Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 280

§ 280

Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

Entscheidungen
678
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    Rechtssätze
    47
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