JudikaturJustiz11Os53/15a

11Os53/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Siegfried G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Februar 2014, GZ 15 Hv 176/12m 392, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Tilo B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 2014, GZ 15 Hv 32/14p 438, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden die angefochtenen Urteile, die im Übrigen unberührt bleiben, je im Schuldspruch I./D./ der ON 392 der Angeklagten Dr. Siegfried G***** und Josef K***** und im Schuldspruch II./B./ der ON 392 des Angeklagten Dr. Wolfgang Ku***** sowie im Schuldspruch B./ der ON 438 des Angeklagten Dr. Tilo B***** , demzufolge auch die jeweils nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheiten, in den Strafaussprüchen sowie der Ausspruch nach § 369 Abs 1 StPO in Ansehung des Dr. B*****, soweit der zugesprochene Teil 73.000 Euro übersteigt, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit ihren diesbezüglichen Nichtigkeitsbeschwerden werden die Angeklagten Dr. G***** und Dr. B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten zurückgewiesen.

Das Landesgericht Klagenfurt wird die erforderlichen Kopien dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Dr. G***** und des Dr. B***** wegen des Ausspruchs über die (bei Letzterem: verbleibenden) privatrechtlichen Ansprüche zu übermitteln haben.

Mit ihren Berufungen wegen des Strafausspruchs werden diese Angeklagten auf dessen Aufhebung verwiesen.

Den Angeklagten Dr. G***** und Dr. B***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Februar 2014 (ON 392), das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Josef K***** und Dr. Wolfgang Ku***** enthält, wurde der Angeklagte Dr. Siegfried G***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (I./A./2./a./ bis d./ und I./D./; hier und im Folgenden idF vor BGBl I 2015/112, 154 ) sowie der Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (III./A./), nach § 255 Abs 1 Z 3 AktG (III./D./), nach § 255 Abs 1 Z 4 AktG (III./B./2./) und nach § 255 Abs 1 Z 5 AktG (III./C./ und V./; jeweils idF vor BGBl I 2015/112) schuldig erkannt.

Danach hat Dr. G***** in K***** und an anderen Orten in der Zeit von 31. Oktober 2006 bis 30. April 2008

I ./ teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter, teils allein seine Befugnisse, über das Vermögen von Konzern Gesellschaften der H***** ( im Folgenden kurz: HGAA ) zu verfügen oder diese Gesellschaften zu verpflichten, wissentlich missbraucht, nämlich

A ./ indem er als Vorstandsmitglied der Hy***** AG ( im Folgenden kurz: HBInt.)

im Wissen über die nachstehenden negativen Auswirkungen für die HBInt. und damit darüber, dass er diese (vermögens )schädlichen Folgen, mit denen er sich jeweils abfand, verursachenden Rechtshandlungen nicht vornehmen darf,

bei (bzw im Zusammenhang mit) den nachgenannten Verkäufen von Vorzugsaktien der Konzerntochter Hyp***** AG ( im Folgenden kurz: HLH ) durch die HBInt. an Vorzugsaktionäre im Namen der HBInt. Nebenvereinbarungen zugunsten der Ersteren abschloss, welche die HBInt. verpflichteten, die Vorzugsaktien über Verlangen der Vorzugsaktionäre wieder zurückzukaufen, was zur Folge hatte, dass

diese Vorzugsaktien Kapitalien (entgegen der nach außen proklamierten Zielsetzung) auf der Ebene der Kreditinstituts Gruppe ( im Folgenden kurz: KI Gruppe ) nicht die Qualität von Kern(Tier 1)Kapital hatten und

die HBInt. die ihr gegenüber der HLH zustehenden Dividendenansprüche (mit den Vorzugsaktien) an die Vorzugsaktionäre übertrug, ohne dafür eine wertadäquate Gegenleistung nämlich Kern(Tier 1 )Kapital auf der Ebene der KI Gruppe zu erhalten, sondern dafür nur Liquidität bekam, die sie in vergleichbarer Qualität mit geringeren Kosten aufnehmen hätte können, und zwar:

2 ./ bei den Vorzugsaktienverkäufen

a ./ an Ingrid F***** vom 31. Oktober 2006 (10.000 Stück im Gesamtnominale von 10 Mio Euro; Vermögensnachteil: 677.000 Euro),

b ./ an die J***** AG vom 22. Dezember 2006 (4.000 Stück im Gesamtnominale von 4 Mio Euro; Vermögensnachteil: 180.000 Euro),

c ./ an Lukas L***** vom 22. Dezember 2006 (850 Stück im Gesamtnominale von 850.000 Euro; Vermögensnachteil: 38.000 Euro), und

d ./ an die M***** GmbH vom 29. März 2007 (36.150 Stück im Gesamtnominale von 36,15 Mio Euro; Vermögensnachteil: 1,378 Mio Euro);

D ./ indem er und Josef K***** sowie der im erstinstanzlichen Verfahren abgesondert verurteilte Dr. Tilo B*****

als Vorstandsmitglieder der HBInt. und Geschäftsführer der Hyp***** GmbH ( im Folgenden kurz: HVV [Muttergesellschaft der HLH und Tochtergesellschaft der HBInt.]), Dr. B***** zudem als Aufsichtsratsvorsitzender der HLH, K***** als deren Vorstandsvorsitzender und Dr. G***** als Mitglied des Aufsichtsrats derselben

veranlassten, dass in der vierten ordentlichen Hauptversammlung der HLH am 28. April 2008 entgegen deren Satzung, die eine nach oben limitierte Vorzugsdividende vorsah, eine über das Limit hinausgehende Sonderdividende im Gesamtbetrag von 2,5 Mio Euro zugunsten der Vorzugsaktionäre beschlossen und von der HLH per 30. April 2008 ohne Gegenleistung an diese ausgezahlt wurde, obwohl K***** und Dr. G***** wussten, dass sie das nicht durften, wodurch (zunächst) die HVV als an sich dividendenberechtigte Stammaktionärin (und letztlich die HBInt.) einen Vermögensnachteil im Betrag von 2,5 Mio Euro erlitt, mit dem sich K***** und Dr. G***** abfanden;

wodurch Dr. G***** der HBInt. und der HVV 50.000 Euro übersteigende Vermögensnachteile von insgesamt 4,773 Mio Euro zufügte;

III ./ als Mitglied des Vorstands der HBInt., also der Muttergesellschaft des Konzerns HGAA, die Verhältnisse dieses Konzerns und erhebliche Umstände zu den zuvor angeführten Geschäftsfällen „Vorzugsaktienverkäufe mit Nebenvereinbarungen“

A ./ im Konzernabschluss zum Stichtag 31. Dezember 2006 (kurz: Konzernabschluss 2006) unrichtig wiedergegeben, indem er diesen Konzernabschluss mit aufstellte, obwohl er wusste, dass er unrichtig war, weil darin die Nebenvereinbarungen mit Rückverkaufsrechten zugunsten der Vorzugsaktionäre nicht genannt und die darin ausgewiesenen Konzerneigenmittel überhöht dargestellt waren;

B./2 ./ am 4. April 2007 gegenüber den Wirtschaftsprüfern unrichtig wiedergegeben, indem er schriftlich bestätigte, dass ihm keine Nebenabreden mit den Vorzugsaktionären J***** AG und Lukas L***** bekannt seien, obwohl er wusste, dass es Nebenabreden der dargestellten Art zugunsten der Vorzugsaktionäre gab;

C ./ am 26. April 2007 in Berichten an den Aufsichtsrat verschwiegen, indem er zum Bericht von Dr. Ku***** in der 75. Sitzung des Aufsichtsrats und in der 13. Sitzung des Prüfungsausschusses der HBInt. über den in den genannten Punkten (Nebenabreden, überhöhte Darstellung der Konzerneigenmittel) falschen Konzernabschluss 2006 schwieg;

D ./ am 31. Mai 2007 in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung verschwiegen, indem er zum Bericht von Dr. Ku***** in der 16. ordentlichen Hauptversammlung der HBInt. über den in den genannten Punkten (Nebenabreden, überhöhte Darstellung der Konzerneigenmittel) falschen Konzernabschluss 2006 nicht berichtete;

V ./ am 30. April 2008 als Mitglied des Aufsichtsrats der HBInt., also der Muttergesellschaft des Konzerns HGAA, die Verhältnisse dieses Konzerns und erhebliche Umstände zu den zuvor angeführten Geschäftsfällen „Vorzugsaktienverkäufe mit Nebenvereinbarungen“ in Berichten an den Aufsichtsrat verschwiegen, indem er zum Bericht in der 83. Sitzung des Aufsichtsrats und in der 16. Sitzung des Prüfungsausschusses der HBInt. über den in den genannten Punkten (Nebenabreden, überhöhte Darstellung der Konzerneigenmittel) falschen Konzernabschluss 2007 schwieg.

In dem gemäß § 22 Abs 1, Abs 2 VbVG gemeinsam geführten Verfahren wurde die F***** gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG für §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB unterstellte Taten, die Dr. Ku***** als ihr Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VbVG), nämlich ihr damaliges Vorstandsmitglied zu ihren Gunsten rechtswidrig und schuldhaft begangen hatte (II./A./2./,3./,II./B./), verantwortlich erkannt. Das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der F***** wird vom Obersten Gerichtshof getrennt geführt (AZ 11 Os 10/16d).

Dr. Wolfgang Ku***** hat, soweit hier von Bedeutung, in K*****

II./B ./ [der ON 392] zum Zustandekommen der positiven Beschlussfassung am 28. April 2008 und Auszahlung der Sonderdividende per 30. April 2008 zugunsten der Vorzugsaktionäre (I./D./) beigetragen, indem er die F***** unter In Aussicht Stellung der Sonderdividende als Vorzugsaktien-Investorin anwarb und K***** sowie Dr. B***** darin bestärkte, die Beschlussfassung und Auszahlung der Sonderdividende zu veranlassen, obwohl er wusste, dass diese jene Rechtshandlungen nicht vornehmen bzw veranlassen durften, weil sie gegen die Satzung der HLH, die nur nach oben limitierte Vorzugsdividenden vorsah, verstießen, und (zunächst) die HVV (und letztlich die HBInt.) einen Vermögensnachteil im Betrag von 2,5 Mio Euro erleidet, weil die Sonderdividende ohne Gegenleistung an die Vorzugsaktionäre abfloss und nicht der Stammaktionärin HVV (und letztlich der HBInt.) zukam, und er weiters wusste, dass auch K***** und Dr. B***** wussten, dass sie diese Rechtshandlungen nicht vornehmen bzw veranlassen dürfen, wobei sich auch Dr. Ku***** mit dem durch die Auszahlung der Sonderdividende verursachten Vermögensnachteil der (zunächst) HVV von 2,5 Mio Euro abfand.

