JudikaturJustizRS0126622

RS0126622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Strafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.

Entscheidungen
3