W192 2248920-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. 1279578903/231443029, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3 § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.10.2021 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass am 19.05.2018 ein fünftägiger Lockdown zu Ende gegangen sei und der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Männern vom Militär geschlagen, gefoltert und zu einer Polizeistation gebracht worden sei, da diese gedacht habe, dass sie Separatisten, konkret Ambazonian-Kämpfer, seien. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe sich im Busch versteckt, wo er von einer Schlange gebissen worden wäre. Er sei daraufhin am nächsten Tag vom Verlobten seiner Schwester medizinisch behandelt worden.
Im Juli 2018 seien seine Schwester und deren Verlobter getötet worden. Letzteren habe das Militär gesucht, da er den Beschwerdeführer behandelt habe. In weiterer Folgen hätten Separatisten in seinem Dorf das Militär angegriffen und den Posten niedergebrannt. Der Beschwerdeführer habe den Separatisten nicht angehört. Er habe im August 2018 seinem Freund NN sein Auto geborgt und es sei sodann NN vom Militär angehalten und das Auto des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von Polizisten zur Polizeistation gebracht worden und wäre ihm mitgeteilt worden, dass man in seinem Auto Waffen gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten mitgeteilt, dass er nicht wüsste, was sein Freund mit dem Auto gemacht habe, und Informationen über seinen Freund gegeben. Er wäre in der Folge gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen. Am übernächsten Tag habe die Polizei ihn zu Hause aufgesucht und seine Familie bedroht, bei seinem Auto die Scheibe eingeschlagen und die dort befindlichen Dokumente mitgenommen. Im Oktober 2018 hätten die Ambazonian-Kämpfer einen Informanten des Militärs, der den Verlobten seiner Schwestern sowie den Wohnort des Beschwerdeführers verraten habe, getötet. Bei einem Angriff des Militärs auf das Lager der Separatisten im November 2018 seien 24 Separatisten getötet und sein Freund NN verletzt worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer und NN im Busch versteckt hätten. Im Februar 2019 sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund NN nach Nigeria ausgereist. Nach seiner Ausreise hätte das Militär sein Haus niedergebrannt und es sei seine Familie nach Nigeria geflüchtet. Ebenso sei das Geschäft seiner Schwester niedergebrannt worden. Auch sei seine Schwester zwei Mal von der Polizei geholt und ihr Telefon abgenommen werden. Es bestehe ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und es würde dieser im Falle seiner Rückkehr getötet, verhaftet oder verfolgt.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2021, Zl. 1279578903/210842770, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.01.2023 wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13.04.2023, Zl. W169 2248920-1/13E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG traf in dieser Entscheidung folgende Feststellungen (Zitat anonymisiert):
„Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er gehört der Volksgruppe der Mungaka an und ist Protestant. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Mungaka. Zudem spricht der Beschwerdeführer Englisch.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2016 traditionell verheiratet und Vater eines Sohnes, der am 09.05.2016 geboren wurde.
Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf L, in der anglophonen Region Northwest, geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Februar 2019 mit seiner Mutter, seiner Schwester und deren zwei Töchtern sowie mit seiner Partnerin und seinem Sohn in einem eigenen Haus. Er besuchte im Heimatland von 1994 bis 2002 die Schule, erlernte den Beruf eines Mechanikers und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Mechaniker und Fahrer.
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt seine Mutter nach wie vor im Elternhaus. Sie wird von der Schwester des Beschwerdeführers, welche in Douala lebt und arbeitet, unterstützt. Seine Partnerin und sein Sohn sind in Douala bei der Schwester seiner Partnerin wohnhaft. Seine Partnerin arbeitet in einem Hotel als Rezeptionistin, auch die Schwester der Partnerin des Beschwerdeführers geht dort einer Arbeit nach. In Bamenda leben seine Großmutter und deren Schwester mit ihrer Familie in einem eigenen Haus. Die Kinder der Schwester der Großmutter gehen einer Arbeit nach (einer ist Lehrer und die andere ist Geschäftsfrau und besitzt ein eigenes Restaurant). Mit seiner Partnerin steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt. Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Verlobten ebenfalls in Kamerun. Der Beschwerdeführer hat drei Grundstücke und ein Haus (alle im Heimatort) von seinem Vater geerbt. Ein Grundstück hat die Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitig verkauft, die anderen Besitztümer gibt es noch.
Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer Kamerun nicht aufgrund von Schwierigkeiten mit den kamerunischen Sicherheitskräften oder Behörden verlassen. In Kamerun besteht kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Er gehörte keiner separatistischen Gruppierung, die sich für die Errichtung des Staates Ambazonia einsetzt, an. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Schwester des Beschwerdeführers und deren Verlobter vom Militär erschossen wurden. Auch ist seine Familie aufgrund von behaupteten Problemen des Beschwerdeführers weder mit Schwierigkeiten mit den Separatisten noch mit den kamerunischen Sicherheitskräften oder Behörden konfrontiert gewesen. Dem Beschwerdeführer droht auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Kamerun wieder im Heimatort im eigenen Haus Unterkunft nehmen. Er kann dort wie schon vor seiner Ausreise aus eigener Erwerbstätigkeit – wie insbesondere durch eine Arbeit als Mechaniker und Fahrer – seinen Unterhalt bestreiten. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und lebensnotwendige Lebensbedürfnisse nicht decken zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem besitzt er im Heimatort noch zwei Grundstücke, die er von seinem Vater geerbt hat.
