JudikaturJustiz3Ob217/05s

3Ob217/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****-AG, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerhard F*****, vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1,172.341,13 EUR s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2004, GZ 46 R 231/04t, 426/04v bis 430/04g-55, womit u.a. der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. März 2004, GZ 16 E 571/04h-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bewilligung der Exekution auch zur Hereinbringung von Prozesskosten von 3.729,96 EUR s. A. richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Pfändung der Gesamtrechte des Verpflichteten als Begünstigter und änderungsberechtigter Stifter unter Einbeziehung der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung des Erstgerichts durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderungen derselben gegen die A***** Privatstiftung, *****, als Begünstigter und Endbegünstigter bewilligt wird. Dagegen hat das Verbot an die Privatstiftung (Punkt A.1.b der angefochtenen Entscheidung) zu entfallen. Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 3.729,96 EUR (darin 621,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. März 2004 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund dreier im Instanzenzug ergangener Urteile zur Hereinbringung von 1,172.341,13 EUR s.A. zuzüglich Prozesskosten erster Instanz sowie von Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 5.181,63 EUR s.A. und 3.729,96 EUR s.A. gegen den Verpflichteten u.a. die Exekution nach § 294 EO auf Forderungen desselben gegen eine (im Firmenbuch eingetragene) Privatstiftung mit Sitz in Wien als Begünstigter und Endbegünstigter. Das Gericht zweiter Instanz bewilligte (Punkt A.1.b) in Abänderung der insoweit abweisenden Entscheidung erster Instanz der betreibenden Partei auch die Exekution durch Pfändung des Rechts des Verpflichteten als Stifter der Privatstiftung auf Änderung (§ 33 PSG) der Stiftungsurkunde (§§ 331 ff EO). Zugleich untersagte es der Privatstiftung „Änderungen der Stiftungsurkunde entgegenzunehmen". Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten. § 33 Abs 2 PSG ermögliche ein freies Änderungsrecht des Stifters einer Privatstiftung, wodurch diesem die Verfolgung von eigentümerähnlichen Interessen über die Errichtung der Stiftungserklärung hinaus bis zu dessen Tod eröffnet werde. Er könne auch den Stiftungsvorstand anweisen, Stiftungsvermögen an ihn auszukehren. Daher könnten seine Gläubiger Exekution in das gesamte Stiftungsvermögen, das für sie einen Haftungsfond darstelle, nach den §§ 331, 333 EO führen. Diese Exekution sei auch ohne Widerruf der Privatstiftung möglich. Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, zur Frage der Pfändung von Rechten des Stifters „bestehe kaum Judikatur" - zugelassene Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution auf andere Vermögensrechte ist in Ansehung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR im Titelverfahren jedenfalls unzulässig, im übrigen aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die betreibende Partei erstattete von sich aus eine Revisionsrekursbeantwortung, die ihr allerdings auch vom erkennenden Senat freigestellt worden wäre, weil sie sonst keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Einwänden des erst in dritter Instanz ins Verfahren einbezogenen Verpflichteten zu äußern (vgl 3 Ob 162/03z,

163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [Korn] = RZ

2004, 138 = RdW 2004, 417 = ecolex 2004, 616 u.a.; RIS-Justiz

RS0118686). Bei diesem Sachstand bedarf es keiner Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung. Dass in gewissen Ausnahmefällen vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen eine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, entspricht der Rsp des erkennenden Senats (3 Ob 162/03z, 163/03x).

b) Zur Anfechtung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR:

