JudikaturJustiz11Os127/95

11Os127/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa G***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yücel G***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yasar Y***** und des Angeklagten Yasar Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.April 1995, GZ 19 Vr 676/94-114, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiss und der Verteidiger Mag.Wirth, Dr.Prokopp und Dr.Sperk, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yücel G***** werden verworfen.

Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Yücel G***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG laut Punkt D I und II des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Yücel G***** wird von der (weiteren) Anklage, er habe am 21.März 1993 in Utwil (Schweiz) dem Arif B***** 30 Gramm Kokain übergeben (A I) sowie im Sommer 1993 in Heerbrugg (Schweiz) dem Yusuf T***** (weitere) 20 Gramm Kokain übergeben (A III) und dadurch das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wird Yücel G***** nach § 297 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit 100 (einhundert) S bestimmt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Yücel G***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Berufung wegen Schuld des Angeklagten Ahmet S***** wird zurückgewiesen.

Den Berufungen der Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yasar Y***** sowie den diese Angeklagten betreffenden Berufungen der Staatsanwaltschaft wird keine Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch mehrere in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält) wurden die Angeklagten (allesamt türkische, in Vorarlberg wohnhafte Staatsangehörige) nachstehender strafbarer Handlungen schuldig erkannt:

Mustafa G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 Z 3 SGG (A I bis VII), teilweise (betreffend A VII) in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, teilweise (betreffend A VI und VII) in Form des Versuches nach § 15 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach §§ 14 Abs 1 SGG und 15 StGB (B I und II);

Ahmet S***** des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A VIII) und des Verbrechens nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (E I);

Mustafa K***** des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A VIII) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (C);

Yasar Y***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG in Form der Beitragstäterschaft zum Versuch nach §§ 12, 15 StGB (A IX) und

Yücel G***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 2.Fall StGB (E/II) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (D I und II).

Danach haben

(zu A) Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yasar Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das 25-fache der großen Menge ausmacht, ein- und ausgeführt bzw in Verkehr gesetzt oder dazu beigetragen, indem

I. Mustafa G***** "über seinen Neffen Yücel G*****" am 21.März 1993 in Uzwil/CH dem Arif B***** 30 Gramm Kokain (8,3 Gramm Reinsubstanz) übergab;

II. Mustafa G***** im Sommer 1993 in Heerbrugg/CH dem Yusuf Ta***** 50 Gramm Heroin übergab;

III. Mustafa G***** im Zeitraum Sommer 1993 bis Februar 1994 in Heerbrugg/CH dem Yusuf Ta***** insgesamt 50 Gramm Kokain - davon eine Teilmenge von zumindest 20 Gramm "über seinen Neffen Yücel G*****" - übergab;

IV. Mustafa G***** im Juni 1993 in St.Margarethen/CH über Vermittlung des Halil Tu***** einem türkischen Staatsangehörigen 100 Gramm Heroin übergab;

V. Mustafa G***** im Juni/Juli 1993 in St.Margarethen/CH Halil Tu***** 50 Gramm Heroin kommissionsweise verkaufte;

VI. Mustafa G***** im August 1993 in Wil/CH dem Halil Tu***** 50 Gramm Heroin zu übergeben versuchte, wobei es lediglich hinsichtlich einer Probe zu einer tatsächlichen Übergabe gekommen ist;

VII. Mustafa G***** Anfang Juli 1993 in der Schweiz Halil Tu***** zum Schmuggel von 4 bis 5 kg Heroin aus der Türkei in die Schweiz oder nach Österreich zu bestimmen versuchte;

VIII. Ahmet S***** und Mustafa K***** von Ende 1993 bis Frühjahr 1994 - über Vermittlung des Yasar Y***** - 750 Gramm Heroin in Vorarlberg an Mustafa G***** in Rohrschach/CH an "Se*****" zu verkaufen versuchten;

IX. Yasar Y***** von Ende 1993 bis Frühjahr 1994 in Hohenems und Dornbirn und in weiterer Folge auch im Kanton St.Gallen/CH zu der unter VIII angeführten versuchten Straftat des Ahmet S***** und des Mustafa K***** dadurch beitrug, daß er den Genannten Mustafa G***** und "Se*****" als Interessenten vermittelte;

(zu B) Mustafa G***** mit einem anderen die gemeinsame Ausführung der im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung verabredet (verbrecherisches Komplott) bzw zu verabreden versucht, indem er

I. am 14.Dezember 1993 von Dornbirn aus mit N.R***** die Lieferung und den Transport von 20 kg Heroin aus der Türkei nach Vorarlberg oder in die Schweiz, sohin die Aus- und Einfuhr einer übergroßen Menge Suchtgift dadurch zu verabreden versuchte, daß er mit ihm telefonisch die Bedingungen für ein solches Vorhaben erörterte und verhandelte;

II. im Sommer 1993 (10.Juni, 13.Juni, 16.Juni 1993) in Dornbirn mit Erdogan A***** und Yusuf Ta***** den Verkauf von 1 kg Heroin an unbekannt gebliebene Personen in Winterthur/CH verabredete, wobei Yusuf Ta***** eine Heroinprobe nach Winterthur überbringen sollte;

(zu C) Mustafa K***** von Jänner 1994 bis 21.Juni 1994 in Hohenems unbefugt eine Pistole der Marke "Beretta" Kaliber 7,65 samt Munition besessen;

(zu D) Yücel G***** außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen bzw einem anderen überlassen oder verschafft, indem er

