BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 331

§ 331Verwertung

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

1. die Verpachtung eines Unternehmens,

2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3. die Zwangsverwaltung,

4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Entscheidungen
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