Die auf Grund mehrerer, wenn auch im selben Verfahren ergangenen

Exekutionstitel betriebenen Forderungen erteilten

Exekutionsbewilligungen sind, was die Anfechtbarkeit beim Obersten

Gerichtshof betrifft, getrennt zu betrachten (3 Ob 286/02h = SZ

2003/40 = RPflE 2003/90; 3 Ob 232/03v; 3 Ob 305/05g; RIS-Justiz

RS0002316). Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung der betriebenen Kostenforderung von 3.729,96 EUR s.A. den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs insoweit nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

c) In seinem Rechtsmittel macht der Verpflichtete geltend, sowohl das Widerrufsrecht nach § 34 PSG als auch das Änderungsrecht nach § 33 PSG seien unübertragbar und nach herrschender Ansicht höchstpersönliche Gestaltungsrechte des Stifters, woran auch die Entscheidung 6 Ob 106/03m nichts ändere. Die Ausübung des Widerrrufsrechts durch den Sachwalter des Stifters folge geradezu aus dem Sinn und Zweck der Höchstpersönlichkeit. Diesem würde es aber zuwiderlaufen, diese Rechte von nicht die Interessen des Stifters verfolgenden Dritten ausüben zu lassen. Das Widerrufsrecht als solches sei überdies kein Vermögensrecht. Nur der grundsätzlich übertragbare Anspruch des Letztbegünstigten sei durchaus pfändbar. Die Pfändung des Widerrufsrechts könnte überhaupt nur sinnvoll sein, wenn der Stifter auch Letztbegünstigter sei. Das Änderungsrecht sei ebenfalls kein vermögenswertes Recht und dürfe auch gar nicht „widerrufsgleich" eingesetzt werden. Außerdem sei weder geprüft worden, ob der Verpflichtete Letztbegünstigter des Privatstiftung sei und ob er das ihm vorbehaltene Änderungsrecht alleine ausüben könne. Im vorliegenden Fall habe der Stifter sein Änderungsrecht in § 19 Abs 2 der Stiftungsurkunde ausdrücklich so ausgestaltet, dass es kein vermögenswertes Rechts sei. Bei Billigung der zweitinstanzlichen Rechtsansicht würde die Grundidee der österreichischen Privatstiftung (Verselbständigung des Vermögens und Bindung seiner Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters) zerstört.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

1.) Zum Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters:

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf - ausschließlich durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG) - vorbehielt (so § 34 PSG). Ohne einen entsprechenden Vorbehalt hat sich der Stifter seines Widerrufsrechts endgültig begeben (K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss [Hrsg], Privatstiftungsgesetz, § 33 Rz 7 und 24; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis 142; Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79 ff [81 ff]; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar, § 34 Rz 5 mwN). Das Bestehen der Privatstiftung ist daher bei einem Widerrufsvorbehalt vom Willen des Stifters abhängig. Der Stiftungsvorstand hat bei Zugang eines zulässigen Widerrufs des Stifters zufolge § 35 Abs 2 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen; als Folge kommt es zur Eintragung der mit der Eintragung wirksamen Auflösung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 35 Abs 5 PSG), zur Abwicklung der Stiftung nach § 36 PSG und letztlich zufolge § 36 Abs 2 zweiter Satz und § 6 leg cit zur Übertragung des nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibenden (Stiftungs)Vermögens an den Letztbegünstigten. Mit der Ausübung seines Widerrufsrechts kann der Stifter daher im Ergebnis einen Vermögenszufluss an sich selbst bewirken. Denn zufolge § 36 Abs 4 PSG ist der Stifter Letztbegünstigter, wenn eine Privatstiftung aufgelöst wird und in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist.

