Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Kamerun, vertreten durch den Verein Purple Sheep, Schönburgstraße 5/6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
1. Ein Staatsangehöriger Kameruns (in Folge Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Asylantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich in seinem Herkunftsstaat die englisch- und französischsprachigen Menschen bekämpfen würden. Er gehöre einer Minderheit an und habe deshalb Angst, dass ihm etwas zustoße, nachdem bereits seine Schwester in seinem Heimatland umgebracht worden sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde) vom 21.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt. Für seine freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14tägige Frist eingeräumt.
Eine gegen die Entscheidung des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.04.2023, GZ: W169 2248920-1/13E als unbegründet ab.
Die Behandlung einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision lehnte der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 20.06.2023, Ra 2023/20/0246-7 ab.
2. Am 27.07.2023 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass seine bereits dargelegten Fluchtmotive noch aufrecht seien, allerdings habe er zwischenzeitig die Information erhalten, dass ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn bestehe und müsse er aufgrund einer psychischen Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen.
Den Folgenantrag wies das BFA mit Bescheid vom 13.11.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Kamerun für zulässig erklärt sowie eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.03.2023, GZ: W192 2248920-2/3E als unbegründet ab.
3. Am 17.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete dies damit, dass er homosexuell sei. Dies sei in Kamerun verboten. Er habe einen Partner in Kamerun gehabt, der sei aufgrund dessen Homosexualität verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr werde er wahrscheinlich ebenfalls verhaftet und sei sein Leben deshalb in Gefahr.
Am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er nunmehr entschlossen habe, sich zu seiner Homosexualität zu bekennen, nachdem er im Jahr 2022 erkannt habe, dass Homosexualität in der österreichischen Gesellschaft akzeptiert werde. In Kamerun habe er zwei Beziehungen zu Männer gehabt. Auch in Österreich habe er eine Beziehung zu einem Mann. Die Identität dieser Person wolle er aber nicht bekannt geben.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.08.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 21.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 22.08.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 27.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kamerun. Er gehört zur Volksgruppe der Mungaka und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist nach traditionellem Ritus verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf XXXX , in der anglophonen Region Northwest, geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Februar 2019 mit seiner Mutter, seiner Schwester und deren zwei Töchtern sowie mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in einem eigenen Haus. Er besuchte im Heimatland von 1994 bis 2002 die Schule, erlernte den Beruf eines Mechanikers und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Mechaniker und Fahrer.
Er verfügt über familiäre Anbindungen in Kamerun. So leben dort noch seine Mutter, sein Sohn und zwei Nichten des Beschwerdeführers. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem, aber unregelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2021 ins Bundesgebiet ein und ist seit 23.06.2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Er nahm in Österreich an Deutschkursen absolviert und eine Sprachprüfung im Niveau A1 absolviert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfsarbeiter erteilt. Infolge dessen arbeitete er von Mai 2022 bis April 2024 in einer KFZ-Werkstatt, welche ihm im Fall einer Aufenthaltsberechtigung eine Anstellung anbietet. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer wieder aufrecht in der Grundversorgung gemeldet. Er ist seit Anfang des Jahres 2022 Mitglied eines Fußballvereins und hat Freundschaften geschlossen. Im August 2022 half er fünf Tage im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit bei einer Veranstaltung in seiner Wohnsitzgemeinde aus. Seit Anfang des Jahres 2024 leistet der Beschwerdeführer ehrenamtlichen Dienst bei einer Einrichtung des Roten Kreuzes in seiner Wohnsitzgemeinde. Ebenso half der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei Veranstaltungen eines Rollstuhlvereins.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 20.06.2023 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.07.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in Kamerun werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).
Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).
Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).
Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).
Sicherheitslage
Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).
Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).
Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).
In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).
Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).
Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).
Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).
Sicherheitsbehörden
Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).
Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).
Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).
Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).
Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).
Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).
Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.
Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);
Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).
Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).
Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)
Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).
Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).
Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).
Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).
Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).
Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).
Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).
Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).
Opposition / Anglophone
Opposition
Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).
Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).
Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Anglophone - Krise
Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).
Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).
Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).
Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).
Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).
In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).
Minderheiten
[Zu Anglophonen siehe Kapitel 13]
In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022).
Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022).
Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Homosexuelle Handlungen sind illegal (BMEIA 12.9.2022). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt (AA 12.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) und werden mit einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). In der Praxis wird Homosexualität nicht systematisch, jedoch in Einzelfällen strafrechtlich verfolgt. Auch Ausländer waren bereits strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (AA 12.9.2022). Zudem bestraft ein Gesetz über Cyberkriminalität diejenigen, die online zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufrufen, mit zwei Jahren Gefängnis. Häufig werden Menschen strafrechtlich verfolgt, ohne dass Beweise für sexuelle Aktivitäten vorliegen, sondern nur aufgrund des Verdachts, dass sie homosexuell sind. Angehörige sexueller Minderheiten werden im Allgemeinen von Positionen mit politischem Einfluss ausgeschlossen, und ihre Interessen werden von gewählten Amtsträgern nur unzureichend vertreten (FH 24.2.2022). Es gibt zwar keine offiziellen Gesetze, welche die Beteiligung von sexuellen Minderheiten einschränkt; die soziale Stigmatisierung und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen hält Personen von einer offenen Beteiligung am politischen Prozess ab (USDOS 12.4.2022).
In der Vergangenheit kam es zu gewalttätigen Übergriffen auf Homosexuelle (AA 12.9.2022); und diese sind auch nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 29.3.2022). Gewalt gegen und Missbrauch von Homosexuellen haben im Jahr 2022 zugenommen (HRW 11.5.2022). Sexuelle Minderheiten sind staatlicher Repression und sozialer Ausgrenzung oder sogar tätlichen Angriffen ausgesetzt (AA 2.9.2022). Die Sicherheitskräfte in Kamerun bieten Angehörigen sexueller Minderheiten keinen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen, sie verhaften stattdessen die Opfer. Seit dem 9.3.2021 haben Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen willkürlich verhaftet und elf Personen, die alle Opfer von Gruppenangriffen waren, wegen angeblich einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen und geschlechtlicher Nichtkonformität inhaftiert. Zwei von ihnen wurden von Gendarmen in der Haft geschlagen (HRW 11.5.2022).
Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen sind gesellschaftlich stark tabuisiert und geächtet (AA 12.9.2022). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Identität ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden. Im familiären Umfeld erfahren diese Personen Ächtung und Misshandlung (AA 2.9.2022).
Im Oktober 2021 berichteten Mitglieder einer Organisation von Angehörigen sexueller Minderheiten in der Region North, dass sie regelmäßig Diskriminierung und Gewalt durch andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften ausgesetzt sind. Es kam demnach zu körperlichen Angriffen durch religiöse Amtsträger und andere Gläubige; und es wurde berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten während der Gottesdienste oft gemieden werden oder ihnen der Zugang zu religiösen Organisationen verweigert wurde (USDOS 2.6.2022). Die Kamerunische Stiftung für AIDS (CAMFAIDS), eine prominente Menschenrechtsorganisation, die sich für Angehörige sexueller Minderheiten einsetzt, gab an, seit Jahresbeginn 2022 landesweit 32 Fälle von Gewalt und Missbrauch registriert zu haben, was einem Anstieg von 88 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2021 entspricht (HRW 11.5.2022).
Human Rights Watch hat bereits früher einen Anstieg der Polizeiaktionen gegen sexuellen Minderheiten in Kamerun dokumentiert. Zwischen Feber und April 2021 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens 27 Personen, darunter ein Kind, wegen angeblicher einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen oder geschlechtlicher Nonkonformität, wobei einige von ihnen, darunter drei Teenager im Alter von 15 bis 17 Jahren, in der Haft geschlagen und unter Zwang einer Analkontrolle unterzogen wurden (HRW 11.5.2022). Am 8.2.2021 wurden zwei Transgender-Frauen in einem Restaurant von Gendarmen verhaftet. Sie gaben an, körperlich und verbal angegriffen worden zu sein, bevor sie in das Gefängnis New Bell in Douala gebracht wurden. Beide wurden der versuchten Homosexualität, des Verstoßes gegen die guten Sitten und des Nichtbesitzes von Personalausweisen angeklagt und zu fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 200.000 FCFA (etwa 345 US-Dollar) verurteilt. Sie wurden im Juni freigelassen, da sie in Berufung gegangen waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Am 24.2.2021 stürmten laut Human Rights Watch Polizeikräfte das Büro von Colibri, einer HIV/AIDS-Präventions- und Behandlungsgruppe in Bafoussam, Region West, und nahmen 13 Personen unter dem Vorwurf der Homosexualität fest, bevor sie sie einige Tage später wieder freiließen (AI 29.3.2022).
Bewegungsfreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).
Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).
Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).
Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).
Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).
Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).
Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).
Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).
Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).
Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).
Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).
Dokumente
Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022).
Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).
