JudikaturJustizRS0020782

RS0020782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Je mehr die im Leasingvertrag fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, kann müssen hierin zweifellos sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden, zumal dann, wenn es sich um das Leasing eines langlebigen Gebrauchsgutes wie zB eines vom Leasinggeber finanzierten Bauwerkes handelt.

Entscheidungen
3