JudikaturJustizRS0089707

RS0089707 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1995

Anstiftung bedeutet Hinwirkung auf eine bestimmte strafbare, wenn auch nicht in allen Einzelheiten festgelegte Handlung, ohne daß eine vollständige Individualisierung der Tat notwendig ist (Nowakowski 100; Rittler I 2.Auflage 291).

Entscheidungen
15