§ 332 Zwangsverwaltung
§ 332 Zwangsverwaltung — EO
§ 332 Zwangsverwaltung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233852
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden
1. Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,
2. Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,
3. Jagd- und Fischereirechte sowie
4. Gesellschaftsanteile.
(2) Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.
(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.