JudikaturJustizRS0092232

RS0092232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1995

Wurden durch die in § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannten Auslandstaten eines Ausländers österreichische Interessen nicht verletzt, ist (im Gegensatz zu Auslandstaten eines Österreichers, der in keinem Fall ausgeliefert werden darf - § 12 Abs 1 ARHG - die österreichische Strafgewalt auch dann gegeben, wenn entweder die Auslieferung (etwa gemäß § 14 ARHG) unzulässig ist oder Bemühungen um die Auslieferung erfolglos geblieben sind. Seit dem StRÄG 1987 genügt es aber nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat.

Entscheidungen
2