Der Stifter kann auch eine Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung (mit Eintragung im Firmenbuch) nur dann vornehmen, wenn er sich eine derartige Änderung ausschließlich in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG) ausdrücklich vorbehielt (§ 33 Abs 2 Satz PSG). Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (6 Ob 61/04w = RdW 2004, 596 = GeS 2004, 391 = GesRZ 2004, 392 = ecolex 2005, 47 [Hochedlinger, ecolex 2004, 863] = NZ 2005, 221, 243). Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden (N. Arnold aaO 33 Rz 42 f; Diregger/Winner, Fragen der Gestaltungsfreiheit im Privatstiftungsrecht am Beispiel der Änderung nach § 33 Abs 2 PSG, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungrechts 116; Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters 139 f; K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 33 Rz 23; derselbe, Der Widerruf der Privatstiftung durch den Privatgläubiger des letztbegünstigten Stifters, RdW 1995, 334 ff [337 f]). Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen (N. Arnold aaO § 33 Rz 42 f; Größ in Doralt/Kalss aaO 226). Damit geht das Änderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Vermögenszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserklärung, während sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann (Größ in Doralt/Kalss aaO 228 ff; Briem, Die rechtliche Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 88; H. Torggler, Stiftungsvorstand und Begünstigte - Gewaltentrennung in der Praxis, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang aaO 76).

Die Frage, wie weit das Änderungsrecht im Hinblick auf § 34 PSG reicht, ist nicht im Rahmen der Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls nach Ausübung des Änderungsrechts im Prozess des betreibenden Gläubigers gegen die Privatstiftung zu entscheiden. Auch auf die Frage, ob sich der Stifter mit der Ausübung seines Änderungsrecht noch nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann (ablehnend G. Nowotny aaO 142), ist hier nicht einzugehen.

2.) Allgemeines zur Exekution nach §§ 331 ff EO: Nach stRsp hat sich das Bewilligungsgericht bei der Forderungsexekution in die Prüfung der Frage, ob eine behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, grundsätzlich nicht einzulassen; nur wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht, wäre der Antrag abzuweisen (3 Ob 63/95 = SZ 68/158 = RdW 1996, 265 u.a.).

In vergleichbarer Weise hat bei der Exekution auf andere Vermögensrechte der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder zu beweisen noch zu bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, zuletzt 3 Ob 148/05v mwN; RIS-Justiz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4 2336; Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 10; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 10). Zweck der Exekution auf andere Vermögensrechte ist es, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist (3 Ob 88/04v = immolex 2005, 154 = RPflE 2004/115; 3 Ob 148/05v, je mwN). Auch bei einer derartigen Exekution muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (3 Ob 148/05v mwN).

Im Recht der Genossenschaften, Personen- und Personenhandelsgesellschaften ist das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters jeweils explizit geregelt. Gesellschaftsanteile einer GmbH, einer AG und einer GenmbH sind durch direkte Vollstreckung verwertbar. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen ausschließlich den vorhandenen Gesellschaftern zusteht und dem Zugriff einzelner Gesellschafter entzogen ist, gibt es besondere Bestimmungen, die die Kündigung regeln. Damit besteht auch bei diesen Rechtsformen nicht die Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschafter zu entziehen. Das PSG enthält keine derartigen Bestimmungen. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, durch Nichtregelung bewusst eine Lücke geschaffen zu haben, bietet sich als tragbare Lösung nur die Heranziehung der §§ 331, 333 EO an (so Grave,

Die Privatstiftung aus rechtlicher Sicht - ein Erfahrungsbericht, in Tinti/Umtasch/Marenzi, Sorgfalt und Verantwortung, Festschrift für Walter Jakobljevich zum 70. Geburtstag, 21; eingehend auch K. Berger in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 34 Rz 7 und in RdW 1995, 334 ff [336], je mwN).

Aus dem vorliegenden Exekutionsantrag, in der an anderer Stelle der Verpflichtete als Letztbegünstigter der Stiftung bezeichnet wird, ergibt sich ebenso wenig wie aus den Akten, dass die Ausgestaltung des Änderungsrechts im konkreten Fall die Möglichkeit der Verwertung ausschließen würde. Somit liegt der behauptete Feststellungsmangel nicht vor. Die Behauptungen im Revisionsrekurs über den Inhalt der Stiftungsurkunde verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot (vgl dazu 3 Ob 148/05v mwN). Damit erweist sich die Frage der konkreten Ausgestaltung seines vom Verpflichteten nicht bestrittenen Änderungsrechts in Ansehung der genannten Privatstiftung für die hier zu treffende Entscheidung als unerheblich.

