JudikaturJustizRS0016312

RS0016312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2021

Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.

Entscheidungen
15