JudikaturJustizRS0097621

RS0097621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. August 2008

Nach dem klaren Wortlaut der §§ 167 und 200 Abs 2 StPO ist die Stellung sogenannter Suggestivfragen (das sind Fragen, in denen dem Befragten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch dem Befragten die zu erforschenden Personen oder Sachen durch leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden) im gerichtlichen Strafverfahren nicht verboten (im Gegensatz zu den im § 200 Abs 1 Ende StPO umschriebenen und unzulässigen Kaptativfragen oder Fangfragen).

Entscheidungen
6