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer auch an einem anderen Ort in Kamerun, insbesondere bei seiner Verwandtschaft in Douala oder in Bamenda neu ansiedeln. Er kann dort für die erste Zeit bei seiner Verwandtschaft Unterkunft nehmen und in weiterer Folge eine eigene Mietwohnung beziehen. Er kann auch dort eine Erwerbstätigkeit, insbesondere als Mechaniker oder Fahrer, aufnehmen und dort ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Landsleute führen.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juni 2021 in Österreich ein und verfügt im Bundesgebiet über keine Angehörigen. Er nahm in Österreich an zwei Deutschkursen bis zum Niveau A1/A2 teil und spricht ein bisschen Deutsch. Eine Deutschprüfung hat er bislang nicht absolviert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfsarbeiter erteilt und er arbeitet seit Mai 2022 in einer KFZ-Werkstatt. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Anfang des Jahres 2022 Mitglied eines Fußballvereins und hat ein paar Freund- und Bekanntschaften geschlossen. Im August 2022 half er fünf Tage im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit bei einer Veranstaltung in seiner Wohnsitzgemeinde aus. Derzeit lebt der Beschwerdeführer mit einer Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet hat er nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.“
Das BVwG stützte seine Entscheidung auf nachstehende Beweiswürdigung:
„Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen sowie die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit, zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatdorf, den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen und seiner Verwandtschaft sowie zum bestehenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin stützen sich auf das weitgehend gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen, wonach eine weitere Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Verlobten in Kamerun lebt, ergibt sich daraus, dass die Ermordung dieser Schwester bzw. ihres Verlobten wegen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war (siehe sogleich).
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geschilderte Bedrohung durch die kamerunischen Sicherheitskräfte als nicht glaubhaft. Mag auch ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Länderinformation nicht grundsätzlich denkunmöglich erscheinen, so waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aber zum einen widersprüchlich und wurden im Laufe des Verfahrens gesteigert bzw. zum anderen auch nicht nachvollziehbar.
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er sein Heimatland wegen einer Krise zwischen der englischsprachigen und der französischsprachigen Bevölkerungsgruppe verlassen habe, wobei er keine individuelle Suche nach der Person des Beschwerdeführers bzw. keine persönliche Bedrohungssituation schilderte. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine diesbezüglichen Angaben, indem er erstmals ausführte, dass er persönlich von der Polizei in Kamerun gesucht werde und auch ein Haftbefehl gegen ihn existieren würde (siehe Aktenseite 117 ff). In diesem Zusammenhang wird zwar nicht übersehen, dass die Erstbefragung vorrangig der Klärung der Identität und Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG), ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert jedoch § 19 Abs. 1 AsylG nicht, sodass es für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung das fluchtkausale Ereignis, nämlich die persönliche Suche des Beschwerdeführers durch die Polizei in Kamerun bzw. die Existenz eines Haftbefehles mit keinem Wort erwähnte. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, dass er sich bei den Behörden in Bamenda Dokumente beschaffen könnte (AS 29), was jedoch für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs plausibel ist, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden des Heimatlandes Kontakt aufnehmen würde, wenn tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer besteht bzw. der Staat tatsächlich nach dem Beschwerdeführer suchen würde.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst an, dass seine Schwester und ihr Verlobter am 27.07.2018 vom Militär getötet worden seien, da der Verlobte der Schwester des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer behandelt habe (siehe AS 117). Nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift führte der Beschwerdeführer dann aber an, dass beide nicht am 27.07.2018, sondern am 22.07.2018 getötet worden seien (siehe AS 133), wobei er diese Angaben auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte (Verhandlungsprotokoll Seite 18). Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass seine Schwester und ihr Verlobter am 22.07.2018 getötet worden seien, so ist es jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinem Freund NN am 24.08.2018 – sohin ca. ein Monat später – sein Auto überlassen hat, obwohl der Beschwerdeführer wusste, was NN mit dem Auto vorgehabt hat bzw. dass er darin Separatisten und Waffen transportieren wollte (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 8 und 9). Wäre die Schwester des Beschwerdeführers sowie ihr Verlobter bereits tatsächlich am 22.07.2018 bzw. am 27.07.2018 von der Polizei bzw. dem Militär getötet worden und wären der Beschwerdeführer bzw. seine Familie schon damals ins Blickfeld der Behörden von Kamerun gekommen, insbesondere deshalb, da der Verlobte der Schwester des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer behandelte und dieser nach den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers deshalb auch ermordet wurde, so hätte er wenige Wochen darauf wohl nicht seinem Freund NN sein Auto geborgt, um (erneut) ins Blickfeld der Behörden zu kommen.
Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich darin, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst anführte, dass seine Schwester und ihr Verlobter ermordet worden seien und letzterer gesucht worden sei, weil er den Beschwerdeführer behandelt habe (siehe Aktenseite 117). Konträr dazu führte er aber im Verlauf der weiteren Einvernahme an, dass sie aufgrund einer dem Verlobten seiner Schwester unterstellten Position als einer der Führer der Separatisten getötet worden seien (Aktenseite 131). Zudem war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage anzugeben, woher der vom Beschwerdeführer genannte Verräter gewusst haben will, dass der Verlobte seiner Schwester Ambazonians bzw. den Beschwerdeführer behandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 19). Somit war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seiner Schwester und deren Verlobten nicht glaubhaft.
Schließlich ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinem Freund NN sein Auto geborgt hat und er danach von der Polizei festgenommen und durch die Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen wurde, noch weitere fünf Monate in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen ist, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten in dieser Zeit nicht substantiiert waren und gab der Beschwerdeführer auf wiederholte Nachfrage der erkennenden Richterin im Wesentlichen nur an, dass er sich abwechselnd bei seinem Freund NN und im Busch bzw. im Wald aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Dass er aber bei seinem Freund NN Unterschlupf gefunden hat, ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer noch zuvor in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass er den Polizisten auf der Polizeistation seinen Freund NN als Fahrer seines Autos genannt habe (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Auch gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er den Polizisten auf der Polizeistation alle Informationen über seinen Freund NN mitgeteilt habe (Aktenseite 118). Angesichts dessen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seinem Freund NNUnterschlupft genommen hat, da wohl die Polizei bzw. das Militär auch dort nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte.
Weiters gab der Beschwerdeführer zum Vorfall am 19.05.2018 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, dass die Polizei damals vom Beschwerdeführer keine persönlichen Daten aufgenommen habe und der Beschwerdeführer auch keine Dokumente dabeigehabt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber an, dass er, nachdem er damals vor der Polizei geflüchtet sei und sich im Busch versteckt habe, wo er von einer Schlange gebissen worden sei, nicht ins Spital hätte können, zumal ihn die Polizei gefunden hätte (siehe Aktenseite 117). Wie die Polizei ihn aber hätte finden sollen, wenn diese doch keine persönlichen Daten von ihm gehabt habe, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Auch führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung an, dass er zwei bis drei Tage nach dem Schlangenbiss seinen täglichen Aktivitäten, wie auch seiner Arbeit, wieder nachgegangen sei und auch zu Hause gewohnt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16 ff), was wohl darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens der Polizei befürchtet hat.
Schließlich gab der Beschwerdeführer am Ende der Befragung zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, weil er „einer von den Ambazonien“ sei (Verhandlungsprotokoll Seite 22). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer aber in der Beschwerdeverhandlung kein derartiges Vorbringen erstattet, sondern im Gegenteil geäußert, dass sein Freund NN ein Ambazonienkrieger sei (Verhandlungsprotokoll Seite 9, 13 und 19), und er ihnen „nicht wirklich“ angehöre (Verhandlungsprotokoll Seite 9). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er den Separatisten nicht angehört habe (Aktenseite 118 und 129). Auch aufgrund dieser divergierenden Angaben des Beschwerdeführers war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Nur der Vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zum Aufenthaltsort seines Freundes NN erklärte, dass sie sich in Nigeria aus den Augen verloren hätten (Verhandlungsprotokoll Seite 20), wohingegen er im Rahmen der Erstbefragung zu seiner Schleppung befragt angegeben hat, dass sie Kamerun zu zweit verlassen hätten, sein Freund aber angeschossen worden sei und zurückgegangen sei (siehe Aktenseite 33).
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit den kamerunischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft ist, konnten auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens hinsichtlich seiner Fluchtgründe vorgelegten „Augenzeugenberichte“ seiner Schwester und eines Pastors zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen, zumal diese hauptsächlich die allgemeine Situation in Kamerun beschreiben und nur sehr kurz auf die persönlichen Probleme des Beschwerdeführers eingegangen wird.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit den kamerunischen Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft war, war in logischer Folge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Probleme seiner Familie mit den kamerunischen Sicherheitsbehörden wegen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Darüber hinaus waren aber die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme seiner Familie auch nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung an, dass nach seiner Ausreise das Elternhaus sowie im Jahr 2020 das Geschäft seiner Schwester vom Militär niedergebrannt worden sei, seine Familie daher Kamerun verlassen habe und nach Nigeria gereist sei, wobei seine Mutter, seine Schwester und deren zwei Töchter dann wieder nach Kamerun zurückgekehrt seien (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 20). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich den von ihm behaupteten Problemen mit der Polizei bzw. dem Militär ausgesetzt gewesen bzw. hätte die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise auch Probleme mit dem Militär bekommen, so wären wohl seine Mutter, seine Schwester und deren beiden Töchter nicht wieder freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt und hätten sich der Gefahr ausgesetzt, erneut Probleme mit den kamerunischen Behörden zu bekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Mutter zurzeit im Elternhaus im Heimatort lebe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4). Diese Angaben widersprechen aber den Ausführungen des Beschwerdeführers gegen Ende der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Haus niedergebrannt worden sei, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht angeben konnte, wann dies gewesen ist, sondern in diesem Zusammenhang lediglich anführte, dass dies nach seiner Ausreise gewesen sei (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 20). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester und ihr Kind von der Polizei, als diese mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, zu Boden gestoßen worden seien und seine Schwester wegen des Beschwerdeführers zweimal zur Polizeistation mitgenommen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 13). Wann dies aber genau gewesen sein soll, konnte der Beschwerdeführer wiederrum nicht angeben (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 13). Ferner weicht die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach das Geschäft seiner Schwester wegen ihm niedergebrannt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 20) von den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab, wo er angab, dass der ganze Markt und deswegen auch das Geschäft seiner Schwester abgebrannt sei, ohne dort zu erwähnen, dass seine Probleme die Ursache dafür gewesen seien (siehe Aktenseite 119).