2. Beweiswürdigung:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Kamerun.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in das sich im Verwaltungsakt befindliche Verfahren der belangten Behörde zu Zl. XXXX und Zl. XXXX und der Gerichtsakten W169 2248920-1 und W192 2248920-2, bezüglich des beiden vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.
Die Feststellung zu seiner Person, der Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand und der Sorgepflicht ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und deshalb als glaubhaft erachteten Ausführungen.
Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren mehrere ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vor, denen zu Folge er an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, teilremittiert leidet und er diesbezüglich medikamentös behandelt wird. Aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der Tatsache, dass er in Österreich zuletzt als Mechaniker gearbeitet hat und auch über eine Einstellungszusage verfügt, leitet sich die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab.
Die Herkunft des Beschwerdeführers und sein Aufwachsen in Kamerun erschließen sich, ebenso wie seine Schul- und Berufsausbildung sowie seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anbindungen nach Kamerun verfügt, lässt sich seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.07.2024 entnehmen, in der er darauf verwies, dass sich seine Mutter, sein Sohn und Nichten nach wie vor in Kamerun aufhalten. Zudem bestätigte er in dieser Einvernahme, dass nach wie vor – wenn auch nicht immer – in Kontakt zu seinen Verwandten in Kamerun stehe.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und seine meldebehördliche Erfassung sind durch seine Angaben im ersten Asylverfahren sowie einer Abfrage des zentralen Melderegisters belegt.
Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anbindungen an Österreich basieren auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 02.07.2024. Sofern er in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA darauf verweist, dass er jetzt eine Beziehung führe, er aber die Identität dieser Person nicht preisgeben wolle, geht das erkennende Gericht nicht vom tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung aus. Insbesondere bleibt dahingehend anzumerken, dass es am Beschwerdeführer liegt am Verfahren mitzuwirken und ein hinreichend konkretes Vorbringen zu erstatten. Ungeachtet dessen, wurde zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich Sprachkurse besuchte und eine Deutschprüfung im Niveau absolvierte, ergeben sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren und dem zuletzt vorgelegten ÖSD-Zertifikat, über die abgeschlossene Sprachprüfung vom 29.03.2024. Seine beruflichen Anknüpfungen an das Bundesgebiet erschließen sich ebenfalls aus den Ausführungen im Vorverfahren, in Zusammenschau mit den Eintragungen im Dachverband der Sozialversicherungsträger und den zuletzt vorgelegten Schreiben eines KFZ-Unternehmens, aus dem sich auch eine Anstellungsmöglichkeit ergibt. Seine Meldungen in der Grundversorgung basieren auf einem aktuellen Auszug der Betreuungsinformation. Die im Verwaltungsakt einliegende Empfehlungsschreiben seiner Vermieterin als auch eines Mitbewohners belegen, dass er in Österreich Freundschaften geschlossen hat. Im Verwaltungsakt liegen auch die Schreiben seiner Wohnsitzgemeinde, des Fußballvereins, des Roten Kreuzes sowie eines Rollstuhlvereins ein, aus denen sich die entsprechenden Feststellungen ableiten.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit erschließt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer mit der schwierigen Sicherheitssituation in seinem Herkunftsstaat und insbesondere dem Konflikt zwischen dem kamerunischen Militär und den englischsprachigen Separatisten begründete. Sein erster Asylantrag wurde durch das BFA negativ entschieden und erwuchs nach Bestreitung des Rechtsweges am 20.06.2023 in Rechtskraft.
Am 27.07.2023 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass seine bereits dargelegten Fluchtmotive noch aufrecht seien, allerdings habe er zwischenzeitig die Information erhalten, dass ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn bestehe und müsse er aufgrund einer psychischen Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen. Sein zweiter Asylantrag wurde durch das BFA wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs nach Erhebung eines Rechtsmittels ebenfalls in Rechtskraft.
Den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2024 begründete der Beschwerdeführer erstmals mit einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Er sei homosexuell und habe in Kamerun einen Ex-Freund gehabt. Dieser sei aufgrund seiner Homosexualität verhaftet worden und sitze nunmehr in Gefängnis. Homosexualität sei in Kamerun verboten, weswegen der Beschwerdeführer Angst vor einer Rückkehr habe.
Dass seitens des Beschwerdeführers im nunmehrigen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, gründet - unter Berücksichtigung der UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 – auf nachstehenden Überlegungen:
Dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem ersten Asylantrag vom 22.06.2021 unerwähnt lässt, ist dabei völlig unerheblich. Diesbezüglich hat der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023).
