JudikaturJustizRS0119255

RS0119255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2017

Eine analoge Anwendung der Bestimmung des §199 FinStrG für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren scheitert am Fehlen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, somit planwidrigen Gesetzeslücke. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung für das gerichtliche Strafverfahren wegen Finanzvergehen dar (§ 195 Abs1 FinStrG), die der Gesetzgeber trotz zahlreicher seit dem Inkrafttreten des FinStrG erfolgter Novellierungen der Strafprozessordnung für das allgemeine gerichtliche Strafverfahren nicht vorgesehen hat.

Entscheidungen
3