I. am 21.März 1993 in Uzwil/CH dem Arif B***** 30 Gramm Kokain (8,3 Gramm Reinsubstanz) übergab;

II. im Zeitraum Sommer 1993 bis Februar 1994 insgesamt zumindest 20 Gramm Kokain von Mustafa G***** übernahm (Faktum A III der Anklage) und in Heerbrugg/CH dem Yusuf Ta***** übergab;

(zu E) (Ahmet S***** und) Yücel G***** am 21.Februar 1995 in Feldkirch die Gendarmeriebeamten Herbert M***** und Reinhold H***** durch wahrheitswidrige Behauptungen in der Hauptverhandlung zu 19 Vr 676/94 einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmißbrauches gemäß § 302 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wußten, daß die Verdächtigungen falsch waren, und diese dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, und zwar

I. Ahmet S***** durch die Aussagen "meine Angaben vom 21. und 22.Juni 1994 sind deshalb zustande gekommen, weil ich derart geschlagen und mißhandelt wurde, daß ich aufgeben mußte und gesagt habe, schreibt doch, was ihr wollt. ... Es sind dann zwei Beamte gekommen und haben mir mehrere Faustschläge versetzt und mich mit "Schwein" bezeichnet. Ich habe gesagt, daß ich das nicht gemacht habe und mir wurden daraufhin weitere Faustschläge versetzt. Das war während der Einvernahme. Durch die Faustschläge habe ich eine Zahnfleischblutung erlitten."

II. Yücel G***** durch die Behauptung: "Bei der Gendarmerie wurde ich zweimal vernommen und einmal habe ich unterschrieben. Der Beamte hat gesagt, daß ein fehlerhafter Ausdruck aus dem Computer gekommen sei. Beim zweiten Ausdruck habe ich dann unterschrieben. Das erste Protokoll wurde mir vorgelesen und das zweite nicht. Ich behaupte, daß man mir so eine Aussage unterschoben hat, die ich nicht gemacht habe."

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche werden von den Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yücel G***** mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, wobei die Angeklagten Mustafa G*****, Mustafa K***** und Yücel G***** ihr gemeinsam ausgeführtes Rechtsmittel auf die Z 2, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO stützen, während der Angeklagte S***** in seinem Rechtsmittel die Gründe der Z 3, 5 und 5 a der genannten Gesetzesstelle geltend macht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten

Mustafa G*****, Mustafa K***** und

Yücel G*****:

Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (333/Bd V) zwar darauf lauten, "das Ersturteil aufzuheben", sich somit auch auf das Schuldspruchfaktum betreffend Mustafa K***** wegen § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (C) beziehen; hiezu ermangelt es aber den Beschwerdeausführungen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 2, 3 und 4 machen die Beschwerdeführer geltend, daß entgegen ihren in der Hauptverhandlung am 21.Februar 1995 und am 19.April 1995 gestellten Anträgen (5 bis 7 und 141/Bd V) nach ablehnenden Zwischenerkenntnissen des Schöffengerichtes (7, 8 und 150/Bd V) bestimmte (unten näher bezeichnete) Aussagen des Angeklagten Mustafa G***** und mehrerer Zeugen sowie die Protokolle der Telefonüberwachungsergebnisse "verwertet, verlesen und vorgehalten" wurden und daß auch die den Angeklagten Mustafa G***** betreffenden Anklagefaktum mit Tatorten in der Schweiz (entspricht den Urteilspunkten A I bis VII) nicht gemäß § 57 StPO ausgeschieden wurden.

Bei ihrem Vorbringen übersehen die Angeklagten, daß die Nichtigkeitsgründe der Z 2 bzw 3 nur dann geltend gemacht werden können, wenn das Gesetz selbst einen bestimmten Vorgang während der Vorerhebung oder der Voruntersuchung ausdrücklich für nichtig erklärt (Z 2) oder während der Hauptverhandlung bestimmte, in der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erschöpfend aufgezählte Vorschriften unrichtig angewendet oder nicht beachtet worden sind (Foregger/Kodek StPO6 Erl V zu Z 2 und Z 3). Von sämtlichen hier geltend gemachten Verfahrensverstößen ist aber nur der behauptete - wie noch darzulegen sein wird, aber nicht gegebene - Verstoß gegen das Verwertungsverbot unzulässig gewonnener Telefonüberwachungsergebnisse (§ 149 c Abs 3 StPO) mit Nichtigkeit bedroht.

Den Einwänden kommt aber auch unter dem Aspekt der Verfahrensrüge (Z 4) keine Berechtigung zu.

Bei der Einvernahme eines der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten ist nach dem Gesetz (§ 198 Abs 3 iVm § 163 StPO) wohl ein Dolmetsch zuzuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind; doch bewirkt die Unterlassung dieser Vorschrift keine Nichtigkeit (Foregger/Kodek aaO Erl zu § 163). Der Angeklagte Mustafa G***** wurde (wie auch die beiden anderen Nichtigkeitswerber) durch die Verlesung des mit ihm ohne Beiziehung eines Dolmetschers am 24.Juni 1994 vom Untersuchungsrichter Dr.Bo***** aufgenommenen (ersten) Einvernahmeprotokolls (164/Bd I) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (Z 4). Denn entgegen den Beschwerdebehauptungen ("äußerst mangelhafte Deutschkenntnisse") war nach den Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommenen Untersuchungsrichters Dr.Bo***** eine verständliche Unterhaltung in deutscher Sprache mit diesem Angeklagten durchaus möglich. Hiebei hat Mustafa G***** die protokollierten Aussagen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (140/Bd V) und zudem auch ausdrücklich um Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers ersucht (164/Bd I).

