§ 341 Unternehmen
§ 341 Unternehmen — EO
§ 341 Unternehmen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233861
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
1. das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
2. den Unternehmensgegenstand zu ändern,
3. den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
4. über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
5. Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.