JudikaturJustizRS0098426

RS0098426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2020

Bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses ist insbesondere dann sofort mit Freispruch und nicht bloß mit Urteilsaufhebung vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht - oder nicht mehr - anhängig ist.

Entscheidungen
39