BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungFünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter§ 273

§ 273Auswahl und Bestellung

In Kraft seit 01. Juli 2018
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