JudikaturJustizRS0098459

RS0098459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2017

Eine Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs 3 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kann daher nur nach erfolgloser Antragstellung in der Hauptverhandlung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.

Entscheidungen
12