Der Umstand, daß der Angeklagte Mustafa G***** bei seiner Vernehmung durch Beamte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg am 27.Juni 1994 (Vollanzeige Mustafa G***** in Band III, 7 ff der Beilage 1) über ihm allenfalls zustehende Entschlagungsrechte oder sein Recht, sich der Aussage ganz zu enthalten, nicht belehrt wurde, stellt den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 2 nicht her. Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfaßte Protokolle und Berichte kommen nämlich als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes überhaupt nicht in Betracht. Denn solche Akte der Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden sind in der Strafprozeßordnung unter den mit Nichtigkeit bedrohten Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakten nicht angeführt. Es sind daher die mit einer Auskunftsperson (einem Beschuldigten) über ihre vor den Organen der Sicherheitsbehörde gemachten Angaben verfaßten Protokolle und Berichte, mögen diese Personen auch über ein ihnen zustehendes Entschlagungsrecht nicht belehrt worden sein, nicht als nichtige Vorerhebungsakte anzusehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 2 E 4).

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte Mustafa G***** darüber hinaus bei seiner ersten Einvernahme durch Gendarmeriebeamte am 21. Juni 1994 ohnehin ausführlich über seine Entschlagungsrechte, insbesondere auch darüber, sich der Aussage gänzlich enthalten zu können, belehrt (1 der vorgenannten Beilage), sodaß schon aus diesem Grund von einer Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) infolge Verlesung und Verwertung des genannten Gendarmerieprotokolls keine Rede sein kann.

Desgleichen sind Verstöße gegen die strafprozessualen Vorschriften über die Vermeidung von Fangfragen (§ 200 Abs 1 StPO) und über die möglichst eingeschränkte Verwendung von Suggestivfragen (§ 200 Abs 2 leg cit) vom Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht. Es begründet daher die Verlesung und Verwertung der mit den Zeugen Arif B*****, Yusuf Ta***** und Halil Tu***** in der Schweiz von Polizeibeamten und dem kantonalen Untersuchungsrichter aufgenommenen Einvernahmsprotokolle trotz der Behauptung, ihr (die drei Beschwerdeführer betreffender) Inhalt sei unrichtig und enthalte zahlreiche Fang- und Suggestivfragen, keine Nichtigkeit im Sinn der Z 2.

Durch die Abweisung des Antrages, diese Protokolle in der Hauptverhandlung nicht vorzuhalten, zu verlesen und zu verwerten, wurden die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beeinträchtigt (Z 4). Denn mit der zur Antragsbegründung vorgebrachten Behauptung, der Inhalt der festgehaltenen Aussagen sei unrichtig und verleumderisch, verkennen die Beschwerdeführer, daß es ausschließlich dem Gericht obliegt, den Wahrheitsgehalt von Angaben zu prüfen, wozu es bei einem von den Beschwerdeführern unterstellten Verwertungsverbot infolge der bloßen Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit von Protokollen gar nicht in der Lage wäre. Daß diese Aussagen nach dem Gesetz "zu vermeidende" Fangfragen enthalten, wurde von den Beschwerdeführern in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet (6/Bd V). Die Stellung von Suggestivfragen wiederum ist nach den österreichischen Prozeßgesetzen dann gestattet, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über die an ihn gestellten Fragen geführt werden kann (§ 200 Abs 2 StPO). Konkrete Verstöße der Schweizer Vernehmungsorgane gegen diese einschränkende Bedingung der Verwendung von Suggestivfragen haben die Antragsteller in der Hauptverhandlung aber gleichfalls nicht behauptet, sodaß es schon am Formalerfordernis einer auf Relevanz überprüfbaren Antragstellung gebricht.

Aber auch der (unter den Nichtigkeitsgründen der Z 2, 3 und 4, sachlich nur Z 3) geltend gemachte Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 149 c Abs 3 StPO betreffend (die angeblich unzulässig gewonnenen) Telefonüberwachungserkenntnisse liegt nicht vor.

Richtig ist, daß eine Verwertung der Telefonüberwachungserkenntnisse unter anderem zur Voraussetzung hat, daß "die Überwachung nach § 149 a StPO zulässig war". Zulässig nach dieser Gesetzesstelle ist die Überwachung einer Telefonanlage ohne ausdrückliche Zustimmung ihres Inhabers (= § 149 a Abs 1 Z 1 StPO) darnach dann, wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen - sohin (wie von den Beschwerdeführern aufgezeigt) in der Vergangenheit gelegenen - Straftat (die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) erforderlich erscheint. Weiters muß entweder der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst oder jene Personen, die die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen wollen, dieser Tat dringend verdächtig sein (§ 149 a Abs 1 Z 2 lit a und b StPO).

Bei der vorliegenden Beschwerdebehauptung, die (bei Mustafa G*****) vorgenommene, länger als ein Jahr dauernde Telefonüberwachung habe nicht der Aufklärung einer begangenen Straftat, sondern "offensichtlich" nur der Gewinnung neuer Erkenntnisse über zukünftige Straftaten der Beschwerdeführer gedient, handelt es sich aber bloß um eine durch den Akteninhalt nicht gedeckte Vermutung.

