JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0076 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2022

Nichtstattgebung - Feststellung von Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG - Das übrige Vorbringen des Aufschiebungsantrages beschränkt sich auf Fragen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (und damit die Erfolgsaussichten der Revision), welche im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen nicht weiter maßgebend ist (vgl. dazu VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069; 11.10.2005, AW 2005/13/0040). Relevanz hätte ein solcher Umstand dann, wenn die angefochtene Entscheidung evident bzw. offenkundig rechtswidrig ist, im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der Beurteilung der gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls sprechenden (zwingenden) öffentlichen Interessen von den Sachverhaltsannahmen in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 16.4.2019, Ra 2019/03/0043-0044; 3.3.2021, Ra 2021/11/0007, mwN; 2.7.2020, Ra 2020/11/0041; vgl. weiters VwGH 10.10.2002, AW 2002/08/0031; 14.4.2014, Ra 2014/04/0004; 10.7.2017, Ra 2017/08/0058, jeweils zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils dann, wenn der Antragsteller mit den "nicht geringfügigen" Folgen "eines offenkundig vorliegenden Fehlers ... belastet würde").

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