Das erkennende Gericht geht sohin angesichts des widersprüchlichen, im Laufe des Verfahrens gesteigerten und zum Teil auch nicht nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer tatsächlich nicht besteht.
Weitere Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
Das Fluchtvorbringen und die Rückkehrbefürchtungen stehen somit mangels Glaubhaftigkeit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Mutter im Herkunftsort und im Elternhaus, wo zurzeit seine Mutter lebt, Unterkunft nehmen kann und er dort wieder einer Erwerbstätigkeit als Mechaniker oder Fahrer aufnehmen kann, um so für seine Existenz zu sorgen, wie ihm dies schon vor seiner Auseise gelang. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer zur zusätzlichen Existenzabsicherung zwei Grundstücke im Heimatort. Der Beschwerdeführer brachte insoweit auch keine konkreten Befürchtungen vor. Zwar wird die Sicherheitslage in der Nord- Westregion in den Länderberichten aufgrund des anhaltenden Konfliktes zwischen der kamerunischen Regierung und anglophonen Separatisten als angespannt beschrieben und kommt es zu zivilen Todesopfern, die Lage wird aber nicht als derart volatil beschrieben, dass jede dort aufhältige Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalt zu werden. Der Beschwerdeführer behauptete dies – abseits seines unglaubhaften Fluchtvorbringens – auch nicht für seine dort lebenden Angehörigen. Wenn aber seine Mutter im Heimatort leben kann, ohne Opfer von Gewalt zu werden, dann muss dies dem Beschwerdeführer wohl auch möglich sein. Die allgemeine Versorgungslage steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatort ebenso wenig entgegen. Zwar mag auch diese einer Anspannung unterliegen, doch ist nach den Länderberichten die Grundversorgung der Bevölkerung prinzipiell gesichert. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer besitzt zudem, wie vorhin ausgeführt, neben dem Elternhaus noch zwei weitere Grundstücke im Heimatort, weshalb vor diesem familiären Hintergrund auch die Grundversorgung des arbeitsfähigen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr gedeckt ist. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist schlussendlich etwa über die Flughäfen von Douala oder Yaoundé auch sicher erreichbar.
Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer aber auch offen, sich an einem anderen Ort in Kamerun, insbesondere bei seiner Verwandtschaft in Douala, wo seine Schwester, seine Partnerin, sein Sohn und die Schwester seiner Partnerin leben und wo seine Partnerin in einem Hotel als Rezeptionistin arbeitet sowie auch ihre bzw. seine Schwester einer Arbeit nachgehen, bzw. bei seinen Verwandten in Bamenda, neu anzusiedeln. In Bamenda leben die Großmutter des Beschwerdeführers und deren Schwester mit ihrer Familie in einem eigenen Haus und gehen die Kinder der Schwester der Großmutter dort einer Arbeit nach (einer ist Lehrer und die andere ist eine Geschäftsfrau und besitzt ein eigenes Restaurant). Es ist somit kein Grund hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest vorübergehend bei dieser erwerbstätigen Verwandtschaft Unterkunft und Unterstützung finden könnte. Wie schon ausgeführt, verfügt der arbeitsfähige Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Mechaniker und über langjährige Arbeitserfahrung, weshalb nichts dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten eine Arbeit aufnehmen und selbst für seinen Unterhalt und eine Mietunterkunft sorgen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist er in der Lage, dort ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Landsleute zu führen. Zudem sind Douala bzw. Bamenda per internationaler Flugverbindung erreichbar und es werden keine maßgeblichen Probleme in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage berichtet.
Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (AS 23 ff). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sind Folge seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 23 ff), der in Vorlage gebrachten Deutschkursbestätigungen auf dem Niveau A1 und A1/A2 (AS 135 und OZ 5), der Beschäftigungsbewilligungen des AMS vom 29.04.2022 (OZ 2) und vom 09.02.2023 (OZ 9), der Bestätigung über seine freiwillige Mithilfe bei einer Veranstaltung in seiner Wohnsitzgemeinde (Beilage ./B), des Schreibens seines Arbeitgebers (Beilage ./C), der Bestätigung über seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein (OZ 5), sowie einer Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Dass keine besondere Bindung oder kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen in Österreich aufhältigen Person besteht, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, sich mit einer namentlich genannten Frau die Wohnung zu teilen, wobei eine besondere Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis seinen Schilderungen nicht entnehmbar war. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige intensive soziale Bindungen in Österreich.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer bescheinigte keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit. Laut dem vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundbericht vom 21.09.2021 sind ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert und ihm Medikamente verschrieben worden (AS 137). Dabei wurde eine Kontrolle in einigen Wochen und eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erklärte er in der Beschwerdeverhandlung lediglich, dass er nicht gesund sei und gab auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass er Probleme mit dem Knie und „normales Kopfweh“ habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 25). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch angab, dass er Fußball spiele und mit Freunden trainiere. Er ist somit trotz seiner angegebenen Knieprobleme sportlich aktiv. Dass er psychische Beschwerden habe, ließ der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung völlig unerwähnt und brachte er auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, weswegen eine konkrete behandlungsbedürftige Erkrankung nicht festgestellt werden konnte.