Die Überwachung des Telefonanschlusses in der Wohnung des Angeklagten Mustafa G***** wurde durch Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.März 1993 - genehmigt durch die Ratskammer dieses Gerichtes mit Beschluß vom 2.April 1993 (ON 3 und 4 in ON 2) - nämlich deshalb angeordnet, weil nach den Schweizer Ermittlungsergebnissen der konkrete Verdacht bestand, daß der in der Schweiz lebende türkische Staatsangehörige Arif B***** von Mustafa G***** mit Suchtgift beliefert worden sei (vgl auch Bericht ON 2 in ON 2). Somit lag sehr wohl ein dringender Verdacht betreffend eine vom Angeklagten Mustafa G***** bereits begangene Straftat mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafdrohung (Suchtgiftverbrechen nach § 12 Abs 1 SGG) vor. Der dringende Tatverdacht hat sich im übrigen auch insofern bestätigt, als der Tatzeitpunkt des Schuldspruches laut Punkt A I (21.März 1993) vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung der Telefonüberwachung gelegen ist. Zudem bestand noch bei der Anklageerhebung weiters der (vom Erstgericht letztlich nicht geteilte) dringende Verdacht, Mustafa G***** habe bereits im Jahre 1992 1 kg Heroin aus der Türkei nach Österreich geschmuggelt (Punkt V der Anklageschrift ON 58).

Daß bei einer länger dauernden Telefonüberwachung neben Erkenntnissen über bereits begangene Straftaten aber naturgemäß auch Hinweise auf erst bevorstehende Delikte gewonnen werden können, macht der Beschwerde zuwider eine den gesetzlichen Vorschriften gemäß angeordnete Telefonüberwachung keineswegs im nachhinein unzulässig.

Die von den drei Beschwerdeführern in den genannten Beschlüssen vom 31. März 1993 und 2.April 1993 vermißte Nennung des Anfangs- und Endzeitpunktes der Telefonüberwachung schreibt das Gesetz erst seit dem 1.Jänner 1994 vor, zu welchem Zeitpunkt die durch das StPÄG 1993, BGBl 526, neu eingeführte Bestimmung des § 149 b Abs 2 Z 3 StPO in Kraft getreten ist.

Die Überwachung des Telefonanschlusses des Angeklagten Mustafa G***** entsprach somit den damaligen gesetzlichen Vorschriften. Der Beschwerde zuwider (Z 2, 3) war daher auch die Verlesung der Protokolle der Überwachungsergebnisse und ihre Verwendung in der Hauptverhandlung zulässig.

Wenn das Gesetz aber aus der Verletzung einer Vorschrift einen speziellen Nichtigkeitsgrund ableitet (hier: den gar nicht gegebenen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 149 c Abs 3 StPO), so kann diesselbe Formverletzung nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 14).

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 2 und 4 (richtig: nur Z 4) wenden sich formell alle drei Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihres Antrages, die Fakten A I, II, III, VIII, IX, X und XI der Anklageschrift ON 58 mangels Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit auszuscheiden. Diese (zu den Schuldsprüchen laut Punkte A I bis VII des Urteilsspruches führenden) Anklagepunkte betreffen aber nur Mustafa G*****, sodaß den Beschwerdeführern Mustafa K***** und Yücel G***** in diesem Zusammenhang keine Anfechtungslegitimation zukommt.

Im übrigen war das diesbezügliche ablehnende Zwischenerkenntnis (8/Bd V) sachgerecht, weil bei einem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit mit Freispruch, nicht aber mit Ausscheidung der hievon betroffenen Anklagepunkte vorzugehen ist.

Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer Mustafa G***** behauptete Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit in Ansehung der Urteilspunkte A I bis VII ist aber nicht gegeben, sodaß auch der sachlich hiemit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b nicht vorliegt: Trotz des im Bericht des Untersuchungsrichters gemäß § 28 ARHG an das Bundesministerium für Justiz - mit dem dieses ersucht wurde, der Regierung des Tatortstaates Schweiz formell die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen Mustafa G***** wegen der in der Schweiz begangenen Suchtgiftverbrechen anzubieten - enthaltenen Hinweises, wonach aus verfahrensökonomischen Gründen eine Auslieferung Mustafa G***** an die Schweiz nicht mehr zweckmäßig sei (vgl ON 68, 527, 529/Bd IV), hätte nämlich die Schweizer Regierung dennoch auf der Auslieferung des Mustafa G***** bestehen können. Der kritisierte Hinweis des Untersuchungsrichters ändert daher nichts an der Rechtsgültigkeit der Erklärung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, wonach die Auslieferung dieses Angeklagten nicht verlangt wird (ON 74). Demnach ist in Ansehung der bezeichneten Auslandstaten die inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 (letzter Fall) StGB gegeben, worauf bei Behandlung der Rechtsrüge nochmals eingegangen werden wird.

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 rügen die Beschwerdeführer die Verlesung und Verwertung der "früheren Aussagen" der Zeugen B***** und Tu***** in der Hauptverhandlung, weil dies nach Ansicht der Beschwerdeführer wegen der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung "gemäß § 252 StPO" nicht zulässig gewesen wäre. Die bekämpfte Verlesung (und Verwertung) war aber - wie das Schöffengericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend ausführt (150/Bd V) - aufgrund der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2 StPO sehr wohl zulässig, wichen diese Zeugen bei ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung doch in wesentlichen Punkten von ihren früher gemachten Aussagen ab (vgl hinsichtlich B*****: US 28 iVm 143 ff/Bd V und hinsichtlich Tu*****: US 34 ff iVm 145 ff/Bd V). Bei einer vom Gesetz gestatteten Verlesung werden aber auch Verteidigungsrechte der Angeklagten (Z 4) nicht beeinträchtigt.