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte ausdrücklich die Pfändung eines Änderungsrechts des Verpflichteten als Stifter (nach § 33 PSG). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass schon das Erstgericht u. a. dem Antrag der betreibenden Gläubigerin folgend die Pfändung (und Überweisung) der Forderungen des Verpflichteten als Letztbegünstigter der Stiftung bewilligte, weshalb insgesamt der Antrag der betreibenden Partei als auf das Gesamtrecht des Verpflichteten als änderungsberechtigter und letztbegünstigter Stifter gerichtet angesehen werden kann und muss (vgl dazu Oberhammer aaO Rz 4). Gegenstand der zweitinstanzlichen Exekutionsbewilligung ist demnach eben richtig verstanden nicht allein ein solches Gestaltungsrecht des Verpflichteten als änderungsberechtigter Stifter einer Privatstiftung. Vielmehr zielt der Antrag im Ergebnis auf die Heranziehung der Ansprüche des Verpflichteten (nach einer entsprechenden Änderung der Stiftungsurkunde) und als Letztbegünstigter für den Fall der Auflösung der Privatstiftung.

3.) Zum Vorliegen eines vermögenswerten Rechts:

Nach Rsp und Lehre müssen Vermögensrechte, um in Exekution gezogen werden zu können, verwertbar sein (RIS-Justiz RS0004040), somit zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens ihrer Ausübung nach übertragbar sein (Oberhammer aaO § 331 Rz 4; Frauenberger aaO § 331 Rz 9 mwN). Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Auflösung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Dass auch der - hier nicht zu beurteilende - Widerrufsvorbehalt des Stifters einen Vermögenswert darstellt, der „sogar existentielle Bedeutung haben kann, wenn er sein gesamtes Vermögen in die Stiftung eingebracht hat", hat der Oberste

Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 106/03m (= SZ 2003/105 =

EvBl 2004/59 = GesRZ 2004, 210 = RdW 2004/65 [Ch. Nowotny 2004/45] =

GeS 2003, 483 [Arnold 479]) im Fall des Widerrufs der Stiftung durch den Sachwalter der widerrufsberechtigten Stifterin ausgesprochen. Für den Änderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des änderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Vermögensrechten iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, etwa weil die Rechte höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden könnte, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (3 Ob 55/80 = SZ 53/174 = EvBl 1981/113, Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter; 3 Ob 218/99a; RIS-Justiz RS0004046). Die Frage der (fehlenden) Höchstpersönlichkeit des Widerrufsrechts des Stifters hat bereits der 6. Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 106/03m mit eingehender Begründung behandelt.

Jedenfalls ist das Änderungsrecht ein Vermögensrecht, mag es auch zuerst entsprechender durch den betreibenden Gläubiger veranlasster Änderungen bedürfen, bis er auf Vermögenswerte der Stiftung greifen kann. Zur Ansicht der Rechtsmittelwerber, dass mangels Übertragbarkeit (§ 3 Abs 3 PSG) das Änderungsrecht des Stifters (allein) kein Vermögenswert sei, wird unten zu 5.) und 6.) noch Stellung genommen.

4.) In der exekutionsrechtlichen Literatur haben, soweit überblickbar, bisher nur K. Berger (aaO RdW 1995, 334 ff) und Frauenberger (aaO Rz 48 f) die Pfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters behandelt und auch bejaht, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehielt und nach dieser oder nach § 36 Abs 4 PSG der Liquidationserlös zumindest teilweise ihm zufällt. Dieser Ansicht hat sich auch Riedmann (eingehend aaO 129 ff mwN auch zum Meinungsstand) angeschlossen. Ebenso für die Pfändbarkeit äußerten sich Grave (aaO 21 f), K. Berger (in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 34 Rz 7) und N. Arnold (aaO § 34 Rz 16 ff). Im Hinblick auf die Pfändung der Gesamtrechte des Stifters kann sich der Verpflichtete auch nicht mit Recht auf die Äußerungen von Müller (in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum PSG 279 f) und Rief (Müller/Rief, Der Widerruf der Privatstiftung - aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht (Teil I), FJ 1995, 2 [bei FN 20 bis 22]) berufen. Die Genannten gehen auf die Frage der Pfändbarkeit des Gesamtrechts des Stifters einer Privatstiftung expressis verbis nicht ein.

