen aufgrund einer „nur“ wegen Arglist anfechtbaren Klausel wären 30 Jahre lang geltend zu machen, während Ansprüche, die sich auf eine überdies iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtige Klausel bezögen, nur drei Jahre verfolgt werden könnten.

7.4 Für diese Konstellation vertritt auch Vonkilch (wobl 2004, 115), der im Übrigen anders als die Rechtsprechung und die überwiegende Literatur (zahlreiche Nachweise bei Vollmaier in Klang ³ § 1478 Rz 42; 10 Ob 23/04m SZ 2005/46 = JBl 2005, 443 [ Lukas ]) der dreijährigen Verjährungsfrist analog § 27 Abs 3 MRG eine § 1489 ABGB „partiell verdrängende“ Wirkung für konkurrenzierende Schadenersatzansprüche zubilligt, die Meinung, dass es zur Vermeidung unbilliger und mit fundamentalen Rechtsprinzipien in Widerspruch stehender Ergebnisse bei listiger Vereinnahmung eines überhöhten Entgelts bei der 30 jährigen Regelverjährung zu bleiben hat.

7.5 Dieser Auffassung schließt sich der Senat an: Die Ausnahme vom Grundsatz, dass Kondiktionsansprüche, die wegen Zahlungen aufgrund einer nichtigen Klausel erhoben werden, in 30 Jahren verjähren, wird für periodisch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB mit einer sonst den Schuldner möglicherweise wirtschaftlich gefährdenden Ansammlung von Zahlungsrückständen über lange Zeit begründet. Hat sich allerdings der Schuldner arglistig verhalten, ist er wie sich gerade aus der Wertung des § 1487 Satz 1 aE ableiten lässt nicht schutzbedürftig.

Hat daher die Beklagte die Marktgemeinde in Bezug auf die Vereinbarung der Mindestverzinsungsklausel arglistig in die Irre geführt, sind die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nicht verjährt.

7.6 Für die Beurteilung, ob arglistige Irreführung vorliegt, reichen die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus.

a) Es steht fest, dass die Marktgemeinde davon ausging, dass der letztlich unterfertigte Leasingvertrag hinsichtlich der vereinbarten Verzinsung dem Alternativangebot der Leasing GmbH entspricht. Dieser Irrtum wurde nach den Feststellungen von der Prokuristin der Beklagten veranlasst, die die Übereinstimmung des Vertrags mit dem Alternativangebot ausdrücklich zusicherte. Auf den Wissensstand des Gemeindebundes kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an: Es war nicht seine Aufgabe, die Zinsklausel zu überprüfen. Überdies steht nicht fest, dass dem Gemeindebund überhaupt bekannt war, dass das Alternativangebot keine Mindestverzinsungsklausel enthalten hatte.

b) Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (RIS Justiz RS0014790; 3 Ob 23/13y mwN). Der Getäuschte muss die arglistige Irreführung behaupten und beweisen (RIS Justiz RS0014792).

c) Die Klägerin hat die Kausalität des Irrtums nachgewiesen. Sie hat auch nachgewiesen, dass die Prokuristin der Beklagten, die auch verhandlungsführende Prokuristin der Leasing GmbH war, objektiv wahrheitswidrig erklärte, dass der Leasingvertrag mit dem Alternativangebot identisch sei. Exakte Feststellungen dazu, ob die Prokuristin diese Erklärung in Kenntnis ihrer Unwahrheit abgab, fehlen jedoch. Entsprechende Feststellungen wird das Erstgericht daher nachzutragen haben.

d) Kommt das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Prokuristin tatsächlich nicht bekannt war, dass der Leasingvertrag in Bezug auf die Mindestverzinsungsklausel vom Alternativangebot abwich, ist es Sache der Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass und warum auch der (die) organschaftlichen Vertreter der Beklagten bzw der für die Ausarbeitung des Vertragstextes zuständige Mitarbeiter keinen Täuschungsvorsatz hatte(n):

Zwar kommt bei behaupteter arglistiger Irreführung nicht generell eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis in Betracht (1 Ob 1538/95 = RIS Justiz RS0014792 [T1]). Im Einzelfall kann der erste Anschein aber sehr wohl für List sprechen ( Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 870 Rz 3). Das ist hier der Fall: Es steht fest, dass die „B***** A*****“ in ihre Leasingverträge immer eine Mindestverzinsungsklausel als Textbaustein aufnahm. Daher liegt der Schluss nahe, dass ein Verantwortlicher der Beklagten, der ja das Alternativangebot der Leasing GmbH, dem der Gemeinderat den „Zuschlag“ erteilte, als Grundlage für den später unterfertigten Leasingvertrag kennen musste, diesen zunächst im Alternativangebot nicht aufscheinenden Textbaustein ganz bewusst in den Leasingvertrag aufnahm.

Dass im konkreten Fall ein solcher gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer vorliegt, ist daher wahrscheinlich (RIS Justiz RS0040266). Da hier eine umfassende und konkrete Beweisführung von der Klägerin billigerweise nicht erwartet werden kann, weil Umstände beweisbedürftig sind, die allein in der Sphäre der Beklagten liegen, nur letzterer bekannt sein können und daher auch nur durch sie beweisbar sind (RIS Justiz RS0123919 [T1] = 2 Ob 173/11x mwN), ist es ihre Sache, den Anschein der vorsätzlichen Irreführung zu entkräften.

Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Unkenntnis der v on der Beklagten eingesetzten Verhandlungspartnerin von der abweichenden Vertragsgestaltung der Beklagten zur Last fiele, weil sich die juristische Person das Wissen ihres organschaftlichen Vertreters bzw des von diesem beauftragten Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Die Beklagte kann sich nicht dadurch entlasten, dass sie im Rahmen eines arbeitsteiligen Verfahrens eine „unwissende“ Vertreterin bei den Verhandlungen einsetzt, die die Nachfragen der Leasingnehmerin aufgrund ihres Unwissens objektiv unrichtig beantwortet (3 Ob 23/13y mwN; vgl auch RIS Justiz RS0016312).

e) Aus diesem Grund ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Entscheidung über das Zahlungsbegehren von 24.568,06 EUR sA unvermeidlich. Nach Erörterung mit den Parteien und einer dadurch allenfalls notwendig werdenden Ergänzung des Beweisverfahrens wird das Erstgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

8. Das vom Berufungsgericht inhaltlich überhaupt nicht geprüfte Schadenersatzbegehren blieb unschlüssig:

Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch nicht auf die rechtswidrige Verwendung der Klausel, sondern ebenfalls nur auf die behauptete arglistige Irreführung. Sie zeigt allerdings nicht auf, worin der eingetretene Schaden bestehen soll. Dazu reicht der Nachweis, dass die Marktgemeinde den Vertrag so nicht geschlossen hätte, nicht aus. Vielmehr bedürfte es eines Vorbringens, dass es der Marktgemeinde, wäre sie nicht in die Irre geführt worden, gelungen wäre, die Mindestverzinsungsklausel „wegzuverhandeln“. Ohne entsprechendes ergänzendes Vorbringen ist der Schadenersatzanspruch daher unschlüssig und inhaltlich nicht zu prüfen, weshalb sich in diesem Verfahrensstadium auch ein Eingehen auf die Frage seiner Verjährung erübrigt.

9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO.

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