Der von den Beschwerdeführern weiters gerügte Verstoß gegen die Bestimmung des § 252 Abs 3 StPO, derzufolge nach jeder Verlesung von Aktenteilen der Angeklagte zu befragen ist, ob er darüber etwas zu bemerken habe, ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, sodaß der von den Angeklagten hiezu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 3 nicht vorliegt. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 wegen unterlassener Befragung der drei Beschwerdeführer nach Verlesung des gesamten Akteninhaltes zum Inhalt der verlesenen Protokolle ermangelt es aber einmal mehr an der formellen Voraussetzung eines darauf gerichteten Antrages (vgl 150/Bd V).

Entgegen den Behauptungen in der Mängelrüge ist dem Erstgericht in Ansehung des Urteilspunktes A VII auch kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 unterlaufen. Das Erstgericht konnte seine Feststellung, wonach der Angeklagte Mustafa G***** den türkischen Staatsangehörigen Halil Tu***** Anfang Juli 1993 in der Schweiz zum Schmuggel von 4 bis 5 kg Heroin aus der Türkei in die Schweiz oder nach Österreich zu bestimmen versuchte, wobei die Tat aber infolge Sinnesänderung des Tu***** unterblieb (vgl US 5, 19, 20), mängelfrei auf die in der Schweiz mit Tu***** aufgenommenen Niederschriften ON 50 (vgl insbesondere 191, 193/Bd IV) und 64 (vgl insbesondere 501, 503/Bd IV) stützen. Dabei hat das Erstgericht auch hinreichend erörtert, weshalb es den in der Hauptverhandlung vom Zeugen Tu***** vorgenommenen Entlastungsversuchen, die im Widerspruch zum Inhalt mehrerer Telefonüberwachungsprotokolle stehen, keinen Glauben schenkte (US 34, 35).

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternehmen die Beschwerdeführer neuerlich (wie schon in der Mängelrüge) den im kollegialgerichtlichen Strafverfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung unter Hinweis auf die entlastenden Zeugenaussagen des Halil Tu***** in der Hauptverhandlung die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Urteilspunkte A IV bis VII in Abrede zu stellen. In gleicher (unzulässiger) Weise werden von den drei Beschwerdeführern auch die Feststellungen betreffend die Urteilspunkte A I und A III bekämpft, indem auf die entlastenden Angaben des Zeugen Arif B***** in der Hauptverhandlung verwiesen wird. Abgesehen davon, daß zum Faktum A III Arif B***** gar keine Angaben gemacht hat, hat das Erstgericht aber ohnehin (wie in Ansehung des Zeugen Tu*****) ausführlich und lebensnah begründet, weshalb es den in den Schweizer Vernehmungsprotokollen enthaltenen belastenden Angaben des Arif B***** mehr Glauben schenkt als jenen in der Hauptverhandlung (US 28 ff).

Mit ihrer Rechtsrüge bekämpfen die Beschwerdeführer den Punkt A VII des Schuldspruches mit der Behauptung, daß es sich bei dieser Tat nur um eine straflose Vorbereitungshandlung zum Suchtgiftschmuggel handle (Z 9 lit a), und daß wegen der fehlenden Feststellbarkeit, ob das zu schmuggelnde Suchtgift in die Schweiz oder nach Österreich verbracht werden sollte, es auch an der inländischen Gerichtsbarkeit mangle (Z 9 lit b).

Da dieser Schuldspruch - wie bereits aufgezeigt - nur den Angeklagten Mustafa G***** betrifft, fehlt den beiden anderen Beschwerdeführern die Anfechtungslegitimation. Dem Erstgericht ist aber auch zum Nachteil des Beschwerdeführers Mustafa G***** keiner der behaupteten Rechtsfehler unterlaufen:

Fehl geht vorerst die Beschwerdebehauptung, wonach ein strafbarer Bestimmungsversuch des Angeklagten Mustafa G***** deshalb nicht vorliege, weil noch nicht alle Einzelheiten der durchzuführenden Tat zwischen ihm und dem zur Tatbegehung angeworbenen Halil Tu***** abgeklärt gewesen seien:

Die vollständige Individualisierung der angesonnenen Tat ist nämlich keineswegs Voraussetzung für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. Vielmehr reicht es hin, daß das zu begehende Delikt der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden ist. Dieses muß ihm jedoch noch nicht nach Zeit und Ort seiner Begehung und allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 33).

Fallbezogen hat das Erstgericht festgestellt, daß nach den Vorstellungen des Angeklagten Mustafa G***** der von ihm zur Tatbegehung angeworbene Halil Tu***** gegen ein Entgelt von 20.000 SFr 4 bis 5 kg Heroin aus der Türkei in die Schweiz oder nach Österreich verbringen sollte, wobei dieses Suchtgift in einem von Halil Tu***** zu lenkenden PKW versteckt werden sollte. Zur Vereinbarung weiterer Details und letztlich zur Tatausführung kam es nur deshalb nicht, weil Halil Tu***** in der Türkei "sich eines besseren besann und seinen Tatentschluß revidierte" (US 19,20).

Nach diesen Konstatierungen stand somit für den Bestimmungstäter (Mustafa G*****) die Straftat der verbotenen Ein- und Ausfuhr einer übergroßen Suchtgiftmenge bereits der Art nach und in groben Umrissen fest. Daß noch nicht abgeklärt war, ob Suchtgift im eigenen PKW des Tu***** oder in einem anderen "erst zu organisierenden" Kraftfahrzeug transportiert werden sollte, ändert daran ebensowenig wie der Umstand, daß von den Tatrichtern nicht festgestellt werden konnte, ob das Suchtgift letztlich in die Schweiz oder nach Österreich verbracht werden sollte.

