Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M. in der Rechtssache der Revision des N D T, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2023, W169 2248920 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. Juni 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (ein Zielstaat wurde wie sich aus der diesbezüglichen, sich auf Kamerun beziehenden Begründung des Bescheides ergibt: offenkundig auf einem Versehen beruhend nicht genannt), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im die Zulässigkeit der Abschiebung feststellenden Ausspruch als Zielstaat Kamerun ergänzt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt habe, weil es näher genannte Berichte zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers unberücksichtigt gelassen habe. In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber zudem auf die von ihm im bisherigen Verfahren getätigten Angaben.
8 Der Revisionswerber blendet aber gänzlich aus, dass seinen Angaben vom Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Glaubwürdigkeit versagt wurde. In Bezug auf die Beweiswürdigung enthält die Revision jedoch kein Vorbringen.
9 Somit ist dem auf der Richtigkeit der eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauenden Vorbringen zu Ermittlungsmängeln der Boden entzogen.
10 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2023/14/0136, mwN).
11 Dass mit Blick auf die Behauptungen in der Revision die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Revisionswerber sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehlern behaftet wäre, ist ebenfalls nicht zu sehen.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher (schon deshalb) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023
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