Nach dem ihn des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkennenden Urteil vom 8. April 2014 (ON 438) hat Dr. Tilo B***** in K***** und anderenorts in der Zeit von 1. Juni 2007 bis 22. April 2009 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Mittäter, teils allein als unmittelbarer Täter seine Befugnisse, über das Vermögen von Konzern Gesellschaften der HGAA zu verfügen oder diese Gesellschaften zu verpflichten, wissentlich missbraucht, nämlich

A ./ indem er als Vorstandsmitglied der HBInt.

im Wissen über die nachstehenden negativen Auswirkungen für die HBInt. und damit darüber, dass er die diese (vermögens )schädlichen Folgen, mit denen er sich jeweils abfand, verursachende Rechtshandlung nicht vornehmen darf,

bei (bzw im Zusammenhang mit) dem nachgenannten Verkauf von Vorzugsaktien der Konzerntochter HLH durch die HBInt. an folgende Vorzugsaktionärin im Namen der HBInt. Nebenvereinbarungen zugunsten der Ersteren abschloss, welche die HBInt. verpflichteten, die Vorzugsaktien über Verlangen der Vorzugsaktionärin wieder zurückzukaufen, was zur Folge hatte, dass

dieses Vorzugsaktien Kapital (entgegen der nach außen proklamierten Zielsetzung) auf der Ebene der KI Gruppe nicht die Qualität von Kern(Tier 1)Kapital hatte und

die HBInt. die ihr gegenüber der HLH zustehenden Dividendenansprüche (mit den Vorzugsaktien) an die Vorzugsaktionärin übertrug, ohne dafür eine wertadäquate Gegenleistung nämlich Kern(Tier 1)Kapital auf der Ebene der KI Gruppe zu erhalten, sondern dafür nur Liquidität bekam, die sie in vergleichbarer Qualität mit geringeren Kosten aufnehmen hätte können,

und zwar bei (bzw im Zusammenhang mit) dem Vorzugsaktienverkauf an Ingrid F***** vom 8./9. Juli 2008 (4.000 Stück im Gesamtnominale von 4 Mio Euro; Vermögensnachteil: 73.000 Euro);

B./ indem er, Dr. G***** und K*****

als Vorstandsmitglieder der HBInt., Geschäftsführer der HVV und als Aufsichtsratsvorsitzender der HLH, K***** als deren Vorstandsvorsitzender und Dr. G***** als Mitglied des Aufsichtsrats derselben

veranlassten, dass in der vierten ordentlichen Hauptversammlung der HLH am 28. April 2008 entgegen deren Satzung, die eine nach oben limitierte Vorzugsdividende vorsah, eine über das Limit hinausgehende Sonderdividende im Gesamtbetrag von 2,5 Mio Euro zugunsten der Vorzugsaktionäre beschlossen und von der HLH per 30. April 2008 ohne Gegenleistung an diese ausgezahlt wurde, obwohl Dr. B*****, K***** sowie Dr. G***** wussten, dass sie das nicht durften, wodurch (zunächst) die HVV als an sich dividendenberechtigte Stammaktionärin (und letztlich die HBInt.) einen Vermögensnachteil im Betrag von 2,5 Mio Euro erlitt, mit dem sich Dr. B***** (sowie auch K***** und Dr. G*****) abfand,

wodurch Dr. B***** einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich im Fall A./ der HBInt. im Ausmaß von 73.000 Euro und im Fall B./ der HVV im Ausmaß von 2,5 Mio Euro zufügte.

Nach den für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevanten Feststellungen des Erstgerichts lag diesen Schuldsprüchen objektiv folgender Sachverhalt zugrunde:

Josef K***** war im Zug der Neustrukturierung der HGAA zum Vorstandsmitglied der HLH bestellt worden; überdies war er Geschäftsführer der HVV. Am 1. Oktober 2005 wurde er in den Vorstand der HBInt. kooptiert; mit 31. Mai 2008 schied er aus allen Funktionen in der KI Gruppe aus.

Dr. Ku***** war ab dem Jahr 2000 Vorstandsvorsitzender der später zur HGAA gebündelten KI Gruppe (ursprünglich H***** K*****). Neben der Vorstandstätigkeit in der HBInt. war er Aufsichtsratsmitglied der HLH, übte aber auch noch weitere Funktionen in der Gruppe aus. Nach dem „SWAP Skandal“ (hohe Verluste aus Spekulationsgeschäften; vgl AZ 18 Hv 92/08z des Landesgerichts Klagenfurt) wechselte er am 30. September 2006 aus dem Vorstand in den Aufsichtsrat der HBInt., dessen Vorsitz er übernahm. Diese Funktion behielt er bis 9. November 2007, dem Zeitpunkt der Neubesetzung des Aufsichtsrats durch den Einstieg der B***** L***** (BLB).

Nach diesem Zeitpunkt war er als Unternehmensberater selbstständig, unter anderem für die F*****, tätig.

Dr. G***** war beginnend mit 2000 Vorstandsmitglied der G***** AG (GR*****), im selben Jahr wurde er Aufsichtsratsmitglied der HAAB als Rechtsvorgängerin der HBInt.. Am 1. Oktober 2006 übernahm er von Dr. Ku***** die Position des Vorstandsvorsitzenden der HBInt.. Am 31. Mai 2007 schied er aus dem Vorstand wieder aus und wechselte in den Aufsichtsrat; dieses Mandat legte er im Jänner 2010 zurück. Zwischen Juni 2006 und Juni 2009 war er Aufsichtsratsmitglied der HLH.

Dr. B***** erwarb im ersten Quartal 2007 mit der B***** Anteile an der HBInt. in Höhe von 250 Mio Euro und übernahm überdies Aktien von Altaktionären. Nach dem Erwerb der Anteilsmehrheit an der HBInt. durch die BLB wurde er am 1. Juni 2007 Vorstandsvorsitzender der HBInt., welche Funktion er bis 30. April 2009 ausübte. Zusätzlich war er von Dezember 2007 bis Mai 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der HLH und Geschäftsführer der HVV.

Bereits 2004 war in der HBInt. als herrschender Gesellschaft, deren (100%ige) Tochtergesellschaft HVV und der „Enkelin“ HLH (einer 100 % Tochter der HVV) die Kernkapitalausstattung äußerst knapp, sodass diese zunächst künstlich erhöht wurde. Die HLH emittierte Vorzugsaktien („VZA I“), die von der HBInt. gezeichnet und von dieser an Aktionäre verkauft wurden, die ihrerseits diese Käufe über Kredite einer weiteren Tochter, der H***** L***** finanzierten. Nach Aufdeckung dieser Konstruktion forderte die Bankenaufsicht eine Beendigung dieser Art von Konzernfinanzierung.

Weil daher die „VZA I“ seitens der HBInt. zurückgenommen werden mussten und nach SWAP Verlusten (die vorerst „bilanzschonend“, aber unzulässig auf mehrere Jahre „aufgeteilt“ wurden) neu zu bilanzieren war, sank die Eigenmittelausstattung noch weiter, sodass erneut eine Kapitalaufstockung erforderlich wurde. Der Vorstand der HBInt wählte dafür wiederum die Begebung von HLH Vorzugsaktien im Ausmaß von 100.000 Stück (Nominale 100 Mio Euro). Die „VZA II“ Tranche war mit einer nach oben limitierten Dividende von 6 % auf das eingezahlte Kapital ausgestattet. Das (vorerst) vorgesehene Vertragswerk umfasste den Aktienkaufvertrag, Ausgabebedingungen und eine Call Option zugunsten der HBInt. mit einer möglichen Rücknahme ab 15. Jänner 2009.

In der Folge versuchten die Angeklagten K***** und Dr. Ku***** selbst sowie unter Beiziehung des Vermittlers Stephan Zö*****, Investoren zu finden. Sie scheiterten jedoch, weil die Aktien mangels Börsennotierung für Investoren nicht liquide, somit wirtschaftlich nicht interessant waren.

Um dennoch an Kapital zu gelangen, beschlossen die Genannten, Nebenabreden in Form von eingeräumten Kündigungsrechten bzw Put Optionen für die Investoren zu vereinbaren (Schuldspruchpunkte I./A./1./a./ und b./ in ON 392). Dies hatte die beim Referat der Schuldsprüche genannten Auswirkungen auf die Qualität des solcherart erlangten Kapitals, was aber für die Bilanz (und somit für Kontrollen) zufolge der strikten Geheimhaltung der Nebenabreden (Urkunden darüber sollten sogar bei Aufkommen der Sache vernichtet werden) verschleiert werden konnte.

Nach Ausscheiden Dr. Ku*****s erfolgten weitere „VZA II“ Verkäufe durch K***** und Dr. G***** (Schuldspruchpunkte I./A./2./a./ bis d./ in ON 392), in einem Fall durch Dr. B***** (Schuldspruch A./ in ON 438). Dr. Ku***** hat überdies als Vermittler an mehreren dieser Verkäufe teilgenommen (Schuldspruch II./A./1./ bis 7./ in ON 392).

Weiters (Schuldspruch D./ in ON 392 sowie B./ in ON 438) erkannten die Tatrichter, dass K***** und Dr. G***** gemeinsam mit Dr. B***** veranlassten, dass in der vierten ordentlichen Hauptversammlung der HLH entgegen deren Satzung eine das Limit übersteigende Sonderdividende im Gesamtbetrag von 2,5 Mio Euro zugunsten der Vorzugsaktionäre beschlossen und von der HLH per 30. April 2008 ausbezahlt wurde. Auch hiezu wurde Dr. Ku***** einer Beteiligung schuldig erkannt (II./B./ in ON 392).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Dr. G***** bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche mit auf die im Folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Die ihn betreffenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Dr. B***** mit einer auf Z 1, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu dieser wird eingangs angemerkt, dass ein zugleich mit dem Rechtsmittel gestellter Antrag auf Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung am 1. April 2014 mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. September 2014 (ON 444) vom Angeklagten unbekämpft abgewiesen wurde.

Zu den Schuldsprüchen I./D./ sowie II./B./(ON 392) und B./ (ON 438):

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass diesen Schuldsprüchen wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet:

Untreue nach § 153 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) der Untreue ist daher nur der Machthaber des durch missbräuchliche Befugnisausübung geschädigten Machtgebers, nicht aber ein Dritter, für den allenfalls eine Haftung aufgrund Bestimmung oder sonstigen Tatbeitrags (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) in Betracht kommt.

Die Verwirklichung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, 2 zweiter Fall StGB setzt demnach voraus, dass der tatbestandsmäßige Vermögensnachteil demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügen darf, und dass sich auch der Vorsatz darauf bezieht, gerade dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) den Vermögensnachteil zuzufügen (vgl RIS Justiz RS0106192; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 36, 42). Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue nicht. Überdies muss der Vermögensnachteil unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung erwachsen und nicht etwa (erst) durch zusätzliche Handlungen des Vertretenen oder eines Dritten (RIS Justiz RS0130418; jüngst 15 Os 97/14z; Lewisch , BT I 2 251; Pfeifer in SbgK § 153 Rz 35 und 38; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 94; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 50; McAllister , ÖJZ 2014, 13 [18]).

Weiters müssen extrane Beitragstäter zum unrechtsbezogenen Sonderdelikt der Untreue (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB), um strafrechtlich zu haften, es nicht nur für gewiss halten, dass der unmittelbare Täter objektiv die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, sondern gleichermaßen auch, dass der Intraneus dies (zumindest bedingt) vorsätzlich tut (RIS Justiz RS0103984; vgl je mwN Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 44; Leukauf/Steininger , Komm 3 § 153 RN 48).

Nach den zu I./D./ (ON 392) und B./ (ON 438) getroffenen in Wahrheit großteils rechtliche Beurteilung darstellenden Urteilsannahmen (ON 392 S 75; ON 438 S 19) wurde durch die (satzungswidrige, „nicht schadenskompensierte“) Ausschüttung der Sonderdividende an Vorzugsaktionäre unmittelbar der in ihrem Dividendenanspruch als (einzige) Stammaktionärin verkürzten HVV ein Vermögensnachteil zugefügt. Zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren K***** und Dr. B*****, nicht aber Dr. G***** (ON 392 S 15, 17, 72 ff; ON 438 S 18 f). Nach den weiteren Annahmen (ON 392 74 f; 136 f; ON 438 S 21 ff) wurde der (vom Vorstand samt Gewinnverteilungsvorschlag vorgelegte) Jahresabschluss der HLH, deren Aufsichtsratsvorsitzender Dr. B***** war, für das das Geschäftsjahr 2007 in der Sitzung des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft vom 9. April 2008 unter Mitwirkung (mit Zustimmung) des Dr. G***** als dessen Mitglied (ON 392 S 17) durch Billigung gemäß § 125 Abs 2 AktG in der damals geltenden Fassung vor dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/71 (vgl § 96 Abs 4 AktG gF), festgestellt. Nach § 126 Abs 3 AktG in der zuvor genannten Fassung (vgl § 104 Abs 4 AktG gF) war die Hauptversammlung unter dem Vorsitz Dr. B*****s bei der Beschlussfassung über die Verteilung des Bilanzgewinns an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluss (aber nur an die Höhe des darin festgestellten Bilanzgewinns) gebunden.