Soweit der Angeklagte Mustafa G***** seine Rechtsrüge auf die Behauptung stützt, "daß auch der Preis zwischen den Gesprächspartnern noch offen gewesen sei und es bei Tu***** an der Ernsthaftigkeit gemangelt habe, das Vorhaben auszuführen", wird der von ihm geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, setzt er sich doch mit diesem Vorbringen über die Urteilsfeststellungen hinweg, wonach er Tu***** ein Entgelt von 20.000 SFr angeboten hatte und dieser erst in der Türkei seinen - wie konkludent zu erschließen ist - bereits gefaßten Tatentschluß revidierte.

Im übrigen muß der deliktsspezifische Vorsatz auf Tatvollendung nur beim Bestimmungstäter selbst gegeben sein, keineswegs ist dessen Strafbarkeit davon abhängig, daß es ihm gelungen ist, in der zur Tatbegehung anzuwerbenden oder angeworbenen Person einen ernsthaften Tatentschluß zu erwecken. Vielmehr haftet er auch im Falle einer mißlungenen oder erfolglosen Bestimmung eines anderen wegen des versuchten Deliktes der angesonnenen Tat. Daß die Tat des (zur Tatausführung vorgesehenen) unmittelbaren Täters nicht zumindest bis zum Versuch gediehen ist, ist somit für die Strafbarkeit des Bestimmungstäters im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB (anders als für die Strafbarkeit des Beitragstäters bei Leistung eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) nicht von Bedeutung (vgl Leukauf/Steininger aaO § 12 RN 36, 39 und 50).

Der (an sich richtige, vgl EvBl 1995/45) rechtliche Einwand hinwieder, daß "die Veranlassung bzw Bestimmung eines anderen zu einer Beitragshandlung erst mit dem Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium strafbar wird", geht erneut nicht von den Feststellungen aus, sollte doch die angesonnene Tat von dem vom Angeklagten Mustafa G***** erfolglos angeworbenen Halil Tu***** als unmittelbarer Täter ausgeführt werden.

Es ist aber auch in Ansehung der Straftat laut Urteilspunkt A VII die inländische Gerichtsbarkeit trotz der in der Beschwerde relevierten mangelnden Feststellbarkeit, "wohin das Suchtgift gebracht werden sollte", gegeben.

Die Begehung eines Verbrechens nach § 12 des SGG 1951 durch einen Ausländer im Ausland (hier: erfolgloser Bestimmungsversuch des türkischen Staatsangehörigen Mustafa G***** in der Schweiz) ist nämlich unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes dann nach österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB).

Die erstgenannte Voraussetzung ist hier wohl nicht erfüllt, weil eine (geplante) Ein- oder Durchfuhr des aus der Türkei zu exportierenden Suchtgiftes nach (oder durch) Österreich nicht festgestellt werden konnte (vgl US 19).

Da aber die Schweiz als Tatortstaat (nämlich als jenes Land, in dem der erfolglos gebliebene Bestimmungsversuch vorgenommen wurde) die ihr unter anderem wegen des Sachverhaltes laut Punkt A XI der Anklageschrift ON 58 (entspricht dem Urteilspunkt A VII) angebotene Auslieferung des Beschwerdeführers Mustafa G***** nicht verlangt hat (ON 68, 72, 74), ist eine Auslieferung des Täters nicht möglich (Foregger/Serini StGB § 64 Erl II Z 4). Somit gründet sich die inländische Gerichtsbarkeit für die Straftat des Angeklagten Mustafa G***** laut Schuldspruch Punkt A VII (wie auch für seine sonstigen, allesamt in der Schweiz begangenen Straftaten nach § 12 SGG gemäß den Urteilspunkten A I bis VI) auf den zweiten Fall des § 64 Abs 1 Z 4 StGB.

Schließlich entfernt sich auch die gegen den Schuldspruch des Yücel G***** wegen Verbrechens der Verleumdung (= Urteilspunkt E II) gerichtete, auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a gestützte Beschwerde von den tatrichterlichen Konstatierungen, indem sie die festgestellte Wissentlichkeit der Falschverdächtigung (US 7, 8, 26 und 27) bestreitet. Insoweit entbehrt daher die Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ahmet S*****:

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 3 behauptet auch dieser Angeklagte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das im § 149 c Abs 3 StPO statuierte Verbot der Verwertung unzulässig gewonnener Überwachungsergebnisse des Fernmeldeverkehrs.

Auch hier trifft die - in ähnlicher Art wie in der Beschwerde des Angeklagten Mustafa G*****, Mustafa K***** und Yücel G***** ausgeführte - Beschwerdeargumentation des Angeklagten S***** nicht zu, daß in den Zeitpunkten der beschlußmäßigen Anordnung der Überwachung seines Telefonanschlusses durch den Untersuchungsrichter am 1.März 1994 und der Genehmigung dieses Beschlusses durch die Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.März 1994 (vgl ON 6 und 7 in ON 2) gegen ihn noch kein dringender (begründeter) Tatverdacht einer vorsätzlichen, bereits begangenen (mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten) Straftat vorgelegen sei.

