Spruch I. Die außerordentliche Revision wird, insoweit sie sich gegen die Bestätigung des dem Klagebegehren der erst , der zweit , der viert , der fünft und der sechstklagenden Partei stattgebenden Urteils des Erstgerichts richtet, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO …
Text Begründung: Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellungen, die beklagte gemeinnützige Bauvereinigung habe 96,25 % der Grundsteuer für die (näher bezeichnete) Siedlung für die Geschäftsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009 aus eigenen Mitteln zu tragen und sei nicht berechtigt, diese Steuerbelastu…
Rechtliche Beurteilung I. Mit Ausnahme in Bezug auf den Drittkläger zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. Das rechtliche Interesse der Kläger zu 1., 2. und 4. bis 6. an der begehrten Feststellung liegt darin, dass die Beklagte behauptet, ihr stünde eine For…