Allerdings spricht sein weiteres Verhalten im Verfahren gegen die Glaubhaftigkeit einer homosexuellen Orientierung. So verweist der Beschwerdeführer, dass er seine Homosexualität aus Scham nicht bekannt gegeben habe, was im Lichte der vorzitierten Judikatur plausibel erscheint und dem Grunde nach auch Deckung findet. Der Beschwerdeführer führt in weiterer Folge jedoch aus, dass Homosexualität in Österreich akzeptiert sei und habe er seine Homosexualität in Österreich ausgelebt und auch Kontakt zu homosexuelle Personen gehabt. Dies sei im Jahr 2022 gewesen und habe ihn dies dazu bewegt, sich ebenfalls zu öffnen und sich zu seiner sexuellen Orientierung zu bekennen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erschließt es sich aber für das erkennende Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylantrag vom 27.07.2023 – als er somit bereits seit längerer Zeit in Kenntnis der Situation für Homosexelle in Österreich war und als solches aus seine Homosexualität auslebte– nicht bereits seine Homosexualität als Fluchtmotiv bekannt gibt.
Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines nunmehrigen Fluchtvorbringens ist allerdings auch, dass er in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag begründend vorbringt, dass er in Kamerun einen Ex-Freund gehabt habe, der aufgrund seiner Homosexualität verhaftet worden sei und nunmehr in Gefängnis sitze. Es ist anzunehmen, dass ein Asylwerber in der Darlegung seiner Fluchtmotive ein gleichbleibendes, hinreichend konkretes und stringentes sowie in sich stimmiges Fluchtvorbringen erstattet. Daher ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen nicht unwesentlichen Punkt in seinen Ausführungen beim BFA gänzlich unerwähnt lässt.
Letztlich erhärtet sich der Eindruck für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auch aus den allgemein und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im Administrativverfahren. Auf die Aufforderung in der niederschriftlichen Einvernahme seine neuen Fluchtgründe konkret darzulegen, erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen in den beiden allgemein gehaltenen Sätzen: „Ich habe mich dazu entschlossen, preiszugeben, was ich innerlich fühle. Zu tun was ich möchte, homosexuell zu sein.“ Einzelheiten und Details oder unwesentliche Nebenumstände – wie insbesondere der Name des nunmehr inhaftierten Freundes oder wann dieser Inhaftiert worden sei oder wann er davon Kenntnis erlangt habe, oder auch allfällige Empfindungen und Emotionen blieben vor der belangten Behörde gänzlich unerwähnt.
Sofern im Bescheid argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer in Kamerun verheiratet gewesen sei und aus der Ehe – trotz seiner Homosexualität – ein Kind entstamme und dies gegen seine Glaubwürdigkeit spreche, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten zu werden. Aus den SOGI-Richtlinien (S 4) geht nämlich klar hervor, dass homosexuelle Männer aus Gründen des sozialen Drucks heterosexuelle Beziehungen und/oder auch Kinder haben können. Somit vermag dieses Argument seitens der Behörde nicht zu greifen.
Allerdings erweisen sich in diesem Zusammenhang seine Angaben zur Attraktivität des eigenen bzw. auch des anderen Geschlechts bemerkenswert. In Administrativverfahren verweist der Beschwerdeführer dezidiert darauf, dass er homosexuell sei. Im Lichte der SOGI-Richtlinien (S 4) wird ein Mann als homosexuell (schwul) definiert, der sich dauerhaft körperlich, romantisch und/oder emotional zu anderen Männern hingezogen fühlt. Er unterstreicht dieses Vorbringen bei der belangten Behörde indem er vermeint, dass er ab einem gewissen Alter aus gesellschaftlichen Gründen förmlich gezwungen gewesen sei mit Mädchen etwas zu machen. Daher irritiert es und spricht es nicht für sein Fluchtvorbingen, wenn er in der niederschriftlichen Einvernahme jedoch in weiterer Folge jedoch vermeint, dass er gar nicht sagen könne, ob er ausschließlich an Männer oder auch an Frauen interessiert sei, weil es keine Frau in seinem Leben gäbe. Einerseits widerspricht dies den von ihm zuvor erwähnten „gesellschaftlichen Erwartungen“ bzw. dem von ihm geschilderten „Leidensdruck“ mit Mädchen etwas machen zu müssen, andererseits wäre anzunehmen, dass er seine sexuelle Orientierung nicht mit homo- sondern bisexuell angegeben hätte.
