JudikaturJustizRS0040266

RS0040266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.

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