Vielmehr war damals aufgrund eines Gendarmerieberichtes vom 1.März 1994 bereits bekannt, daß Ahmet S***** seit mehreren Wochen Telefongespräche zur Abwicklung von Suchtgiftgeschäftes mit dem Angeklagten Mustafa G***** geführt hatte, die bei der Überwachung des Telefonanschlusses des Mustafa G***** mitgehört worden waren (ON 5 in ON 2). Damit konnten die die Telefonüberwachung anordnenden bzw genehmigenden Richter des Landesgerichtes Feldkirch durchaus von einem dringenden Tatverdacht ausgehen, daß entweder der Inhaber der Telefonanlage (Ahmet S*****) oder eine Person, die die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen wolle (zB Mustafa G*****) eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat bereits begangen hat, woraus sie auch das Erfordernis der Überwachung des Telefonanschlusses ohne Zustimmung des Inhabers zwecks Aufklärung dieser bereits begangener Straftat ableiten konnten (§ 149 a Abs 1 Z 2 lit a und lit b StPO). Daß dieser Tatverdacht auch hier keineswegs unbegründet war, zeigt schon der mit Ende 1993 beginnende Tatzeitraum des (gemeinsam mit Mustafa K*****) versuchten Suchtgiftverkaufes durch den Beschwerdeführer S***** in Ansehung des dem Schuldspruch Punkt A VIII zugrundeliegenden Sachverhaltes. Die Telefonüberwachung erfolgte sohin keineswegs ohne konkrete Anhaltspunkte über bereits begangene Straftaten bloß zur unzulässigen Gewinnung von "Zufallsfunden".

Entgegen der - gleichfalls Punkt A VIII des Schuldspruchs betreffenden - Mängelrüge (Z 5) steht die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer S***** und der Mitangeklagte K***** in der Schweiz dem Suchtgiftinteressenten "Se*****" das Anbot unterbreitet haben, in Vorarlberg auf einem kleinen Friedhof bei Hohenems versteckte 750 Gramm Heroin an ihn zu verkaufen, keineswegs in denkgesetzwidrigem Widerspruch zur (negativen) Feststellung des Erstgerichtes, wonach eine Ausfuhr einer Teilmenge von 200 Gramm Heroin aus Vorarlberg in die Schweiz nicht festgestellt werden kann (US 24, 25), setzt ein Kaufanbot doch keineswegs zwingend das Mitführen eines mehr oder weniger großen Teiles des Kaufgegenstandes voraus.

Seine Feststellung, daß Ahmet S***** und Mustafa K***** jedenfalls im Besitz von 750 Gramm Heroin waren und dieses Suchtgift über Vermittlung des Yasar Y***** an andere Personen weiterzuverkaufen suchten, konnte das Erstgericht der Beschwerde zuwider nicht nur auf das (später widerrufene) Teilgeständnis des Beschwerdeführers S***** gegenüber dem vernehmenden Gendarmeriebeamten vom 21.Juni 1994 und 22. Juni 1994 - das auch die Grundlage für die in der Mängelrüge kritisierte, ohnehin nicht entscheidungswesentliche Feststellung des Versteckens dieser Suchtgiftmenge auf einem Friedhof bei Hohenems ist - stützen (Beilage 2 der Vollanzeige S***** im Band III), sondern auch auf die im wesentlichen gleichlautenden Angaben des als Vermittler des Suchtgiftgeschäftes eingesetzten Mitangeklagten Yasar Y*****, dem gegenüber diese beiden Angeklagten den Besitz dieser Suchtgiftmenge bestätigt haben (vgl Beilage 4 der Vollanzeige Y***** in Band III, ON 12, 32 ff/Bd V; US 39 bis 44).

Daß das Erstgericht einerseits im Zweifel zugunsten des Angeklagten S***** die von ihm bei seiner Gendarmerieeinvernahme vom 22.Juni 1994 zugestandene (in seiner Abwesenheit durch die Angeklagten K***** und Y***** vorgenommene) tatsächliche Lieferung von 200 Gramm Heroin an einen Abnehmer in der Schweiz nicht angenommen hat, andererseits aber auf dieselbe Gendarmerieaussage die Feststellung stützte, daß S***** (und K*****) tatsächlich im Besitz der zu verhandelnden 750 Gramm Heroin waren, stellt keinen Begründungsmangel, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Ob das von S***** und K***** zum Verkauf angebotene Heroin einen Gehalt von zumindest 30 % an reiner Heroinbase (wie vom Erstgericht festgestellt, vgl US 25, 44) oder bloß einen solchen von höchstens 15 oder 16 % (wie vom Angeklagten S***** angenommen) aufgewiesen hat, ist für die Feststellung des Vorliegens einer übergroßen Suchtgiftmenge im Sinn des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bei dem gegebenen Gesamtgewicht des Heroingemisches von insgesamt 750 Gramm nicht entscheidungswesentlich.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Heroin die "große Menge" gemäß § 12 Abs 1 SGG nämlich bereits bei 1,5 Gramm Reinsubstanz anzunehmen (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 SGG § 12 E 10), sodaß das 25-fache dieser Menge (= die "übergroße Menge" im Sinn des § 12 Abs 3 Z 3 SGG) 37,5 Reinsubstanz beträgt. Die zuletzt genannte Menge an Reinsubstanz würde bei der hier zu beurteilenden Gesamtmenge von 750 Gramm Heroin aber schon bei einem völlig irrealen und auch vom Angeklagten S***** nicht angenommenen Reinheitsgehalt von bloß 5 % erreicht werden.