Der Revisionsrekurswerber vermag weder eine gesetzliche Bestimmung noch Lehrmeinungen anzuführen, aus denen sich die Unpfändbarkeit der Gesamtrechte eines Stifters einer Privatstiftung, der sich das Recht zum Widerruf und/oder zur Änderung der Stiftungserklärung vorbehielt, ergeben würden. Der Revisionsrekurswerber kann sich auch nicht auf die Erwägungen von Oberhammer (aaO § 331 Rz 1 ff), dessen Schweigen zur Pfändbarkeit der Rechte aus der Privatstiftung nicht als Ablehnung gedeutet werden kann, stützen. Auch nach dessen Ansicht (aaO Rz 4) können selbst bei Vorliegen als solcher nicht übertragbarer Einzelbefugnisse Gesamtrechte des Verpflichteten durchaus gepfändet werden. Auch für Privatstiftungen, bei denen sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehielt, gilt letztlich nichts anderes als für solche bei denen der Stifter als Letztbegünstigter zum Widerruf berechtigt ist: Die Ausübung des Gestaltungsrecht im Exekutionsverfahren dient nur der Nutzbarmachung bereits vorhandener Vermögenswerte des Verpflichteten (Frauenberger aaO Rz 48). Änderungen der Stiftungserklärung können zum Entstehen von Geldforderungen des verpflichteten Stifters führen, eine Verwertung ist damit nicht ausgeschlossen.

5.) Nach Auffassung des Verpflichteten gelte nach hA die Unübertragbarkeit des Änderungsrechts auch für Geschäfte unter Lebenden (nach § 3 Abs 3 PSG). Ein Sachwalter des Stifters übe nur in dessen Interesse Rechte aus, seine Befugnis dazu ergebe sich aus Sinn und Zweck der Höchstpersönlichkeit. An dieser habe demnach die Entscheidung 6 Ob 106/03m nichts geändert. Ein betreibender Gläubiger verfolge, anders als ein Sachwalter des Stifters nicht dessen Interessen.

Ein Hindernis gegen die im Ergebnis beantragte Exekutionsführung in die Gesamtrechte des Stifters - wie hier - ergibt sich nicht aus § 3 Abs 3 PSG (Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über). Nach den ErläutRV (1132 BlgNR 18. GP, 21) dazu würde es dem Wesen der Stiftung widersprechen, könnten andere Personen als der Stifter, auch wenn es sich um Rechtsnachfolger handelt, auf die Privatstiftung gestaltend einwirken. Deshalb gingen Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf die Rechtsnachfolger über. Zum Widerruf der Privatstiftung sagen die ErläutRV (aaO 33), das Widerrufsrecht solle zeitlich nicht unbegrenzt sein. Dies werde dadurch erreicht, dass es als ein Gestaltungsrecht nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters übergehe. ... Juristische Personen seien von der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Außerdem solle die Existenz der Privatstiftung nicht von den manchmal rasch wechselnden Entscheidungsträgern einer juristischen Person abhängig sein. Auch aus diesen Passagen in den ErläutRV kann nicht auf die Unpfändbarkeit der Gesamtrechte des Stifters bei der Exekution nach §§ 331 ff EO geschlossen werden, denn einerseits gibt es in der österr. Rechtsordnung Vermögensrechte, die nicht abtretbar und vererblich sind, wohl aber exekutiv gepfändet und sogar verpfändet werden können (vgl etwa das Vorkaufsrecht nach § 1074 ABGB; Aicher in Rummel3 § 1074 ABGB Rz 3), andererseits ist damit, wie dargestellt, nicht gesagt, dass das Gesamtrecht seiner Ausübung nach unübertragbar wäre (3 Ob 55/80).

Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Stifters kann auch durch Dritte erfolgen (so 6 Ob 106/03m für den Sachwalter des Stifters; vgl auch 6 Ob 332/98m = GesRZ 1999, 126 = WBl 1999, 327 = RZ 1999/69 für die obsorgeberechtigten Eltern des Stifters mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung); Dritter kann aber auch ein gewillkürter Vertreter des Stifters sein (so Kalss in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss aaO § 3 Rz 20). Der Umstand, dass in der Entscheidung 6 Ob 106/03m der Sachwalter zur Ausübung des Widerrufsrechts der Stifterin angesehen wurde, während es hier ein „Gegner", nämlich ein Gläubiger des Stifters als betreibende Partei ist, ändert daran nichts. Auch wenn die betreibende Partei wirtschaftlich durchaus andere Interessen als ein widerrufs- oder änderungsberechtigte Stifter als Verpflichteter - wenn man dessen Interessen, seiner Schulden zumindest teilweise entledigt zu sein, vernachlässigen will - haben mag, rechtlich übt die betreibende Partei nur die Stellung des Stifters aus. Es geht somit hier in Wahrheit nicht um die Übertragung dieser Gestaltungsrechte an Dritte, sondern iSd § 333 Abs 1 EO um die gerichtliche Ermächtigung des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren, anstelle des verpflichteten Stifters dessen Rechte auszuüben, um in der Folge auf einen denkbaren Erlös (bei entsprechender Änderung der Stiftungserklärung) und/oder den Liquidationserlös greifen zu können. Eine vom Exekutionsgericht nach §§ 333 ff EO erteilte Ermächtigung berechtigt nämlich den betreibenden Gläubiger zu all dem, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war (3 Ob 33/84 = SZ 57/102 = JBl 1985, 562 = EvBl 1985/53).

6.) Gegen die vom Rekursgericht angenommene Pfändbarkeit dieses Gesamtrechts führt der Verpflichtete schließlich noch Folgendes ins Treffen:

Auch das Änderungsrecht des Stifters sei kein vermögenswertes Recht und dürfe auch gar nicht „widerrufsgleich" eingesetzt werden. Bei Billigung der zweitinstanzlichen Rechtsansicht würden Fundamentale Prinzipien des Exekutionsrechts (keine Pfändung höchstpersönlicher oder sonst unübertragbarer Rechte) über Bord geworfen sowie die Grundidee der österreichischen Privatstiftung (Verselbständigung des Vermögens und Bindung seiner Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters) zerstört.

Wie auch zu 3 Ob 16/06h ausgeführt wird, kann es grundsätzlich darauf, ob die Möglichkeit der Exekutionsführung im dargelegten Sinn die wirtschaftliche Attraktivität der Privatstiftung mit Widerrufsvorbehalt einschränken könnte, nicht ankommen, steht es doch jedem Stifter frei, sich eines solchen Vorbehalts bei der Stiftungserklärung zu enthalten. Nur in einem solchen Fall wird ja auf Dauer das Vermögen der Privatstiftung von seinem völlig getrennt, worauf die betreibende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung völlig zutreffend hinweist. Daher kann auch von einer Zerstörung der Grundidee der Privatstiftung mit der Zulassung der gegenständlichen Exekution keine Rede sein.