In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen ist seinem nunmehrigen Vorbringen – nämlich homosexuell zu sein und aus diesem Grund in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung zu unterliegen – die Glaubhaftigkeit zu versagen. Deshalb ist davon auszugehen, dass keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorliegen und dass er nach wie vor keiner asylrelevanten Verfolgung in Kamerun ausgesetzt ist.
2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig. Er hat in Kamerun eine umfassende Schulbildung genossen und den Beruf des Mechanikers und bis zu seiner Ausreise auch als Mechaniker und Fahrer gearbeitet. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Mutter, seinem Sohn und zweiter Nichten über ein intaktes familiäres Netzwerk, was ihm im Falle seiner Rückkehr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Kamerun ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass diese Beeinträchtigungen bereits im ersten Asylverfahren bestanden, dort ins Verfahren miteinflossen und in der damaligen Entscheidung mitberücksichtigt wurden. Die medizinische Grundversorgung ist in Kamerun nach wie vor gewährleistet und sollte die Behandlung derartiger Erkrankungen möglich sein (vgl. Punkt II.1.3.), zudem sind im Verfahren auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass er aufgrund dieser in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Kamerun nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist zur Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung und der mit E-Mail vom 27.09.2024 bekanntgegebenen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der ersuchten Vertagungsbitte wie folgt anzumerken:
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).
Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 04.06.2024, zu Ra 2022/08/0076 des Weiteren ausführt, hat eine rechtswirksam geladene Partei die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).
Die Verfahrensparteien wurden ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Rechtsvertretung verwies in ihrer E-Mail vom 27.09.2024, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und dass eine ärztliche Bestätigung im Laufe des Tages per E-Mail nachgereicht werde. Entgegen der Ankündigung wurde die ärztliche Bestätigung am 27.09.2024 nicht nachgereicht. Auch in den darauffolgenden Tagen erfolgte keine Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Ein geeigneter Nachweis, dass der Beschwerdeführer an der Teilnahme bei der mündlichen Verhandlung gehindert war, wurde daher in der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekanntgegebenen Frist nicht erbracht und lag auch zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor. Im Lichte der vorgenannten Judikatur erfolgte die mündliche Verhandlung somit zu Recht und war auch der Vertagungsbitte nicht stattzugeben.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68. Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011).
Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar.
Im gegenständlichen Fall bleibt nunmehr zu prüfen, ob mit dem nunmehrigen Vorbringen eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche eine Relevanz auf die Zuerkennung von internationalem Schutz haben könnte.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage von deren Rechtskraft erfasst ist und Gerichte und Behörden bindet, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496, mwN).
Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist der Bescheid des BFA vom 21.10.2021 bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023 heranzuziehen, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt – völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer glaubhaft asylrelevante Fluchtgründe ins Treffen geführt und war er demnach nicht in der Lage, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation aufzuzeigen. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. der allgemeinen Lage in Kamerun wurden ebenso nicht substantiiert behauptet und sind nicht hervorgekommen, sodass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Der Antrag des Beschwerdeführers war sohin hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.
Zu prüfen ist in weiterer Folge auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts seines seit Juni 2021 – und somit seit rund drei Jahren und vier Monaten – bestehenden Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Dabei wird vor allem auch berücksichtigt, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rund vier Monate nach seiner Antragsstellung durch die belangte Behörde negativ beschieden wurde und nach Bestreitung des Rechtsmittelweges in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens mit der negativen Entscheidung des BFA seines unsicheren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst sein. Auch nach Rechtskraft der ersten negativen Asylentscheidung kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verblieb im Bundesgebiet und stellte folglich zwei weitere Asylanträge. Keineswegs lässt das erkennende Gericht die sprachlichen, sozialen und beruflichen Integrationsbemühungen sowie die Einstellungszusage des Beschwerdeführers außer Acht und werden diese zu seinen Gunsten bewertet. Allerdings vermögen sie in einer Zusammenschau der Dauer seines Aufenthaltes und der Verfahrenshistorie nicht die Unzulässigkeit seiner Rückkehrentscheidung bewirken (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244; 23.02.2024, Ra 2021/22/0256; ua.).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Kamerun seine Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung als Mechaniker bzw. Fahrer gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers und sowohl über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über ein intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung ist zu betonen, dass die medizinische Grundversorgung in Kamerun gewährleistet und die Behandlung derartiger Erkrankungen einer dortigen Behandlung zugänglich sind und möglich sein sollte (vgl. Punkt II.1.3.), zudem sind im Verfahren auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass er aufgrund dieser in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Zudem ist auf die - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.