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen würden und hat der Beschwerdeführer Derartiges im Verfahren auch nicht behauptet. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer ging im Herkunftsstaat einer Arbeit nach und übt auch in Österreich seit Mai 2022 eine berufliche Tätigkeit aus.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.“
Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer eingebrachte Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2023, Zl. Ra 2023/20/0246-7, zurückgewiesen.
2.1. Am 27.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er nach Vorhalt seines rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens auf die Frage, warum er den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, wörtlich an: „Meine bisherigen Fluchtgründe bestehen nach wie vor. Es besteht ein aufrechter Haftbefehl gegen mich. Ich leide außerdem an einer psychischen Erkrankung und muss dadurch regelmäßig Medikamente nehmen. Die Befunde habe ich mitgenommen und liegen (diese) dem Akt bei.“
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab er an, dass er Angst um sein Leben habe.
Am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, dass er Albträume habe und in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe auch Schulterprobleme durch das Fußballspielen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er in einer KFZ-Firma als Mechaniker arbeite. Er sei bei einem Fußballverein und helfe bei einem Tennisverein. Er spreche nicht so gut Deutsch, aber verstehe schon vieles. Es gebe viele Leute in Österreich, zu denen er soziale Bindungen habe. Befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, mit Hilfe des Anwalts seiner Schwester den Festnahmeauftrag zu bekommen und auch Fotos dessen, was geschehen sei. Seine Schwester werde auch seinetwegen verfolgt. Den Festnahmeauftrag habe er im Vorverfahren noch nicht gehabt, die Fotos sehr wohl. Jedoch sei ihm geraten worden, diese nur auf Anfrage vorzulegen. Er habe alle Bilder schon früher gehabt mit Ausnahme jenes vom Tod seines Freundes NN und jenes mit dem verletzten Bein seiner Schwester. Seine Familie sei derzeit in Gefahr wegen seines Falles und sei seine Schwester ebenso auf der Flucht.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren vollinhaltlich aufrecht halte. Er habe vorgebracht, dass er nun Fotos und einen Haftbefehl sowie weitere Schriftstücke vorlegen könnte, die seine Fluchtgründe untermauern könnten. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht. Es habe keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kamerun festgestellt werden können und sei ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.
Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme sein bisheriges Fluchtvorbringen wiederholt und keine wie immer geartete aktuelle bzw. neue Gefährdungslage vorgebracht habe. Das Vorbringen sei in Bezug die Fluchtgründe bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens seitens des BVwG ausführlich gewürdigt worden. Die Basis seiner Fluchtgeschichte könne somit nur neuerlich als nicht glaubhaft angesehen werden und sei der Beschwerdeführer weder durch Aussagen noch durch die Vorlage von Beweismitteln in der Lage gewesen, dieses nun glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe die Kopie eines Haftbefehls vorgelegt, weiters Fotos, auf welchen er abgebildet sei, sowie mehrere Fotos, auf welchen Leichen abgebildet seien, welche die Schwester sowie deren Verlobter zeigen sollten. Diesen Lichtbildern könne weder das Datum noch die tatsächliche Identität der darauf abgebildeten Personen entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe völlig unplausibel angegeben, dass er den Großteil dieser Bilder bereits im Vorverfahren gehabt, aber nie vorgelegt habe, da man ihn seitens seiner rechtlichen Vertretung im Verfahren dahingehend beraten habe, diese Bilder nur dann vorzulegen, wenn er danach gefragt worden wäre. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass eine Institution, die ihn vertrete, ihn nicht dahingehend beraten würde, alle möglichen Dokumente zu präsentieren, die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren dienlich sein könnten. Im Kontext seiner nicht nachvollziehbaren Angaben könne diesen Bildern keinerlei Beweiskraft zukommen.
