JudikaturJustizRS0089860

RS0089860 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2019

Der Anstifter oder Gehilfe muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Täter vorsätzlich zu einer Gattung nach bestimmten Übeltat veranlasst. Auch für den Gehilfen genügt es, wenn er die Übeltat des unmittelbaren Täters, die er durch sein Verhalten begünstigt, der Gattung nach in seinem Vorsatz aufgenommen hat.

Entscheidungen
53