Die Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat unter Mitwirkung des Dr. G***** sei nach den erstgerichtlichen Annahmen Bedingung und Grundlage für die sodann in der Hauptversammlung der HLH am 28. April 2008 beschlossene und per 30. April 2008 effektuierte Ausschüttung der Sonderdividende im Gesamtbetrag von 2,5 Mio Euro, wozu es ohne das bewusste und geplante Zusammenwirken der Nichtigkeitswerber mit den weiteren Angeklagten K***** und Dr. Ku***** nicht gekommen wäre. Die wie geschildert durch mehrere aufeinander aufbauende Rechtshandlungen umgesetzte Auszahlung der Sonderdividende wäre von den beiden Mitangeklagten mit den Beschwerdeführern die ebenso wie diese den der HVV zugefügten Vermögensnachteil im genannten Gesamtbetrag als naheliegend vorhersahen und sich damit abfanden abgestimmt worden.

Dem insoweit unklar bleibenden Ersturteil ist nicht zu entnehmen, durch welche Handlung eines Machthabers der HVV (als solche kommen lediglich K***** und Dr. B*****, allenfalls der zur Hauptversammlung als Vertreter der Stammaktionärin entsandte Dr. S***** in Betracht) dieser GmbH ein Vermögensnachteil entstanden ist. Ebenso bleibt offen, ob ein Vermögensnachteil nicht bei der HLH durch einen oder mehrere deren Machthaber herbeigeführt wurde. Daraus folgt, dass derzeit die Frage der Täterschaft zu diesen Anklagevorwürfen nicht beantwortet werden kann.

Den in Rede stehenden Schuldsprüchen haftet demnach mangels in objektiver, demgemäß auch in subjektiver Hinsicht getroffener klarer Urteilskonstatierungen ein Rechtsfehler mangels Feststellungen an. Die aufgezeigte materielle Urteilsnichtigkeit gereicht den Beschwerdeführern zum Nachteil und bedingt die Aufhebung der Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB in Betreff des Spruchpunkts I./D./ (ON 392) und B./ (ON 438); diese Nichtigkeit wirkt sich aber auch zum Nachteil der Angeklagten Josef K***** und Dr. Wolfgang Ku***** aus, die das Urteil selbst nicht bekämpft haben, weswegen der Schuldspruch I./D./ (ON 392) in Ansehung des Angeklagten K***** und der Schuldspruch II./B./ (ON 392) in Ansehung des Dr. Ku***** ebenfalls aufzuheben waren (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO; § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Durch die Aufhebung erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen diese Schuldsprüche gerichteten Beschwerdevorbringen des Dr. G***** (aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO) und des Dr. B***** (aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a; RIS Justiz RS0100268).

Zu den weitgehend übereinstimmend geltend gemachten Besetzungsrügen der Angeklagten Dr. G***** und Dr. B*****:

Der Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) des Dr. G***** zuwider war das Gericht zufolge der Zuständigkeit des Schöffensenats zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 37 Abs 3 iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO gehörig besetzt.

Denn mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2013, GZ 11 Os 63/13v, 11 Os 64/13s 13, wurde ausgesprochen, dass vorliegend zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage unter anderem gegen Dr. Ku***** im hier gegenständlichen Verfahren das frühere Straftaten umfassende (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Hauptverfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt gegen Dr. Ku***** und andere Angeklagte wegen des Faktenkomplexes „S***** Airways“ (im zweiten Rechtsgang) anhängig war. Das vorliegende Verfahren wäre daher zufolge der über die Person des in beiden Verfahren angeklagten Dr. Ku***** gegebenen subjektiven Konnexität mit dem genannten Verfahren AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zu verbinden gewesen, woraus gemäß § 37 Abs 3 zweiter Teilsatz StPO die Zuständigkeit des für das letztgenannte, die älteren Straftaten betreffende (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Verfahren zuständigen Schöffengerichts für das gesamte weitere Verfahren folgt.

Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerdeargumentation des Dr. G***** geht mit dem überdies nicht näher substantiierten Einwand einer zum zuvor genannten maßgeblichen Zeitpunkt (der Rechtswirksamkeit der Anklage) wegen bereits erfolgter Urteilsfällung (in erster Instanz) nicht mehr möglichen Verfahrensverbindung von aktenfremden Prämissen aus und missinterpretiert die Gründe des Obersten Gerichtshofs im Erkenntnis vom 28. Mai 2013 zum Unterbleiben eines Vorgehens nach § 292 letzter Satz StPO.

Aus diesem Nichtigkeitsgrund kann (hier von Interesse) die nicht gehörige Besetzung des Schöffengerichts geltend gemacht werden, es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten Dr. Ku***** rügte in der Hauptverhandlung am 20. November 2013 die nicht gehörige Besetzung des vermeintlich unzuständigen Schöffensenats (ON 305 S 4 bis 7). Dieser Rüge schloss sich der Verteidiger des Dr. B***** nach dem Inhalt des (auch) in der Beschwerde nicht beanstandeten (vgl RIS Justiz RS0098679) Hauptverhandlungsprotokolls (vgl ON 305 S 4 bis 10) nicht an. Dieser Nichtigkeitswerber ist damit zur Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert.

Eine erst im Rechtsmittel erhobene Rüge ist im Hinblick auf die darin selbst vorgebrachte Kenntnis des Nichtigkeitswerbers von der behaupteten vermeintlich - nicht gehörigen Besetzung des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung am 20. November 2013 (siehe ON 442 S 17) jedenfalls verspätet.

Zu den übereinstimmend geltend gemachten Verfahrensrügen der Angeklagten Dr. G***** und Dr. B*****:

Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in den Nichtigkeitsbeschwerden relevierten, im Folgenden genannten Anträge der Beschwerdeführer Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

1./ Zu den Anträgen auf „Abberufung bzw Nichtzulassung des Sachverständigen Mag. Karl He***** sowie Nichtverlesung und Nichterörterung“ des von ihm im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens (samt Ergänzungsgutachten) mangels fachlicher Qualifikation „zur Lösung der an ihn herangetragenen Sachverständigenfragen“ zufolge Nichtzertifizierung für die Fachgebiete Börsen , Bank und Kreditwesen, und auf Stellung „ergänzender Fragen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation dieses Sachverständigen“ (ON 299 S 13 f, 16, 19, 20 f, 23):

Liegt ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten (hier jenes des Mag. He*****, unter anderem ON 154) bereits vor, so kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln (von Befund und Gutachten) iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen mit Relevierbarkeit aus Z 4 erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Experten gegründete Einwendungen und damit auch Erkundigungen zur fachlichen Qualifikation zu deren Dartuung sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig (RIS Justiz RS0115712 [T10]; RS0126626). Bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens bedarf es daher zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde eines an den Kriterien des § 127 Abs 3 erster Satz StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Mängel von Befund oder Gutachten wurden vorliegend aber durch den bloßen Hinweis, dass Mag. He***** „nicht für die Fachgebiete Börsen , Bank- und Kreditwesen zertifiziert“ sei, nicht geltend gemacht; ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Übrigen vorgebrachte Einwendungen sind ebenso wie Vorbringen im Rechtsmittel (RIS Justiz RS0099618; RS0099117) unbeachtlich.

Einer Erörterung entzogen sind naturgemäß die auf ein in einem Zivilverfahren (nach Verkündung der Urteile in gegenständlichem Strafverfahren) erstattetes Gutachten gestützten Argumente der Nichtigkeitsbeschwerden.

2./ Zum Antrag auf Abstandnahme von der Bestellung der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Mag. He***** und Mag. Rudolf Kel***** und von der Verlesung der im Ermittlungsverfahren von diesen erstatteten Gutachten sowie auf Bestellung eines unter einem namhaft gemachten -„unabhängigen, nicht bereits im gegenständlichen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig gewordenen Sachverständigen“ (ON 299 S 13, 16; 20 ff):

a./ Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2014, GZ 11 Os 103/14b 6, gemäß Art 89 Abs 2 B VG iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO idF BGBl I 2004/19 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte am 10. März 2015 (G 180/2014, G 216/2014, G 232/2014, G 42/2015, G 77/2015), dass die genannte Bestimmung insoweit im Widerspruch zu Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK stand, als sie dem Angeklagten selbst dann verwehrte, das Vorliegen von Hinweisen auf eine „objektive“ (also strukturelle, auf dessen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren basierende) Befangenheit (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO) des im Hauptverfahren beigezogenen Sachverständigen mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der Sachverständige vom Staatsanwalt mit der Durchführung von Ermittlungen allenfalls auch in Form eines Erkundungsbeweises (§ 103 Abs 2 iVm § 91 Abs 2 StPO) betraut war und sich die Anklage primär auf dessen Expertise stützt (Rz 39 f des VfGH Erkenntnisses).

Daraus folgt zunächst die Nichtanwendung dieser Wortfolge im gegenständlichen (Anlass )Verfahren. Zusätzlich erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, nicht generell ein Ausschluss des Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung folgt. Auch in einer solchen Konstellation ist eine allfällige Befangenheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO zu beurteilen (Rz 43 des genannten Erkenntnisses).

Demnach müsste ein Antrag an das Gericht, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft bereits tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch im Hauptverfahren beizuziehen, Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprächen (Rz 40 des Erkenntnisses).

Die Abweisung eines auf die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren (als strukturelle Befangenheit) gestützten Antrags auf dessen Nichtbeiziehung widerspräche ausgehend von den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs dann Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK, wenn der Experte (mit oder ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft) Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises durchgeführt und sich das erkennnende Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen „primär“ (ohne also für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen auch Kontrollbeweise heranzuziehen) auf sein Gutachten gestützt hätte. Das Urteil wäre (nur) bei kumulativem Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen aufzuheben (RIS Justiz RS0130056).

Den Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof Gelegenheit eingeräumt, Gründe für eine strukturelle Befangenheit des Sachverständigen im Sinn der vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Kriterien darzulegen.

Diesen entsprachen weder die gegenständlichen Anträge noch das Vorbringen in den Stellungnahmen. Die Anträge erschöpften sich vielmehr ohne Bezugnahme auf konkrete Tätigkeiten im Einwand bloß strukturell abstrakter Befangenheit der beiden Sachverständigen „aufgrund ihrer Tätigkeit im Ermittlungsverfahren“ als sogenannte „Zeugen der Anklage“ und verfiel solcherart selbst im Licht der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Recht der Abweisung. Befangenheit des Sachverständigen iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO vermochten die Angeklagten in ihren Stellungnahmen im Rechtsmittelverfahren nicht darzulegen.

Ob der Sachverständige erkundende Ermittlungstätigkeit durchführte, kann im Gegenstand allerdings ohnedies dahinstehen, weil den bekämpften Urteilen zu entnehmen ist, dass die Tatrichter die Feststellungen zu den relevierten entscheidenden Tatsachen jeweils nicht primär auf gutachterliche Aussagen der Experten gründeten, sondern vorwiegend auf andere Beweisergebnisse. Das Erstgericht vermochte sich nämlich in erster Linie auf die umfassenden und ausführlichen Geständnisse der Angeklagten K***** und Dr. Ku***** zu stützen, wobei vor allem Erstgenannter Dr. G***** belastete, weiters insbesondere auch zur subjektiven Tatseite des Dr. G***** auf das in der Hauptverhandlung vorgelegte Protokoll über ein (auch als Audio-File in dieser Verhandlung vorgespieltes) überwachtes Telefonat zwischen K***** und diesem Angeklagten (womit „die Verteidigungsstrategie des Angeklagten Dr. G*****, wonach er erst im Jahr 2010 von eigenmittelschädlichen Nebenabreden … erfahren haben will, zum Einsturz gebracht“ wurde; US 83 ff). Zu ON 392 konnten sie den Schuldspruch I./A./2./a./ darüber hinaus auf die „Optionsvereinbarung (Put Option für Frau Ingrid F*****)“ stützen (US 43 ff; ON 160 S 223, 261, 269), die zu I./A./2./b./ und c./ ergangenen Schuldsprüche auf die Aussagen des Investors L***** (US 93) sowie die bezughabenden Vertragsunterlagen (US 50 ff; ON 97 S 63 ff und 71 ff), den Schuldspruch zu I./A./2./d./ auf die Sicherungsvereinbarung zugunsten der Bank B***** (US 54 ff; ON 71, Ordner 30) und die Put Option (ON 70). Die selben Beweisergebnisse und Zeugenaussagen lagen auch im Urteil ON 438 vor (US 23 ff).

b./ Im Übrigen genügt ein unsubstantiierter oder undeutlicher Verweis auf Vorbringen in einem Schriftsatz den formellen Erfordernissen einer iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO tauglichen Antragstellung oder eines solchen Widerspruchs nicht (RIS Justiz RS0118060 [T2, T6]; RS0099511 [T5, T7]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 310 f, 313 mwN).

