§ 333 Vermietung und Verpachtung
§ 333 Vermietung und Verpachtung — EO
§ 333 Vermietung und Verpachtung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233853
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.
(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.