Zu der Kopie des Haftbefehls sei auszuführen, dass es auch hier nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund er diesen nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können. Dazu befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er daran nicht gedacht habe und habe er nachgeschoben, dass er damals nicht gewusst habe, dass man den Haftbefehl durch einen Anwalt besorgen hätte können. Dem Länderinformationsblatt sei hinsichtlich des Haftbefehls zu entnehmen, dass es praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gebe, sodass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Inhalt des Haftbefehls einen tatsächlichen Sachverhalt widerspiegle. Darüber hinaus sei eine Kopie nicht geeignet, sein Vorbringen in Bezug auf eine Verfolgung in ein neues Licht zu rücken und komme solchen Schreiben keine Beweiskraft zu, da allgemein bekannt sei, dass solche Schreiben auf nicht legale Weise beschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren zwei Jahre Zeit gehabt, diverse Bestätigungen und Beweismittel vorzulegen, was er aus eigenen Beweggründen nicht getan habe. Zu der eidesstattlichen Erklärung seiner Schwester sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle, dem keine Beweiskraft zukomme.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gründe, auf die der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestützt habe, kein neues Vorbringen darstellen und somit kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben sei, zumal sich sein Vorbringen im Folgeantrag mit jenem decke, welches von allen Instanzen bereits im Verfahren überseinen ersten Antrag als nicht glaubhaft erkannt worden sei. Insgesamt betrachtet seien seine Ausführungen nicht geeignet gewesen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe etc. Verfolgung zu erkennen gewesen sei. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk sowie über ein Elternhaus und zwei weitere Grundstücke und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Mechaniker und über langjährige Arbeitserfahrung verfüge und arbeitsfähig sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer intensiv ausgeprägten und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
2.3. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren angegeben habe, dass seine Herkunftsprovinz im Rahmen der „anglophonen Krise“ stark umkämpft wäre. Am 19.05.2018 sei der Beschwerdeführe nach Beendigung eines fünftägigen von der Regierung verhängten Lockdowns auf einem Feld von Mitgliedern des kamerunischen Militärs brutal zusammengeschlagen und inhaftiert worden. Er könne die anschließende Flucht erstmalig mit Fotos glaubhaft belegen. Er habe im ersten Asylverfahren angegeben, dass er sich während seiner Flucht im „Busch“ verstecken habe müssen und dort von einer Schlange gebissen worden sei. Da der Besuch eines öffentlichen Krankenhauses zu gefährlich gewesen sei, habe er das Haus seiner Schwester aufgesucht und sich von deren Verlobten, der Arzt gewesen sei, behandeln lassen. Auf den hier beigelegten Fotos sei der Beschwerdeführer mit angehängten Infusionsschlauch unzweifelhaft zu erkennen und sei auch seine gesamte Familie und sein verletzter Fuß zu sehen. Im Juli 2018 sei das Haus seiner Schwester vom kamerunischen Militär aufgesucht und seine Schwester vergewaltigt und diese sowie deren Verlobter ermordet worden, da letzterer anglophone Separatisten behandelt habe. Auf den beigelegten Fotos würden sich seine Schwester und ihr Verlobter eindeutig identifizieren lassen und sei der Beschwerdeführer auch auf dem Begräbnis ersichtlich. Die vorgelegten Fotos seien entgegen der Ansicht des BFA taugliche Beweismittel, um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
Es sei die Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers nach wie vor von brutalen Angriffen geprägt, die im angefochtenen Bescheid in keiner Weise gewürdigt würden. Die Behörde habe den mühselig durch den Anwalt seiner Schwester organisierten Haftbefehl in unzureichender Form gewürdigt, indem unterstellt werde, dass der Beschwerdeführer eine Fälschung vorlegen würde. Die schriftlich festgehaltene Aussage der Schwester des Beschwerdeführers werde von der Behörde lapidar als Gefälligkeitszusage gewertet, ohne zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine eidesstattliche Erklärung handle. Bei Echtheit des Haftbefehls drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht nur Inhaftierung mit inhumansten Bedingungen und Folter, sondern im schlimmsten Fall sogar der Tod, da der Beschwerdeführer als anglophoner Separatist und Angehöriger der „Ambazonia Defence Force“ als Feind der Regierung Kameruns gelte. Beantragt wurde die Überprüfung der Echtheit des Haftbefehls durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Beigefügt wurden der Beschwerde neben den bereits im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Fotos in Kopie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kamerun: Anglophone Separatist_Innen“, Anfragebeantwortungen der EASO vom 30.01.208 und der EUAA vom 26.10.2023, ein Bericht der Cameroon Crisis Group vom Oktober 2023 sowie Medienberichte.
3. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters beim BFA vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführer zwei Fotos von angeblich für ihn im Herkunftsstaat am 15.06.2009 und am 30.05.2023 ausgestellten Führerscheinen vor und beantragte laut dem Schriftsatz eine Berichtigung seines bei der Erstregistrierung falsch aufgenommenen Namens, wobei – offenkundig irrtümlich – eine Änderung des Nachnamens auf ein Geburtsdatum angesprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er gehört der Volksgruppe der Mungaka an und ist Protestant. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Mungaka. Zudem spricht der Beschwerdeführer Englisch.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2016 traditionell verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes.
Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf L in der anglophonen Region Northwest geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Februar 2019 mit seiner Mutter, seiner Schwester und deren zwei Töchtern sowie mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in einem eigenen Haus. Er besuchte im Heimatland von 1994 bis 2002 die Schule, erlernte den Beruf eines Mechanikers und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Mechaniker und Fahrer.
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt seine Mutter nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. Ebenso leben noch die traditionell angetraute Ehegattin des Beschwerdeführers sowie deren gemeinsamer Sohn in Douala und zwei Nichten des Beschwerdeführers in Kamerun. Der Vater und eine Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Grundstücke und ein Haus (alle im Heimatort) von seinem Vater geerbt. Ein Grundstück hat die Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitig verkauft, die anderen Besitztümer gibt es noch.
Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Kamerun wieder im Heimatort im eigenen Haus Unterkunft nehmen. Er kann dort wie schon vor seiner Ausreise aus eigener Erwerbstätigkeit – wie insbesondere durch eine Arbeit als Mechaniker und Fahrer – seinen Unterhalt bestreiten. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und lebensnotwendige Lebensbedürfnisse nicht decken zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem besitzt er im Heimatort noch zwei Grundstücke, die er von seinem Vater geerbt hat.
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer auch an einem anderen Ort in Kamerun, insbesondere bei seiner Verwandtschaft in Douala ansiedeln. Er kann dort für die erste Zeit bei seiner Verwandtschaft Unterkunft nehmen und in weiterer Folge eine eigene Mietwohnung beziehen. Er kann auch dort eine Erwerbstätigkeit, insbesondere als Mechaniker oder Fahrer, aufnehmen und dort ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Landsleute führen.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juni 2021 in Österreich ein und verfügt im Bundesgebiet über keine Angehörigen. Er nahm in Österreich an zwei Deutschkursen bis zum Niveau A1/A2 teil und spricht ein bisschen Deutsch. Eine Deutschprüfung hat er bislang nicht absolviert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfsarbeiter erteilt und er arbeitet seit Mai 2022 in einer KFZ-Werkstatt. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Anfang des Jahres 2022 Mitglied eines Fußballvereins und hat ein paar Freundschaften geschlossen. Im August 2022 half er fünf Tage im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit bei einer Veranstaltung in seiner Wohnsitzgemeinde aus. Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Sonstige familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet hat er nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung als Differentialdiagnose. Dies stellt keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit dar und der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Eine Fortsetzung der erforderlichen Behandlung ist für den Beschwerdeführer in Kamerun möglich.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer Kamerun nicht aufgrund von Schwierigkeiten mit den kamerunischen Sicherheitskräften oder Behörden verlassen. In Kamerun besteht kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Er gehörte keiner separatistischen Gruppierung an, die sich für die Errichtung des Staates Ambazonia einsetzt. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester und deren Verlobter vom Militär erschossen worden seien, sind nicht glaubhaft. Seine Familie ist wegen der behaupteten Probleme des Beschwerdeführers weder mit Schwierigkeiten mit den Separatisten noch mit den kamerunischen Sicherheitskräften oder Behörden konfrontiert gewesen. Dem Beschwerdeführer droht auch aus sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun:
Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).
Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).
Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).
Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).
Sicherheitslage
Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).
Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).
Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).
In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).
Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).
Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).
Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).
Sicherheitsbehörden
Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).
Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).
Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).
Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022).
Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022).
In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).
Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).
Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).
Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.
Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);
Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).
Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).
Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).
2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)
Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).
Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).
Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).
Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).
Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).
Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).
Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).
Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).
Opposition / Anglophone
Opposition
Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).
Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).
Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Anglophone - Krise
Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).
Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).
Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).
Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).
Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).
In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).
Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022).
Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten. Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022).
Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 2.9.2022).
Minderheiten
In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022).
Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022).
Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022).
Bewegungsfreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).
Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).
Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).
Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).
Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).
IDPs und Flüchtlinge
Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).
Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).
Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).
Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).
Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).
Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).
Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).
Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).
Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).
Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).
Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).
Dokumente
Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022).
Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und seinem beruflichen Hintergrund gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Diese wurden bereits vom BVwG im Erkenntnis vom 13.04.2023, Zl. W169 2248920-1/13E, entsprechend festgestellt und das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den gering vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich als Mechaniker ergeben sich ebenso aus dem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2023, Zl. W169 2248920-1/13E und haben sich demgegenüber ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen keine Änderungen im nunmehrigen Verfahren ergeben.
Der weitere Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie die weiter bestehende Niederlassung seines Sohnes und der Kindesmutter in Douala wurde vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.09.2023 bestätigt (AS 46).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur behaupteten Verfolgungssituation:
Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner nunmehrigen Asylantragstellung angegeben hat, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein diesbezügliches Vorbringen – konkret Kamerun aufgrund von Schwierigkeiten mit den kamerunischen Sicherheitskräften oder Behörden verlassen zu haben, da gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und ihm unterstellt werde, einer separatistischen Gruppierung anzugehören, die sich für die Errichtung des Staates Ambazonia einsetzt - bereits vom BVwG in dessen Erkenntnis vom 13.04.2023, Zl. W169 2248920-1/13E, als unglaubhaft gewürdigt wurde. Der Beschwerdeführer hat im nunmehrigen Verfahren seine damaligen Angaben zu diesem Themenkomplex dahingehend ergänzt, dass sein Freund NN, welcher den Separatisten angehört habe und welcher laut seinen Angaben im Vorverfahren im November 2018 bei einem Angriff des Militärs verletzt worden sein soll, zwischenzeitig getötet worden wäre, auch befinde sich seine Schwester auf der Flucht. Mit diesen nicht näher konkretisierten Angaben baut er erkennbar auf einem Vorbringen auf, welches bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren im für gänzlich unwahr befunden wurde und ist schon vor diesem Hintergrund kein glaubhafter Kern seines neuen Vorbringens ersichtlich.