Dies betrifft den in der Beschwerde überdies geltend gemachten Widerspruch gegen die Bestellung der beiden Sachverständigen, „weil die Wiederbestellung aus den im Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 Punkt II./ [ON 257] genannten Gründen unter dem Aspekt der Verletzung des Fairnessgebots des Art 6 Abs 3 lit d MRK unzulässig wäre, zumal es sich dabei um eine verfassungswidrige Interpretation des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO handeln würde“ (ON 299 S 11 f). Denn in dem genannten Schriftsatz wurden neben dem Vorbringen von Befangenheitseinwänden gegen den Sachverständigen Mag. He***** aus dessen konkreter Tätigkeit verfassungsrechtliche Bedenken iSd Art 6 Abs 3 lit d MRK aus dem Grunde strukturell abstrakter Befangenheit thematisiert, sodass im Zusammenhalt mit dem auf den letztgenannten Bereich verweisenden Vorbringen im Widerspruch gerade offen blieb, ob damit (auch) Befangenheit des Sachverständigen aus dessen konkretem Tätigwerden geltend gemacht wurde.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass mit den pauschalen, nicht näher substantiierten Behauptungen „ins Gewicht fallender Intensität der mehrjährigen Tätigkeit der beiden Sachverständigen unter Führung der Staatsanwaltschaft“, der „Vertretung des Gutachtensergebnisses unter Außerachtlassung jeder sachlichen Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen im Verfahren AZ 18 Hv 100/11f des Landesgerichts Klagenfurt durch den Sachverständigen Mag. He*****“ und dessen „in der Beibehaltung seiner Expertise trotz (vermeintlich) abweichender, für die Angeklagten günstigerer Positionen des Sachverständigen Mag. Kel***** manifestierter Inflexibilität“ (ON 257 S 3 f) keine Gründe aufgezeigt werden, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der beiden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO; vgl RIS Justiz RS0097082; 11 Os 101/13g, 11 Os 52/15d; Lässig , WK StPO § 44 Rz 9).

Der Behauptung eines näher bezeichneten wirtschaftlichen und beruflichen Naheverhältnisses des Sachverständigen Mag. He***** zu einer der Staatsanwaltschaft beigestellten Expertin aus dem Bank und Börsewesen gestützten Befangenheitseinwendungen (vgl die Ablehnung durch den Verteidiger des Angeklagten Dr. Ku***** ON 299 S 15) ist das Erstgericht nach Vernehmung des Sachverständigen mit nicht zu beanstandenden Erwägungen im Zuge einer Einzelfallprüfung begegnet (ON 299 S 21 f).

3./ Zum (weiteren) Antrag auf Enthebung (hier:) des Sachverständigen Mag. He***** und auf Abstandnahme von der Verlesung dessen im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens sowie auf Bestellung eines „unabhängigen, nicht bereits im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig gewordenen Sachverständigen“ (ON 385 S 12 f, 14, ON 387 S 4 f; ON 387 S 6 f):

Sämtliche Befangenheitseinwände versagen:

a./ Mit der pauschalen, nicht näher substantiierten Behauptung, der bereits in einem früheren, die Vorzugsaktienemission 2004 betreffenden Strafverfahren bestellte Sachverständige habe „im Ermittlungsverfahren de facto Ermittlungen geleitet, zum Teil initiiert, jedenfalls aber maßgeblich mitgestaltet und sich dergestalt laufend mit der Staatsanwaltschaft über die weiteren Ermittlungsschritte abgesprochen, aufgrund derer der Verdacht gegenüber dem (hier:) Nichtigkeitswerber überhaupt erst entstanden sei“, werden wie bereits in Punkt 2./ oben ausgeführt keine Befangenheit indizierende Gründe (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) aufgezeigt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft an diesen Sachverständigen vom 17. August 2010 abseits einer Betrauung mit Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises (vgl RIS Justiz RS0130056) konkrete Auftragspunkte „aufgrund der Aktenlage sowie der zur Verfügung stehenden Unterlagen bzw Daten“ (zu allein schon zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags vorgelegenen verdachtsbegründenden Ermittlungsergebnissen vgl etwa das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Dr. Reinhard Ke***** vom 13. August 2010 [ON 70] sowie von diesem Zeugen vorgelegte Unterlagen [ON 71 Beilagen Ordner 30]) umfasste (ON 39).

b./ Eine „federführende Einbindung des Sachverständigen in die beim Angeklagten Josef K***** durchgeführte Hausdurchsuchung, sodass erst aufgrund dessen Kalküls überhaupt festgestellt und bestimmt werden konnte, welche Beweisgegenstände als für die Ermittlungen maßgeblich sicherzustellen waren“, wird - ohne Aktenbezug - lediglich pauschal behauptet. Aus dem bloß die Anwesenheit des Sachverständigen beurkundenden -Sicherstellungsprotokoll des Bundeskriminalamts betreffend die am 13. August 2010 durchgeführte freiwillige Herausgabe durch K***** (ON 46) ist solches keineswegs zu entnehmen; dies ganz abgesehen davon, dass ungeachtet von „Zufallsfunden“ zu Vorzugsaktienverkäufen die dieser Amtshandlung zugrunde liegende (am 12. August 2010 gerichtlich bewilligte) Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2010 (ON 36) den Ermittlungskomplex „Projektfinanzierungen in Kroatien“ und damit keinen hier verfahrensgegenständlichen Ermittlungsgegenstand betraf.

Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass einer Beiziehung von Sachverständigen zu Hausdurchsuchungen im Rahmen der Befundaufnahme (§ 127 Abs 2 StPO) keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl RIS Justiz RS0096652: Beiziehung eines Sachverständigen zur Sichtung gemäß § 112 Abs 2 StPO).

c./ Das Vorbringen, der Sachverständige habe die Vernehmung des Zeugen Dr. Ke***** vom 13. August 2010 „gemeinsam mit Beamten des Bundeskriminalamts (ohne Teilnahme des Staatsanwalts) durchgeführt“, ist aktenfremd, weil im Protokoll über die Vernehmung des genannten Zeugen (Beilage ./47 zu ON 387 [S 4] = ON 70) die Vernehmung durch zwei Beamte des Bundeskriminalamts (bloß) in Anwesenheit (unter anderem) des Sachverständigen Mag. He***** (§ 127 Abs 1 zweiter Satz StPO; im Übrigen zum Fragerecht des Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme [§ 127 Abs 2 StPO] neuerlich RIS Justiz RS0096652) beurkundet ist.

Abermals ist anzumerken, dass Neuerungsvorbringen in den Beschwerden unbeachtlich ist.

Im Übrigen ist unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit (Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d zweiter Fall MRK) darauf hinzuweisen, dass das Schöffengericht die („gemäß § 252 Abs 1 Z 4 iVm § 252 Abs 2a StPO“) in der Hauptverhandlung referierten (ON 387 S 3) Expertisen der von der Verteidigung beigezogenen acht Privatgutachter (zur Erörterungsbedürftigkeit nur des [grundsätzlich ohne Verpflichtung hiezu] verlesenen Befunds eines Privatgutachtens vgl Hinterhofer , WK StPO § 125 Rz 25 ff mwN) in beiden Urteilen ohnehin erörtert hat (ON 392 US 113 bis 122; ON 438 US 54 bis 72).

Zum Problemkreis „Privatgutachter“ besteht auch aufgrund des Rechtsmittelvorbringens kein Grund für den Obersten Gerichtshof, von seiner bis in die jüngste Zeit (also auch nach dem seit 2008 geltenden Prozessrecht in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19) dazu ergangenen ablehnenden Judikatur (vgl für viele 11 Os 101/13g, 11 Os 139/13d) abzugehen.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. G***** in Ansehung der übrigen Schuldspruchpunkte in ON 392 (§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO:)

A./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO :

Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten, im Folgenden genannten Anträge des Beschwerdeführers Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

1./ Zum Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung „für einen Zeitraum von nicht unter drei Wochen sowie auf Zustellung der Protokolle der letzten zwei Tage in der ersten dieser drei Wochen an die Verfahrensbeteiligten“ (ON 390 S 31; 32 f)

a./ zwecks „Ermöglichung einer Besprechung des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Mag. Kel***** in dem über dessen schriftliche Expertise weit hinausgehenden Umfang innerhalb des Verteidigerteams mit dem Mandanten sowie dem zur Unterstützung beigezogenen Privatsachverständigen“:

Ein Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Studiums eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens kam dem Nichtigkeitswerber nicht zu (vgl zum Folgenden 15 Os 104/14d):

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist grundsätzlich mündlich in der Hauptverhandlung zu erstatten (§§ 247, 252 Abs 1 StPO; Kirchbacher , WK StPO § 247 Rz 88). Dem Verteidiger steht es dabei frei, durch zweckentsprechende Fragestellung in der Hauptverhandlung das Gutachten des Sachverständigen nachzuvollziehen und auf seine Schlüssigkeit und Beweiskraft zu überprüfen sowie bei Verbleib von Widersprüchen oder Mängeln des Gutachtens oder bei sonstigen durch Befragung nicht beseitigbaren Bedenken gemäß § 127 Abs 3 StPO die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zu beantragen. Gemäß § 249 Abs 3 StPO hat er überdies die vorliegend ohnehin wahrgenommene (vgl ON 390 S 2) Möglichkeit, zur Befragung des Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beizuziehen.

Dem Beschwerdeeinwand besonderer „Komplexität“ der „Ergänzungen“ im mündlich erstatteten Gutachten bleibt überdies zu erwidern, dass der von einem Privatgutachter unterstützte Nichtigkeitswerber von damit angesprochenen Erörterungen der (wie oben erwähnt bereits in die Hauptverhandlung eingeführten [ON 387 S 3]) Ausführungen der Privatgutachter durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht überrascht sein konnte.

b./ zwecks Stellung ergänzender Fragen an den Sachverständigen Mag. He***** „betreffend allfällige Widersprüche zwischen den Ausführungen des Sachverständigen Mag. Kel***** und seinen eigenen im Hinblick auf den erstmals mit heutigem Tag von Mag. Kel***** dargelegten Gesichtspunkt eines mit dessen Gutachten zu schaffenden theoretischen Unterbaus aus banktechnischer Sicht für das vom Wirtschaftsprüfer Mag. He***** erstattete Gutachten“:

Nach dem Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung am 26. Februar 2014 (ON 390) war Mag. He***** nach Erörterung seines Gutachtens auch nach Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Kel***** anwesend. Eine ergänzende Fragestellung an diesen Sachverständigen zu Gesichtspunkten aus dem Gutachten des zweiten Sachverständigen wäre dem Nichtigkeitswerber daher ohnehin freigestanden.

Im Übrigen kommt der intendierten Klärung „allfälliger Widersprüche“ zwischen den Sachverständigengutachten, auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung gerichtet, bloßer Erkundungsbeweischarakter zu (vgl RIS Justiz RS0099421 [T2]), und war das mit Note der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2012 verdeutlichte (ON 180) Verhältnis des jeweiligen Gegenstands der Gutachtensaufträge bereits aus den beiden schriftlichen Sachverständigengutachten ersichtlich (ON 141, 154).

B./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO können nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden.

Tatsachen sind entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen (aus Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS Justiz RS0117264; Ratz , WK StPO § 281 Rz 399 ff).

Erhebliche Tatsachen wiederum sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig (im Sinn der Z 5 zweiter Fall) sind.

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann isoliert soweit sie keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl RIS Justiz RS0116737).