In rechtspolitischer Hinsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit dem PSG eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Bevorzugung eines widerrufs- und/oder änderungsberechtigten Schuldners, der sich einer Stiftung bedient, um die Befriedigung rechtskräftig zuerkannter Forderungen des betreibenden Gläubigers zu vereiteln, gewollt zu haben. Derartiges ergibt sich weder aus dem Gesetztext noch aus den Materialien. Zutreffend verweist die Rechtsmittelgegenschrift darauf, dass die von den Gesetzesmaterialien angesprochene Verselbständigung der Stiftung nur dann gilt, wenn sich ein Stifter gerade kein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehielt. Darauf, ob die Möglichkeit der Exekutionsführung im dargelegten Sinn die wirtschaftliche Attraktivität der Privatstiftung mit Widerrufs- und/oder Änderungsvorbehalt einschränken könnte, kann es entgegen der Ansicht des Verpflichteten nicht ankommen, steht es doch jedem Stifter frei, einen solchen Vorbehalt in seiner Stiftungserklärung zu unterlassen. Das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter ist demnach nur dann verwirklicht, wenn er sich die Gestaltungsrechte der Änderung der Stiftungsurkunde oder des Widerrufs der Stiftung in der Stiftungserklärung nicht vorbehalten hat (6 Ob 61/04w). Soweit vom Verpflichteten eingewendet wird, nach den Intentionen des Gesetzgebers solle mit der Errichtung einer Privatstiftung die Verselbständigung des Stiftervermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden, lässt er außer Betracht, dass in den Fällen, in denen sich der Stifter den Widerruf oder die Änderung der Stiftungserklärung vorbehielt, von einer solchen unveränderbaren Verselbständigung gerade keine Rede sein kann. Dass die Entscheidung der zweiten Instanz mit den Prinzipien der Exekution nach den §§ 331 ff EO durchaus in Einklang steht, wurde bereits oben zu 2.) und 3.) dargelegt.

Zusammengefasst ergibt sich: Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt. Ob auch das Widerrufs- und das Änderungsrecht des Stifters allein in Exekution gezogen werden können, ist hier nicht zu beurteilen. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag 3 Ob 16/06h wurde zur Frage der Pfändung der Gesamtrechte eines Verpflichteten als widerrufs- und änderungsberechtigter Stifter einer Privatstiftung gleichförmig Stellung genommen.

Dass die Forderung des Letztbegünstigten pfändbar ist, räumt der Verpflichtete selbst ein; dasselbe gilt aber grundsätzlich auch für Ansprüche der schlichten Begünstigten. Somit ist etwa eine Änderung der Stiftungserklärung dahin, den Stifter erstmals oder in größerem Ausmaß zu begünstigten bzw ihm sonst Stiftungsvermögen rückzuübertragen, dazu geeignet, die Voraussetzung für die Begründung (in Wahrheit Wiederherstellung) verwertbarer Vermögensrechte des Stifters zu schaffen.

7.) Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher zu bestätigen, allerdings mit der verdeutlichenden Maßgabe, dass als Exekutionsobjekt in sinngemäßem Verständnis des Exekutionsantrags unter Einbeziehung der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung des Erstgerichts durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderungen des Verpflichteten gegen die Privatstiftung als Begünstigter und Endbegünstigter die Gesamtrechte des Verpflichteten als Begünstigter und als änderungsberechtigter Stifter zu bezeichnen sind. Nach § 331 Abs 1 zweiter Satz EO wäre ein Drittverbot nur dann zu erlassen, wenn eine bestimmte dritte Person auf Grund der gepfändeten Rechte zu Leistungen verpflichtet wäre. Soweit das auf (derzeit nicht aktuelle) Forderungen des Verpflichteten als (Letzt)Begünstigter an die Privatstiftung zuträfe, wurde es ohnehin bereits vom Erstgericht erlassen. Dagegen steht dem (einseitigen) Änderungsrecht des Stifters keine Leistungspflicht der Privatstiftung gegenüber, weshalb der ohnehin keine konkrete Leistung untersagende Passus in der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu entfallen hat. Dem Revisionsrekurs ist daher mit der dargestellten Maßgabe nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.

Rechtssätze
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