§ 957 Verwahrungsvertrag; — ABGB
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
§ 957 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 957 Verwahrungsvertrag;
…Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag; § 957. Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge…
Rückverweise