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS Justiz RS0089983, RS0117995; Ratz , WK StPO § 281 Rz 419).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie dies im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ermöglicht (RIS Justiz RS0118316; Ratz , WK StPO § 281 Rz 421). In Erledigung einer Mängelrüge können daher nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Argumente keine (eben nur vom Berufungsgericht aus den Akten zu entwickelnde) Antwort finden. Da die Urteilskontrolle anhand der genannten Kriterien nur den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, ist der unter dem Aspekt der „Unvollständigkeit“ erhobene Einwand, das Gericht habe die Feststellung bestimmter Tatsachen oder Umstände verabsäumt, aus dem Blickwinkel der Mängelrüge ohne Belang (RIS Justiz RS0099575 [T1]).

Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 437; RIS Justiz RS0119089).

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der grundlegenden empirischen Erfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine darauf gestützte Rüge darf sich jedoch nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine entscheidende Tatsache beschränken, sondern muss das Urteil in seiner Gesamtheit beachten (RIS Justiz RS0099413; Ratz , WK StPO § 281 Rz 444 und 455; RIS Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels (etwa einer Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS Justiz RS0099548). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen aus Beweisergebnissen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit gerade nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0099524).

Anders als die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens ermöglicht die Mängelrüge im Schöffenverfahren keine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter mittels eigener Abwägungen und Bewertungen von Verfahrensergebnissen soweit auf dieser Ebene argumentiert wird, entzieht sich das Vorbringen eines Beschwerdeführers meritorischer Erwiderung.

1./ Eine Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zeigt der Nichtigkeitswerber nicht auf:

a./ Die Rüge des Unterbleibens einer Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Thomas M*****, Mag. Wolfgang P***** und Mag. Paul Ko***** (Vorstandsmitglieder der HBInt.) zu deren mangelnder Kenntnis von der Existenz von Put Optionen und deren Eigenmittelschädlichkeit verkennt, dass das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gerade nicht dazu verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen zu erörtern und sie darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428 mwN). Die Erörterung der genannten Zeugenaussagen mit dem zusammenfassenden Kalkül mangelnder Relevanz und mit Blick auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur (aus einer Mehrzahl von Verfahrensergebnissen mängelfrei abgeleiteten) Kenntnislage des Nichtigkeitswerbers in Richtung einer Entlastung mangelnden stichhaltigen Substrats (US 86) ist daher unter dem Blickwinkel der Z 5 zweiter Fall nicht zu beanstanden. Im Übrigen isoliert auf diese tatrichterlichen Erwägungen bezogene Kritik einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) verfehlt mangels der gebotenen Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zum hier in Rede stehenden Urteilssachverhalt (US 81 bis 86) die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS Justiz RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394 mwN).

b./ Ob der Nichtigkeitswerber in den Aufsichtsratssitzungen der HBInt. vom 19. Juli und vom 18. August 2006 somit vor seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden dieser Gesellschaft per 1. Oktober 2006 (US 17) und vor den inkriminierten Vorzugsaktienverkäufen (I./A./2./a./ bis d./; 31. Oktober 2006 bis 29. März 2007 [US 36 bis 59]) „als Aufsichtsratsmitglied vom Vorstand nachweislich nicht über die Put Optionen oder deren mögliche Eigenmittelschädlichkeit informiert wurde“ und ob ferner „Put Optionen, deren mögliche Eigenmittelschädlichkeit oder eine schwierige Verkaufssituation der Vorzugsaktien kein Thema der Vorstandsklausur der HBInt. am 19. September 2006“ waren, betrifft jeweils weder entscheidende noch erhebliche Tatsachen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399, 409).

Die zum Gegenstand der genannten Vorstandsklausur vorgelegten Urkunden (Beilagen ./15a und ./16a zu ON 310 [S 7]) sowie die Protokolle der genannten Aufsichtsratssitzungen waren daher nicht erörterungsbedürftig; das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 18. August 2006 überdies schon deshalb nicht, weil der Nichtigkeitswerber daran (entschuldigt) nicht teilgenommen hat (ON 110a Ordner 39 A II S 463).

c./ Mit der Thematik vom Nichtigkeitswerber nicht erhaltener E Mails zu „Put Optionen oder deren möglicher Eigenmittelschädlichkeit“ haben sich die Tatrichter zureichend auseinandergesetzt (US 82, 84); einer besonderen Erörterung entsprechender Prüfungsergebnisse im (sogenannten) Forensik Bericht der KPMG vom 12. November 2010 (ON 90 Beilagen Ordner 37 V S 419 ff) bedurfte es dabei nicht.

2./ Nach den Urteilsannahmen (US 84) wurden keine „ entsprechenden E Mails über die bezughabenden eigenmittelschädlichen Nebenvereinbarungen“ somit in Betreff der konkret inkriminierten Nebenabreden zu Vorzugsaktienverkäufen (Faktengruppe I./A./) an die Entscheidungsträger im Vorstand des Konzerns vorgefunden; „im Vorstandsbereich vorhandener und zugänglicher“ Inhalt dreier von Fachleuten verfasster E Mails waren dagegen Ausführungen über die Eigenmittelschädlichkeit von Put Optionen im Allgemeinen (US 78). Da sich diese Urteilsannahmen somit nicht auf dieselben E Mails beziehen, stehen sie der Beschwerde zuwider zueinander nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall).

3./ Der Einwand einer aktenwidrigen Wiedergabe des Gesprächsinhalts eines Telefonats des Nichtigkeitswerbers mit dem Angeklagten K***** vom 26. Juli 2010 (Z 5 fünfter Fall) ist unverständlich, weil sich der zitierte Gesprächsinhalt auch im entscheidenden Umfang des Zugeständnisses des Nichtigkeitswerbers, dass ihm „Rücknahmeverpflichtungen“ schon „von Anfang an bekannt“ waren (US 83) mit dem phonetisch ausgewerteten wortwörtlich wiedergegebenen Inhalt der entsprechenden Aufnahme der Telefonüberwachung (Beilage ./C zu ON 385 [S 7]) vollständig deckt.

Mit der Behauptung eines „Widerspruchs“ zwischen Begründungserwägungen und dem Akteninhalt wird im Übrigen Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 468 mwN).

4./ Die Behauptung einer aktenwidrigen Wiedergabe (Z 5 fünfter Fall) einer Befundannahme in dem (wie erwähnt in der Hauptverhandlung referierten [ON 387 S 3]) Privatgutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. Z***** (Beilage ./40 zu ON 387) vernachlässigt die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS Justiz RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394 mwN):

Denn die in Rede stehende Urteilspassage, wonach „Z***** verkennt, dass die geheimen Nebenvereinbarungen nicht mit der HLH getroffen wurden, sondern mit der HBInt., das Kapital der HLH daher von den Nebenvereinbarungen nicht berührt wird“ (US 116), bezieht sich nicht auf die in der Beschwerde relevierte, dem Befundbereich zuzuordnende Darstellung des „Ausgangssachverhalts“ (Beilage ./40 S 2). Dies folgt eindeutig aus dem Eingangssatz der „Gutachtenserörterung“ (US 115: „Der Privatgutachter Z***** hat den wesentlichen Sachverhalt in seinen Grundzügen zutreffend wiedergegeben“) sowie der Stellung der Textpassage in den Ausführungen des Erstgerichts. Diese ist vielmehr Teil einer kritischen Erörterung von dieser zufolge eben diese Befundtatsache argumentativ außer Acht lassenden Schlussfolgerungen des Privatgutachters in Richtung einer Analogie zu gesetzlichen Bestimmungen für Genossenschaften und Personengesellschaften des Unternehmensrechts (US 115 f). Nur ein (in der Hauptverhandlung vorgeführter) Befund, nicht aber auch Schlussfolgerungen eines Privatgutachters sind aus Z 5 zweiter und (hier:) letzter Fall beachtlich (RIS Justiz RS0097292; je mwN Ratz , WK StPO § 281 Rz 435; Hinterhofer , WK StPO § 125 Rz 27). Da sich die kritisierte Urteilspassage aber eben auf Schlussfolgerungen und gerade nicht auf den Befund bezieht, verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

5./ Aktenwidrigkeit wird mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen Urteilsfeststellungen zu den der HBInt. aus den Vorzugsaktienverkäufen mit Nebenvereinbarungen zugefügten Vermögensnachteilen (I./A./2./a./ bis d./; US 47, 52, 59) und dem diesen nicht zitierend zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Mag. He***** nicht geltend gemacht.

Unter dem Blickwinkel einer der Sache nach allenfalls intendierten Rüge offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der genannten Urteilsfeststellungen erklärt die Beschwerde nicht, weshalb die kritisierte Zurechnung der jeweils auf die Zahlung der für 2008 fälligen, aber mangels Bilanzgewinns der HLH nicht leistbaren Vorzugsdividenden durch die HBInt. als Teil des Rückkaufpreises der Vorzugsaktien entfallenden Schadens teil beträge in Anbetracht der restlichen Vermögensnachteile (Sachverständigengutachten ON 154 S 269 ff, Anlagen E bis H: zu I./A./2./a./: 500.000 Euro; I./A./2./b./: 136.000 Euro; I./A./2./c./: 29.000 Euro; I./A./2./d./: 977.000 Euro) für die Schuld oder Subsumtionsfrage (§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0117264; RS0106268; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399) betreffen soll.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vom Erstgericht zusätzlich zu den Vertragsurkunden zur Begründung herangezogenen (US 107) auf die Auswertung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen gestützten Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. He***** (ON 154 S 129, 147, 167; ON 390 S 10), wonach die in Rede stehenden (Ersatz ) Zahlungen der HBInt. als Teil des Rückkaufpreises mit den jeweiligen Investoren vertraglich vereinbart waren (zur Einstufung des Sinngehalts eines Vertrags als Tat , nicht Rechtsfrage vgl RIS Justiz RS0098457 = RZ 1957, 99; RZ 1971, 171), eine logisch und empirisch einwandfreie Basis für die in Rede stehenden Feststellungen der Schadensbeträge darstellen.

Disloziert auf Z 9 lit a gestütztes Beschwerdevorbringen negiert die Tatsachenfeststellung einer mit den sogenannten „Nebenvereinbarungen“ ausdrücklich bedungenen (und auch eingehaltenen, von einem verteilungsfähigen Bilanzgewinn unabhängigen) Dividenden-bzw Fixzinsgarantie (US 107, 117, 127, 134) und verfehlt damit mangels des gebotenen Festhaltens am Urteilssachverhalt die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

D. / § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO :

I./ Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./A./2./a./ bis d./) :

A./ Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die auf eine (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz gestützte Behauptung, das Erstgericht sei bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 584, 588).

Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge zur Gänze nicht gerecht:

1./ Mit der Behauptung, die aus den Vorzugsaktienverkäufen lukrierten Kapitalien seien als Eigenmittel der HBInt. iSd § 23 (Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 2, Abs 12) BWG ( hier und im Folgenden jeweils idF vor BGBl I 2013/184 ) zu qualifizieren, argumentiert die Beschwerde nicht auf Basis der Urteilsfeststellungen einer den Investoren vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Rücknahme , Kapital- und Dividenden bzw Fixzinsgarantie (US 46, 52, 58, 107, 117, 127, 134).

Der auf den solcherart urteilsfremden (US 107) Gesichtspunkt einer Übertragung des Risikos für die und des wirtschaftlichen Eigentums an den Vorzugsaktien auf die Investoren gestützte weitere Einwand einer (konsolidierten) Eigenmittelanrechnung der Vorzugsaktien als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 24 Abs 2 Z 1 BWG vernachlässigt im Übrigen auch, dass nach den Urteilsannahmen zu den der HBInt. vertraglich eingeräumten Call-Optionen (US 107, 121; zur Einstufung des Sinngehalts von Verträgen als Tat , nicht aber Rechtsfrage vgl die oben zur Mängelrüge [Punkt C./5./] angeführten Judikatur und Literaturnachweise) in sämtlichen Fällen die Investoren verpflichtet waren, die HLH Vorzugsaktien zu einem von der HBInt. bestimmten Zeitpunkt zurück zu übertragen. Damit konstatierte das Erstgericht aber den Sachverhalt eines echten Pensionsgeschäfts (§ 50 Abs 2 BWG) mit der rechtlichen Konsequenz, dass die übertragenen Vorzugsaktien in der Bilanz der HBInt. weiterhin und von dieser in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Kapitals als Verbindlichkeit gegenüber den Investoren auszuweisen waren (§ 50 Abs 4 erster und zweiter Satz BWG); eine Beurteilung der übertragenen HLH Vorzugsaktien als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs 1 UGB mit der Konsequenz einer Erhöhung der (konsolidierten) Eigenmittel der HBInt. (§ 24 Abs 2 Z 1 BWG) schied daher zwangsläufig aus. Eigenmittel müssen gemäß § 23 Abs 12 BWG uneingeschränkt und sogleich für die Risiko und Verlustabdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben.

