BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenSechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung§ 114

§ 114Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter

In Kraft seit 27. Juli 2021
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