(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.
(2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 4 Inkrafttreten und Schlußbestimmungen(Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958)
…Artikel IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO) (Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG) (Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO…
Art. 1 § 199
…Zum 3. Hauptstück § 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen. (2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3…
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