2./ Das Beschwerdeargument einer Unwirksamkeit der Call und Put Optionen mangels Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat der HLH zur Übertragung der vinkulierten Namensaktien (§ 62 Abs 2 AktG sowie Punkt 4.7. der Satzung der HLH) vernachlässigt (abgesehen davon, dass eine tatsächliche Übertragung nie Verfahrensgegenstand war)

zu sämtlichen Investitionsgeschäften (I./A./2./a./ bis d./) die Urteilsfeststellung der vereinbarten uneingeschränkten Verpflichtung der Investoren zur Rückübertragung der HLH Vorzugsaktien zu einem von der HBInt. bestimmten Zeitpunkt (US 107, 121), weiters

zum Vorzugsaktienverkauf an Ingrid F***** (I./A./2./a./) überdies den ausdrücklich konstatierten Passus in der Put Optionsvereinbarung, wonach „im Hinblick auf die gemäß Punkt 4.7. der Satzung vorgesehene Vinkulierung des [zuvor] beschriebenen Vorzugsaktienpakets die HBInt. und die HLH erklären, dass sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der HLH der jederzeitigen Rückübertragung an die HBInt. vorab die zeitlich unbeschränkte Zustimmung erteilt haben und daher sichergestellt ist, dass die Durchführung des bei Annahme dieser Optionsvereinbarung eo ipso entstehenden Kaufvertrags jederzeit und ohne weitere Förmlichkeiten möglich ist“ (US 42 f),

zu den Vorzugsaktienverkäufen an die J***** AG und an L***** (I./A./2./b./ und c./) überdies die Urteilsannahmen der Vereinbarung eines unbedingten Rechtsanspruchs der Investoren auf vollständige Rückzahlung des eingezahlten Aktienkapitals (US 52) sowie einer Garantieerklärung (§ 880a zweiter Fall ABGB) auf Rückübertragung der Vorzugsaktien (US 49 f), sowie

zum Vorzugsaktienverkauf an die M***** GmbH (I./A./2./d./) überdies die Urteilskonstatierung einer bedungenen unbedingten Verpflichtung der HBInt. zur Annahme des von der M***** GmbH aufgrund der Call Option zu stellenden Anbots auf Rückübertragung der Vorzugsaktien (US 56 ff).

3./ Zum Einwand einer gegenüber den Call Optionen zeitlich früheren Ausübbarkeit der Put Optionen mit der Konsequenz des Vorliegens unechter (§ 50 Abs 3 BWG), nicht aber echter (§ 50 Abs 2 BWG) Pensionsgeschäfte (vgl §§ 50 Abs 4 und 5 BWG; 24 Abs 2 Z 1 BWG sowie 259 Abs 1 UGB), weil während des Differenzzeitraums wesentliche Elemente des wirtschaftlichen Eigentums auf den Investor als Pensionsnehmer übergegangen seien, „weil der Rückerwerb nicht von vornherein feststeht“: Er vernachlässigt die (bereits erwähnte) Urteilsfeststellung einer aufgrund der (Call )Options vereinbarungen uneingeschränkten Verpflichtung der Investoren zur Rückübertragung der Vorzugsaktien an die HBInt. (US 107, 121) sowie (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN) § 50 Abs 2 BWG, worin ungeachtet des Zeitpunkts der Rückübertragung auf die Übernahme der Verpflichtung des Pensionsnehmers, Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, abgestellt wird.

4./ Der Beschwerdeeinwand einer im Fall des Vorzugsaktienerwerbs durch die M***** GmbH (I./A./2./d./) zufolge des Abschlusses der (vom Erstgericht als „eigenmittelschädlich“ eingestuften) Nebenvereinbarung nicht mit dieser Investorin, sondern der Hyp***** mangelnden Berechtigung der Ersteren aus der Nebenvereinbarung vernachlässigt

die vom Erstgericht konstatierte vereinbarte Vinkulierung der Sicherungsvereinbarung zwischen der HBInt. und der Hyp***** mit der Kreditfinanzierung des Ankaufs der Vorzugsaktien durch Letztere (US 56), sowie

demzufolge die Feststellung der Verpflichtung der HBInt., das von der M***** GmbH aufgrund der Call Option zu stellende Anbot auf Rückübertragung der Vorzugsaktien (im näher genannten Zeitraum) anzunehmen (US 58 iVm 56 f), womit der M***** GmbH eine Put-Option eingeräumt wurde (Vertrag zugunsten Dritter, § 881 Abs 2 ABGB).

5./ Weshalb beim vereinbarten Rückerwerb der Vorzugsaktien für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Bedeutung zukommen soll, ob dies durch die HBInt. oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten erfolgen sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN).

B./ Auch die Geltendmachung von Feststellungsmängeln zu einem die angelasteten Vermögensschädigungen der HBInt. (I./A./2./a./ bis d./) übersteigenden „Nettonutzen“ in objektiver und subjektiver Hinsicht verfehlt die Ausrichtung am Verfahrensrecht:

Ein Feststellungsmangel wird nur dann prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, wenn die Rüge in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse aufzeigt, welche einen nicht durch Feststellungen geklärten Sachverhalt indizieren, der eine vom Beschwerdeführer methodengerecht aus dem Gesetz abzuleitende vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergibt (RIS Justiz RS0118580 [T15]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 588, 600 mwN).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht:

1./ Der Einwand einer durch die (wiederholte) Emission von Vorzugsaktien erfolgten Eigenkapitalerhöhung der HLH (samt behaupteter Wertsteigerung der Beteiligungen der HBInt.) vernachlässigt die den vorliegend inkriminierten Verkaufsgeschäften vorangegangene Übernahme der Aktien durch die HBInt. in den Jahren 2004 und 2006 (US 18, 20 „VZA I“), sodass mit der Eigenkapitalerhöhung der HLH verbundene Effekte schon in abstracto keinen möglichen Vorteil aus dem vorliegend zu beurteilenden Aktienverkauf darstellten.

2./ Weshalb der auf Basis der Urteilsfeststellungen unrichtige Ausweis von Eigenmitteln in der Bilanz der HBInt. wie für eine Schadenskompensation von § 153 StGB gefordert ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 39 mwN; 13 Os 131/12g [das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zum an die „VZA I“ anschließenden Straffall]) einen aus dem Vorzugsaktienverkauf unmittelbar resultierenden Vermögens vorteil darstellen soll, legt die Beschwerde nicht dar ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN); dies auch nicht mit der Relevierung eines Feststellungsmangels in subjektiver Hinsicht unter Hinweis auf eine vom Nichtigkeitswerber nach seiner feststellungsdifformen (US 47, 52, 59) Einlassung angestrebte Eigenmittelerhöhung.

3./ Mit der Behauptung einer aus dem Vorzugsaktienverkauf resultierenden Nettozins-ertragssteigerung der HBInt. durch vermehrte Kreditvergaben werden wie auch mit dem vorstehend erörterten Beschwerdevorbringen schon die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen negiert, wonach mit dem (vermögensschädigenden) Vorzugsaktienverkauf keine Vermögensvorteile für die HBInt. respektive aus einer Nettozinsertragssteigerung unmittelbar (vgl RIS Justiz RS0094565; zuletzt 13 Os 131/12g mwN) verbunden waren (US 136 iVm 135).

Überdies wird mit dem Hinweis auf Depositionen des Angeklagten Dr. Ku*****, wonach durch die Ausweitung der Kreditgeschäfte ein Gewinn von 33 Mio Euro erzielt worden sei (ON 309 S 8 f), kein Verfahrensergebnis bezeichnet, das eine Schadenskompensation zu indizieren vermochte: Denn daraus ist weder eine unmittelbare Korrelation zu den dem Nichtigkeitswerber angelasteten Aktienverkäufen noch überhaupt eine ausschließlich relevante Gewinnerzielung im Vermögen der HBInt. ersichtlich.

Eine Gewinnerzielung auf Ebene der KI Gruppe ist im Übrigen unbeachtlich: Der Inhalt des Begriffs „Kreditinstitutsgruppe“ entspricht dem des unternehmensrechtlichen Konzernbegriffs ( Chini/Oppitz , BWG § 30 Rz 1). Dem Konzern kommt aber nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Rechtspersönlichkeit zu (SZ 56/101, RIS Justiz RS0049295; Straube in Straube , UGB I 4 § 1 Rz 12). Eine Gewinne nach sich ziehende Steigerung von Nettozinserträgen auf Konzernebene (HGAA) zieht solcherart keine für eine Schadenskompensation nach § 153 StGB ausschließlich relevanten unmittelbar aus den Missbrauchshandlungen resultierenden Vermögensvorteile für die HBInt. nach sich.

Wie schon oben (Punkt 1./) ausgeführt, sind des Weiteren mit der Eigenkapitalerhöhung der HLH durch Zeichnung der Vorzugsaktien 2006 durch die HBInt. verbundene Effekte so auch aus einer Darlehensgewährung der HLH an die Hy***** (ON 59 S 471) für die in Rede stehende Schadenskompensation ohne Bedeutung. Aus dem inkriminierten Vorzugsaktienverkauf resultierende, der HBInt. unmittelbar zugute kommende Nettozinserträge der Hy***** sind den vom Angeklagten Dr. Ku***** verfassten, in der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2014 vorgelegten Aufstellungen Beilagen ./52 und ./53 (ON 390 S 27; Aktenerfassung auf DVD ON 422) nicht zu entnehmen (vgl im Übrigen die entsprechende Stellungnahme des Sachverständigen Mag. He***** ON 390 S 28).

II. Zu den Schuldsprüchen wegen § 255 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 AktG (III./A./, B./2./, C./, D./, V./):

1./ Mit der Bestreitung des konstatierten Wissens des Nichtigkeitswerbers von der mangelnden Kernkapital- bzw Eigenmittelqualität der Vorzugsaktienkapitalien (US 47, 52, 59, 66 ff) verfehlt die Beschwerde den vom Gesetz für die Ausführung materiell rechtlicher Nichtigkeitsgründe geforderten Bezugspunkt.

2./ Zum Einwand fehlender „eigenmittelschädlicher“ Wirkung der inkriminierten Nebenvereinbarungen kann auf die Ausführungen unter Punkt I./A./1./ oben verwiesen werden.

3./ Der Beschwerdeführer ortet einen Feststellungsmangel (der Sache nach in zeitlicher Hinsicht zu den Schuldsprüchen III./C./, D./ und V./) zu einer mit der VCP (V***** AG) am 23. April 2007 geschlossenen Platzierungs-(unterstützungs )vereinbarung. Zufolge daraus resultierender „jederzeit möglicher“ Übertragbarkeit der Vorzugsaktien an Dritte seien die aus dem Vorzugsaktienverkauf erlösten Kapitalien als Eigenmittel iSd § 23 BWG einzustufen. Dabei vernachlässigt er indes die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 127). Diesen zufolge wäre nämlich aufgrund der Vereinbarung zur Effektuierung der mit der Platzierungsgarantie bedungenen Übernahme der Vorzugsaktien durch die VCP der Abschluss entsprechender Aktienkaufverträge zu erst zu vereinbarenden Konditionen - erforderlich gewesen. Mangels Vereinbarung einer „Uno actu Übertragung“ der Vorzugsaktien kam dem entsprechenden Kapital keine Eignung zu uneingeschränkter und sofortiger Verlustdeckung (§ 23 Abs 12 BWG) zu.

