JudikaturJustizRS0099821

RS0099821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2022

Die dem Schöffengericht durch die Nichterledigung eines Antrags unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte, weil ein hier gerechtfertigt gewesenes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO).

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