Der Umstand, daß der tatsächliche Besitz des Angeklagten S***** (und K*****) an der von diesen Angeklagten zum Verkauf angebotenen Suchtgiftmenge von 750 Gramm Heroin sich im wesentlichen aus den später widerrufenen Gendarmerieangaben des Angeklagten S***** ableiten läßt, vermag auch keine Bedenken im Sinn der Z 5 a gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatschenfeststellung, wonach der Beschwerdeführer über diese im Urteilspunkt A VIII genannte Suchtgiftmenge auch verfügen konnte, zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mustafa G*****, Mustafa K*****, Yücel G***** und Ahmet S***** waren daher zu verwerfen.

Dem Urteil haftet allerdings zum Nachteil des Angeklagten Yücel G***** in den Punkten D I und II die von diesem Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach der Z 9 lit b wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit an. Die Tatorte dieser - abweichend von der Anklage (vgl Punkt A I und III der Anklageschrift ON 58) - als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG gewerteten Tathandlungen des Angeklagten Yücel G***** liegen in der Schweiz. Die inländische Gerichtsbarkeit über einen Täter, der zur Zeit der Tat Ausländer war und im Inland betreten wird, zur Bestrafung wegen anderer als der im §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Taten hat nämlich zur Voraussetzung, daß der Täter aus einem anderen Grund, als wegen der Art oder der Eigenschaft seiner Tat nicht in das Ausland ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs 1 Z 2 StGB). Im vorliegenden Fall kommt aber schon wegen der ein Jahr nicht erreichenden Mindeststrafdrohung des § 16 Abs 1 SGG (sohin wegen der Art der Tat) eine Auslieferung dieses Angeklagten in die Schweiz nicht in Betracht (vgl Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen § 11 Abs 1 ARHG).

Die vom Angeklagten S***** wegen des Ausspruches über die Schuld erhobene Berufung war zurückzuweisen, da sie von den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht eingeräumt ist.

Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung erforderlichen Strafneubemessung bei Yücel G***** nach § 297 Abs 1 StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel. Ausgehend davon sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) war unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen, wobei die Anzahl der Tagessätze sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten Yücel G***** als auch dem Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Straftat, aber auch den Erfordernissen der Generalprävention Rechnung trägt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten sowie seinen persönlichen Verhältnissen.

Die bedingte Nachsicht der Geldstrafe verbietet sich schon wegen der Bedeutung des Normenschutzzweckes (der Sicherheit der Rechtspflege).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Yücel G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yasar Y***** jeweils nach § 12 Abs 3 SGG zu Freiheitsstrafen, und zwar Mustafa G***** in der Dauer von siebeneinhalb Jahren, Ahmet S***** in der Dauer von dreieinhalb Jahren, Mustafa K***** in der Dauer von drei Jahren und Yasar Y***** in der Dauer von zwei Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es bei Mustafa G***** als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Tatwiederholung, die Größe der zu verantwortenden Suchtgiftmengen ("mindestens die vierzigfache Übermenge bei § 12, zumindest zweihundertfache Übermenge bei § 14"), die Begehung aus reiner Gewinnsucht und die Bestimmung eines Dritten, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das gleichwohl widerrufene teilweise Geständnis und den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind; bei Ahmet S***** als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz mit dem Verbrechen der Verleumdung, die Tatwiederholung bei Punkt A VIII, die Größe der zu verantwortenden Suchtgiftmenge, eine Vorstrafe wegen § 88 Abs 1 StGB, die Verleumdung zweier Beamter, die gewinnsüchtige Begehung; als mildernd den Umstand, daß das Suchtgiftverbrechen beim Versuch geblieben ist und das gleichwohl widerrufene teilweise Geständnis; bei Mustafa K***** als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Größe der zu verantwortenden Suchtgiftmenge, die Wiederholung des Versuchs, die Tatwiederholung bei Punkt A VIII, die gewinnsüchtige Begehung, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Delikt nach dem Waffengesetz; bei Yasar Y***** als erschwerend die Wiederholung der Beitragsleistung und die Größe der Suchtgiftmenge, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das voll umfängliche reumütige Geständnis und den Umstand, daß er die Taten unter Einwirkung von Dritten, nämlich des Ahmed S***** und des Mustafa K***** begangen hat. Bei Yasar Y***** ging es ausdrücklich davon aus, daß sich die Gewährung einer auch nur teilweisen bedingten Strafnachsicht deshalb verbiete, da klargestellt werden solle, daß auch eine Mitwirkung an solchen Geschäften aus reiner Gefälligkeit und falsch verstandener Freundschaft unter Landsleuten mit spürbaren Sanktionen bestraft wird.

Die Angeklagten Mustafa G*****, Ahmet S*****, Mustafa K***** und Yasar Y***** streben mit gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, Yasar Y***** auch die Gewährung (teil)bedingter Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung bezüglich dieser Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen.

Sowohl die Berufungen der Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft streben inhaltlich im wesentlichen eine andere Gewichtung der Strafzumessungsgründe des Erstgerichtes an, ohne damit im Recht zu sein.

Die Gesamtschau der Strafbemessungsgründe zeigt, daß das Erstgericht die erschwerenden und mildernden Umstände nicht nur im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt, sondern sie auch ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt und über die Angeklagten - dem unterschiedlichen Tatverhalten Rechnung tragend - tatschuldgerechte Freiheitsstrafen verhängt hat, die keiner Korrektur bedürfen.

Das Begehren des Angeklagten Yasar Y***** auf (teil)bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe scheitert schon angesichts der bedeutenden Menge des tatverfangenen Heroins aus generalpräventiven Gründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Rechtssätze
23