4./ Mit dem Einwand mangelnder Tatbildlichkeit des (dem Nichtigkeitswerber zurechenbaren) unrichtigen Ausweises von Anteilen fremder Gesellschafter am Eigenkapital und von Eigenmitteln im Betrag von bloß rund 1,3 % des gesamten Kernkapitals der HBInt. 2006 ausmachenden 14,85 Mio Euro (III./A./, C./ und D./) leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN), weshalb die von § 255 Abs 1 AktG erfasste Strafbarkeit erheblicher Darstellungsmängel an (fixe) Relationen der Fehlbeträge zu Bilanzsumme, Ergebnis oder Gesamteigenkapital gebunden sein soll.

Es ist daher nur der Vollständigkeit halber anzumerken:

Starre Prozentsätze zwischen den gesellschaftlichen Eckdaten und dem Ausmaß der Verzerrung sind der österreichischen Rechtslage fremd; auf eine Relationsbetrachtung ist jedenfalls bei hohen fehlerhaften Beträgen nicht abzustellen (RIS Justiz RS0126624 = 14 Os 143/09z; Entscheidungsbesprechung Nowotny , RdW 2011/198, 195):

Denn mit dem Abstellen auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen in § 255 Abs 1 AktG sind nur belanglose Nebensächlichkeiten und bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung maßgeblich zu beeinflussen, außer Acht zu lassen (RIS Justiz RS0126622), wobei auch das Kriterium einer durch die Fehlinformation bewirkten Beeinträchtigung des Vertrauens in die Verlässlichkeit des Vorstands oder Aufsichtsrats in den Blick zu nehmen ist (14 Os 143/09z, dieser Entscheidung folgend Nowotny , RdW 2011/198, 195). Die vorliegende malversive Darstellung von Betragsgrößen in (hier:) zweistelliger Euro Millionenhöhe im sensiblen Bereich der Eigenmittel (§§ 23 f BWG; vgl die entsprechenden besonderen Prüfpflichten gemäß § 63 Abs 4 Z 2 BWG; dazu Dellinger , Puhm , Rab in Dellinger , BWG § 63 Rz 59) verwirklicht daher den Tatbestand des § 255 Abs 1 AktG.

5./ Der Einwand der Unrichtigkeit der Urteilsannahme eines Ausweises von Eigenmitteln im Konzernabschluss leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN), aus welchem Grund auch im Konzernabschluss als Posten unter der Bilanz anrechenbare Eigenmittel (gemäß § 23 Abs 14 BWG) nicht auszuweisen wären (§ 43 Abs 2 zweiter Satz BWG, Anlage 2 zu Artikel I § 43 Teil 1 BWG).

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. B ***** (ON 438)

A./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

1./ Zum Antrag auf Beiziehung des Privatsachverständigen Dr. C***** zur Stellung von Fragen an den Zeugen DI V***** (ON 345 S 16 ff; 20):

Das Fragerecht an Zeugen ist in § 249 Abs 1 StPO (für das hier nicht relevante gerichtliche Strafverfahren wegen Finanzvergehen siehe überdies die Sonderregelung des § 199 Abs 2 FinStrG) abschließend geregelt (vgl RIS Justiz RS0119255; zur Ableitung des Fragerechts von Sachverständigen aus dem Gerichtsauftrag zur Befunderhebung vgl Kirchbacher , WK StPO § 249 Rz 13 mwN). Ein Fragerecht eines „Privatsachverständigen“ sah das Gesetz in der fallaktuellen Fassung des § 249 Abs 3 StPO vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (BGBl I 2014/71) nicht vor.

Im Übrigen wurde DI V***** ungeachtet des vom Beschwerdeführer angesprochenen Inhalts der Fragestellung (vgl zum sachverständigen Zeugen Hinterhofer , WK StPO § 125 Rz 13; Kirchbacher , WK StPO § 247 Rz 39; sowie im Übrigen dazu, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sind, Hinterhofer , WK StPO § 127 Rz 12 f mwN) als Zeuge vernommen (§ 154 Abs 1 StPO) und nicht zum Sachverständigen (§ 125 Z 1 StPO) bestellt und als solcher vernommen (vgl ON 345 S 14). Somit wurde auch das solcherart einer gesetzlichen Grundlage entbehrende (vgl § 249 Abs 3 StPO) Begehren, dem „Privatsachverständigen“ in diesem Zusammenhang einen Sitz neben den Verteidigern zu gestatten, sanktionslos ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

Auch Art 6 Abs 3 lit d MRK räumt unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Fragerecht an Zeugen durch „Privatsachverständige“ nicht ein, weil demnach bloß das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen „oder stellen zu lassen“ ohne Erweiterung auf Dritte über den Angeklagten und seinen Verteidiger hinaus (vgl RIS Justiz RS0113949 [T2]) gewährleistet wird.

3./ Zu den Anträgen auf (a./) Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bankwesens, (b./) Vernehmung des Zeugen Dr. C*****, (c./) Beischaffung der „Monatsmeldungen über die Liquidität gemäß § 25 BWG sowie über die konsolidierten Eigenmittel gemäß § 24 BWG von der Österreichischen Nationalbank/Finanzmarktaufsicht“, jeweils zum Beweis der (tatsächlichen Ausweitung der) Eigenmittelbasis der HGAA durch die Vorzugsaktiengeschäfte mit den hier relevanten Investoren und eines durch daraus resultierende Zinserträge erzielten Gewinns von 33,3 Mio Euro (A./; ON 325 S 51 ff, 62; ON 390 S 47 ff):

Das Beweisthema einer Schaffung zusätzlicher konsolidierter Eigenmittel (§ 24 BWG; hier und im Folgenden jeweils idF vor BGBl I 2013/184 ) auf der Ebene der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) durch den Vorzugsaktienverkauf (A./) war auf keine für den Schuldspruch und die Subsumtion entscheidenden Tatsachen gerichtet. Denn wie bereits oben ausgeführt entspricht der Inhalt des Begriffs „Kreditinstitutsgruppe“ dem des unternehmensrechtlichen Konzernbegriffs. Dem Konzern kommt aber nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Rechtspersönlichkeit zu. Eine Erhöhung der konsolidierten Eigenmittel sowie eine Gewinne nach sich ziehende Steigerung von Nettozinserträgen auf Konzernebene (HGAA) bedeutet solcherart keinen für eine Schadenskompensation nach § 153 StGB ausschließlich relevanten unmittelbar aus den Missbrauchshandlungen resultierenden Vermögensvorteil für die HBInt. (vgl bereits 13 Os 131/12g mwN).

Das zum beantragten Zeugen Dr. C***** überdies genannte Beweisthema eines Erfordernisses der Generierung von Eigenmitteln (Kernkapital) auf Konzernebene sagt ebenso wie die als Beweismittel beantragten Monatsmeldungen an die Österreichische Nationalbank/Finanzmarktaufsicht nichts über die entscheidende Tatsache des eigenmitteladäquaten (realen) Werts des durch den Vorzugsaktienverkauf mit Nebenvereinbarungen (A./) erlangten Kapitals aus. Ob mit dem Vorzugsaktienverkauf eine Reduktion der Eigenmittelunterdeckung der KI Gruppe (Konzernebene) verbunden gewesen sei, ist überdies eine einem Zeugenbeweis nicht zugängliche Wertung oder Schlussfolgerung (vgl RIS Justiz RS0097540).

Der Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bankwesens geht schon deshalb fehl, weil er der Sache nach auf die Überprüfung der Expertise des Sachverständigen Mag. He***** abzielte, weshalb ihm nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO Relevanz zukäme; Mängel von Befund oder Gutachten wurden der Beschwerde zuwider im Antrag nicht dargetan.

5./ Zu den Anträgen mit den Beweisthemen (A./) „Eigenmittelfähigkeit der Vorzugsaktien“ und „Unschädlichkeit der Nebenvereinbarungen“ (ON 325 S 55 ff, 62; ON 390 S 47 ff):

Rechtsfragen hier die rechtliche Beurteilung der Kriterien der §§ 23 ff BWG sind nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (RIS Justiz RS0099342). Den auf Rechtsfragen gerichteten Beweisanträgen wurde daher zu Recht nicht entsprochen.

6./ Zum Antrag auf Vernehmung des Josef K***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge dem Angeklagten „zu keinem Zeitpunkt die Existenz eigenmittelschädlicher Nebenvereinbarungen noch deren konkreten Inhalt mitgeteilt oder ihn sonst darüber informiert hatte“ (ON 437 S 36; 40 f):

K***** hatte in der Hauptverhandlung am 1. April 2014 (ON 434 S 12 f) durch Verweisung auf seine aufrecht erhaltenen Angaben als Angeklagter (ON 305 S 12, 15, 18) und resümierende Wiederholung dezidiert ausgesagt, dass der Nichtigkeitswerber über die eigenmittelschädlichen Nebenvereinbarungen („Put Optionen“) in Kenntnis war (ON 434 S 12). Der auf den Nachweis des Gegenteils abzielende Beweisantrag hätte daher (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) darzulegen gehabt, weshalb der Zeuge ungeachtet dessen nunmehr im Sinn des Beweisthemas aussagen sollte.

7./ Zu den Anträgen auf Vernehmung der Zeugen Dr. Ku***** und Dr. G***** zum Beweis dafür, dass es „keine Gespräche oder sonstige Informationen bezüglich eigenmittelschädlicher Nebenvereinbarungen bei den Vorzugsaktien im Vorstand oder bei sonstigen Meetings der Vorstände, und zwar weder mit noch ohne K***** gegeben hat, woraus der Nichtigkeitswerber Kenntnis darüber erhalten hätte können“ (ON 437 S 36; 40):

Zum Gegenstand des Beweisthemas hat Dr. G***** als Angeklagter wiederholt ausgesagt (vgl etwa ON 310 S 4 f, 7). Der Beweisantrag zielte solcherart mangels Darlegung, weshalb ein geändertes Aussageverhalten (nunmehr) als Zeuge zu erwarten sein soll, auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 331 mwN; RIS Justiz RS0098117).

Dr. Ku***** hatte als Angeklagter zum Thema einer Information von (anderen) Vorstandsmitgliedern über „eigenmittelschädliche Put Optionen“ deponiert, dass „das Wissen betreffend der Nebenvereinbarung[en] sicher zwischen mir und Josef K***** im Wesentlichen gegeben war“, er aber nicht beurteilen könne, „inwieweit er nach meinem Ausscheiden [als Vorstandsvorsitzender der HBInt. per 30. September 2006; US 5] Vorstandskollegen und Mitarbeiter informierte“ (ON 385 S 6). Weshalb Dr. Ku***** nunmehr als Zeuge zu informellen Gesprächen im Vorstand der HBInt. und daraus resultierender Information des per 1. Juni 2007 als deren Vorstandsvorsitzender eintretenden (US 4) Dr. B***** Auskunft zu geben in der Lage sein sollte, legt der solcherart ebenfalls auf eine Erkundungsbeweisführung (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) abzielende Beweisantrag nicht dar.

Es trifft zwar im Sinn des Beschwerdevorbringens zu, dass das Schöffengericht über diesen zuletzt genannten Beweisantrag nicht erkannte; die solcherart unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte indes, weil ein hier gerechtfertigtes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers geführt hätte, nach Lage des Falls unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0099821; vgl auch 15 Os 190/08t).

B./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge, zu deren Anforderungen auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden Teil der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. G***** verwiesen werden kann, verfehlt ihr Ziel.

I./ Eine Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zeigt der Nichtigkeitswerber nicht auf:

1./ Dass eine Informationserteilung über die „Eigenmittelschädlichkeit von Put Optionen“ an den Vorstand durch E Mails von Fachleuten (Mag. Hi*****, Ze*****, DI V*****; im Übrigen auch aus dem Vorstandsbereich ausgehende E Mails der Mag. M*****) vor dem Eintritt des Nichtigkeitswerbers als Vorstandsvorsitzender der HBInt. (per 1. Juni 2007) erfolgte, hat das Erstgericht nicht unberücksichtigt gelassen, sondern, wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst vorbringt, ausdrücklich konstatiert (US 24 f). Der daraus sowie aus den Depositionen des Josef K***** gezogene Schluss eines in der Folgezeit auf Vorstandsebene vorhandenen und auch dem Nichtigkeitswerber bekannten Wissens ist aus dem Gesichtspunkt einer mängelfreien Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (US 25).

Das Erstgericht hat der Beschwerde zuwider im Zuge der mängelfreien (Z 5 vierter Fall) Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (A./) die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, er habe die (von ihm eigenhändig unterfertigten) Call und Put Optionsverträge des Investments F***** II (A./) nicht gelesen und geprüft und sei mit den österreichischen Rechtsgrundlagen zur Qualifikation von Eigenmitteln nicht vertraut gewesen, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Mag. He***** zur Qualifizierung des gegenständlichen Vorzugsaktieninvestments in einer Gesamtschau als echtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs 2 BWG) dem Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend zureichend erörtert (US 33 f, 36; 56 ff [58]). Mit eigenständigen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen aus solcherart sehr wohl erwogenen Verfahrensergebnissen bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung daher unbeachtlich die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2./ Mit der Rüge einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Thomas M*****, Mag. Wolfgang P***** und Mag. Paul Ko***** (Vorstandsmitglieder der HBInt.) zu deren mangelnder Kenntnis von der Existenz von Put Optionen und deren „Eigenmittelschädlichkeit“ verkennt der Nichtigkeitswerber einmal mehr, dass das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gerade nicht dazu verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen zu erörtern und sie darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428 mwN). Die Erörterung der genannten Zeugenaussagen mit dem zusammenfassenden Kalkül mangelnder Relevanz und mit Blick auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu den Depositionen des Beschwerdeführers ebensolchen stichhaltigen Substrats in Richtung einer Entlastung (US 32) ist daher unter dem Blickwinkel der Z 5 zweiter Fall nicht zu beanstanden.

3./ Dies trifft auch auf die Rüge einer unvollständigen Erörterung der Angaben des Zeugen Dr. Jörg Andreas Lo***** zur Zusage der Gewährung einer Put Option beim Investment „F***** II“ (Schuldspruch A./; vgl US 12) zu, die im Übrigen selbst vernachlässigt, dass der Zeuge die richtige Wiedergabe des Inhalts eines entsprechenden Telefongesprächs in einem von ihm verfassten Aktenvermerk wiederholt bekräftigte (ON 345 S 7, 9).

4./ Der Einwand unterbliebener Erörterung von Verfahrensergebnissen zu hypothetischen tatsächlichen Refinanzierungskosten in subjektiver Hinsicht (A./), insbesondere der diesbezüglichen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach zum Zeitpunkt des Faktums „F***** II“ im Juli 2008 der Ein Jahres EURIBOR [European Interbank Offered Rate = Referenzzinssatz im Interbankengeschäft] bei 5,4 % lag, der Angeklagte zur Plausibilisierung der Wertadäquanz den Ein Jahres EURIBOR heranzog und zusätzlich noch mit Aufschlägen rechnete, entbehrt eines zur gesetzmäßigen Ausführung einer aus Z 5 zweiter Fall erhobenen Mängelrüge erforderlichen Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen konkret fehlenden Befugnismissbrauchs und Schädigungsvorsatzes im Wege stand (RIS Justiz RS0116767). Denn mit dem nicht auf das konkrete Investment bezogenen Abstellen auf einen Ein Jahres EURIBOR wird der vom Erstgericht zufolge einer aus der Put Optionsvereinbarung resultierenden kurzfristigen vierwöchigen Kapitalbindung konstatierte, der Schadensberechnung zugrunde gelegte Ein Monats EURIBOR (Geldmarktveranlagung Ein Monats-Festgeld) nicht in Frage gestellt (vgl US 60 f, 63).

C./ § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Den bereits in Erledigung des entsprechenden Rechtsmittelteils des Angeklagten Dr. G***** genannten Anforderungen wird die Rechtsrüge zur Gänze nicht gerecht:

1./ Die Feststellung des Sinns einer Parteienvereinbarung, also des einem Vertrag im Einzelfall zukommenden Sinngehalts ist Tat , nicht Rechtsfrage (RIS Justiz RS0098457; RZ 1971, 171).

Mit dem Einwand, ein Dividenden (oder Verzinsungs )Anspruch wäre der Vorzugsaktionärin Ingrid F***** (A./) nur im Fall eines hinreichenden Bilanzgewinns der HLH für das Geschäftsjahr 2008 (sowie bei Unterbleiben einer Beschlussfassung der HVV als einzig stimmberechtigter Stammaktionärin in Betreff von Rückstellungen bzw einer Thesaurierung des Bilansgewinns) zugestanden, negiert der Beschwerdeführer solcherart die (in der Beschwerde überdies auch explizit bestrittene) Tatsachenfeststellung einer mit den sogenannten „Nebenvereinbarungen“ ausdrücklich bedungenen (und auch eingehaltenen, von einem verteilungsfähigen Bilanzgewinn unabhängigen) Dividenden-bzw Fixzinsgarantie. Den somit gar nicht entscheidungswesentlichen Umstand, dass die HLH im Geschäftsjahr 2008 keinen (ausreichenden) Bilanzgewinn auswies, hat das Erstgericht im Übrigen der Behauptung eines Feststellungsmangels (richtig: Rechtsfehler mangels Feststellungen [vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 605, 611]) zuwider ausdrücklich konstatiert (US 58, 60, 68, 77, 84).

2./ Mit dem Beschwerdeeinwand einer mangelnden Kausalität des inkriminierten Abschlusses der (auch eine Put Option enthaltenden) „Nebenvereinbarungen“ für einen Vermögensnachteil der HBInt. werden die Urteilsfeststellungen eines durch die Vereinbarung (und Einlösung) einer Dividenden bzw Fixzinsgarantie herbeigeführten Vermögensschadens der HBInt. bestritten (US 18 sowie neuerlich 58, 60, 68, 77, 84).

3./ Mit der Behauptung, durch den Verkauf der Vorzugsaktien (Schuldspruch A./) seien der HBInt. konsolidierte Eigenmittel iSd § 24 Abs 2 Z 1 BWG zugeführt worden, stützt sich der Beschwerdeführer der einige Seiten vorher (S 35) selbst von einem „Darlehen“ ausgeht auf die Annahme eines unechten Pensionsgeschäfts (§ 50 Abs 3 und Abs 5 BWG) und damit auf urteilsfremde Tatsachenprämissen.

Denn nach den Sachverhaltsannahmen auch des Dr. B***** betreffenden Urteils ON 438 (vgl neuerlich RIS Justiz RS0098457 und die oben angeführten weiteren Fundstellen) zu den Inhalten der zwischen der HBInt. und der Investorin F***** getroffenen (sogenannten) „Nebenvereinbarungen“ (insbesondere der vertraglichen Ausgestaltung der der HBInt. eingeräumten Call Option) war die Investorin im hier interessierenden Zusammenhang verpflichtet, die HLH Vorzugsaktien zu einem von der HBInt. bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen (US 58, 72).

Damit lag nach den Konstatierungen des Erstgerichts aber ein echtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs 2 BWG) mit der rechtlichen Konsequenz vor, dass die übertragenen Vorzugsaktien in der Bilanz der HBInt. weiterhin und von dieser in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Kapitals eine Verbindlichkeit gegenüber der Investorin auszuweisen waren (§ 50 Abs 4 erster und zweiter Satz BWG); eine Beurteilung der übertragenen HLH Vorzugsaktien als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs 1 UGB mit der Konsequenz einer Erhöhung der (konsolidierten) Eigenmittel der HBInt. (§ 24 Abs 2 Z 1 BWG; auch § 23 Abs 12 BWG) schied daher zwangsläufig aus.

Die Argumentation mit der „zutreffenden rechtlichen Beurteilung durch [einen] Sachverständigen“ in einem (bereits in Erledigung von Einwänden des Angeklagten Dr. G***** erwähnten) nach Urteilsfällung in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten verlässt sinnfällig den vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsrahmen.

4./ Mit dem Einwand, das nunmehr inkriminierte Vorgehen habe „nicht bezweckt, für die KI Gruppe Liquidität zu schaffen, sondern den gesetzlichen Eigenmittelanforderungen formell zu entsprechen“, weshalb der Vorzugsaktienverkauf (A./) „nicht ohne Gegenleistungen“ erfolgte, sondern „der Mehrwert der Bank in der formellen Schaffung einer von ihr anders nicht erreichbaren und in der Bilanz darstellbaren Eigenmittelzuführung lag“, wird die Urteilsfeststellung eines aus der im Vergleich zur Wertigkeit des erhaltenen nicht als Eigenmittel einzustufenden Kapitals zu hohen Verzinsung resultierenden Vermögensnachteils der HBInt. (US 18, 59, 61, 84 ff) bestritten. Im Übrigen wird damit nicht dargelegt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 mwN), weshalb der bloß formelle, den bankrechtlichen Vorgaben widerstreitende Ausweis von Eigenmitteln in der Bilanz wie für eine Schadenskompensation von § 153 StGB gefordert (vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 39 mwN; 13 Os 131/12g) einen aus dem Vorzugsaktienverkauf unmittelbar resultierenden Vermögens vorteil darstellen soll.

5./ Den bereits Dr. G***** entgegengehaltenen Erfordernissen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels entspricht die Beschwerde mit der Rüge unterbliebener Feststellungen zu aus dem Vorzugsaktienverkauf (A./) resultierenden Vermögens-vorteilen der HBInt. zufolge einer „Nettozinsertragssteigerung durch vermehrte Kreditvergaben auf Basis des als Eigenmittel bilanziell dargestellten Investmentkapitals“ in mehrfacher Hinsicht nicht:

Zum einen werden damit die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen negiert, wonach mit dem (vermögensschädigenden) Vorzugsaktienverkauf keine Vermögensvorteile für die HBInt. allenfalls aus einer Nettozinsertragssteigerung unmittelbar (vgl RIS Justiz RS0094565, zuletzt 13 Os 131/12g mwN) verbunden waren (US 86 iVm 85).

Zum zweiten werden konkrete Verfahrensergebnisse für die Rechtsfolgenbehauptung nicht genannt und wird ein konkreter (auch numerischer) Vermögensvorteil nicht einmal behauptet.

Soweit schließlich auch eine Nettozinsertragssteigerung auf „KI Gruppenebene bzw Konzernebene“ behauptet wird, macht die Beschwerde neuerlich nicht deutlich, weshalb daraus in rechtlicher Hinsicht ein Vermögensvorteil für die HBInt. resultieren soll (vgl wiederum RIS Justiz RS0049295 [T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher im erörterten Umfang in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Stellungnahmen der Angeklagten schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden waren die angefochtenen Urteile, die im Übrigen unberührt zu bleiben hatten, von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) in den die Beschwerdeführer sowie die Angeklagten Josef K***** und Dr. Wolfgang Ku*****, die das Urteil unbekämpft ließen, betreffenden Schuldsprüchen wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB in Betreff der Schuldspruchpunkte I./D./ und II./B./ (ON 392) sowie B./ (ON 438), demgemäß auch in den je nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheiten, in den Strafaussprüchen sowie dem Ausspruch (§ 369 Abs 1 StPO) über die privatrechtlichen Ansprüche in Ansehung des Dr. B*****, soweit diese 73.000 Euro übersteigen, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen.

Mit ihren Berufungen wegen des Strafausspruchs waren die Angeklagten Dr. G***** und Dr. B***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dr. G***** und Dr. B***** wegen des Ausspruchs über die von den Kassationen nicht betroffenen privatrechtlichen Ansprüche obliegt damit dem Oberlandesgericht Graz (§ 285i StPO), dem das Landesgericht Klagenfurt die erforderlichen Aktenbestandteile zu übermitteln haben wird (§ 9 Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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  • RS0115712OGH Rechtssatz

    25. April 2023·3 Entscheidungen

    Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).