Der Beschwerdeführer legte zum Beweis des Wahrheitsgehaltes seiner Fluchtgeschichte im nunmehrigen Verfahren ein Konvolut an Fotos vor, welche ihn als durch einen Schlangenbiss Verletzten sowie die Leichen seine Schwester, ihres Verlobten sowie seines Freundes NN zeigen sollen. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren die Kopie eines Haftbefehls in Vorlage.
Auf zwei der Fotos ist der Beschwerdeführer mit einer augenscheinlich gelegten Venenkanüle zu sehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass schon ausgehend davon, dass anhand dieser Fotos kein Rückschluss auf die Ursache der bei ihm erfolgten medizinischen Behandlung gezogen werden kann, jene keinen tauglichen Beweis für den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte darzustellen vermögen. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Schlangenbiss erlitten und diesbezüglich medizinisch behandelt worden sein sollte, vermag allein dieser Umstand nicht zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgeschichte, wonach er diese Verletzung auf der Flucht vor Sicherheitskräften durch den Busch erlitten habe, den Tatsachen entspricht, zumal ihm derartiges – dh. Opfer eines Schlangenbisses zu werden - naturgemäß jederzeit auch ohne direkten Zusammenhang mit den behaupteten Geschehnisses widerfahren sein könnte.
Hinsichtlich der Fotos, die die behauptetermaßen vom Militär ermordete Schwester des Beschwerdeführers und ihren Verlobten sowie den Leichnam seines Freundes NN zeigen sollen, ist dem BFA zu folgen (AS 61), wenn es im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausführt, dass den Fotos weder der Zeitpunkt der Aufnahme noch die tatsächliche Identität der darauf abgebildeten Personen entnommen werden könne. Soweit man auf einem Foto, welches offensichtlich ein Begräbnis zeigen soll, im Hintergrund den Beschwerdeführer erkennen kann, ist diesbezüglich auszuführen, dass anhand der Fotos nicht erkennbar ist, um wen es sich bei der – in einem Sarg befindlichen - verstorbenen Person handelt, für die das Begräbnis ausgerichtet wurde. Die Fotos bieten daher schon deshalb weder einen Beleg dafür, dass es hierbei tatsächlich um das Begräbnis seiner Schwester gehandelt hat, noch dass diese und ihr Verlobter aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen ums Leben gekommen sein sollen.
Dem BFA ist weiters darin zuzustimmen, wenn es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser die Fotos zwar bereits im Vorverfahren besessen hätte, diese jedoch nicht vorgelegt hätte, da er von Seiten seiner damaligen Vertretung dahingehend beraten worden wäre, diese nur bei entsprechender Aufforderung vorzulegen, jegliche Plausibilität abspricht. Es widerspricht aus Sicht des BVwG jeder Lebenserfahrung, dass rechtskundige Vertreter einen von ihnen vertretenen Asylwerber im Asylverfahren ausdrücklich dahingehend beraten sollten, etwaige Beweismittel, die sein Vorbringen belegen könnten, zurückzuhalten, sodass schon vor diesem Hintergrund den vorgelegten Fotos eine Beweiskraft abzusprechen ist. Dieselben Erwägungen gelten für den nunmehr in Kopie vorgelegten Haftbefehl (AS 57), da auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Vorverfahren aus eigenem versucht hat, zu diesem Beweismittel zu gelangen. Seine Behauptung, er „habe nicht daran gedacht“ (AS 48), bereits früher einen Anwalt in seinem Heimatland zu kontaktieren, um zu dem Haftbefehl zu kommen, entbehrt jeder Glaubhaftigkeit, zumal der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, weshalb und wie er im nunmehrigen Asylverfahren zu dem Wissen gelangt sei, dass er einen Haftbefehl über einen Rechtsbeistand im Heimatland erhalten könne.
In dem Zusammenhang hat das BFA im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausgeführt, dass dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers nahezu jede Urkunde und jedes Dokument als Fälschung käuflich erwerblich sind, sodass auch der vom Beschwerdeführer – überdies lediglich in Kopie – vorgelegte Haftbefehl nicht geeignet ist, zu belegen, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet in Kamerun vom Militär gesucht wird. Da nach den nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen in Kamerun auch bei echten Dokumenten nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden kann, weil Dokumente bei offiziellen Stellen gekauft werden können, war es im Verfahren auch nicht erforderlich, die in der Beschwerde angesprochene Überprüfung des angeblichen Haftbefehls durch einen Vertrauensanhalt zu veranlassen, da eine derartige Erhebung somit nicht geeignet ist, zur Wahrheitsfindung beizutragen.
Aus den zuletzt vom Beschwerdeführer am 29.02.2024 vorgelegten Dokumentenfotos würde sich – die Existenz eines entsprechenden echten Originaldokuments voraussetzend – ergeben, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat am 30.05.2023 ein Führerschein ausgestellt wurde. Selbst wenn eine solche Dokumentenausstellung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt sein sollte, wäre es nicht naheliegend, dass der Empfänger Gegenstand eines Haftbefehls sein sollte.
Auch die vorgelegte eidesstattliche Erklärung seiner Schwester (AS 59) ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgeschichte darzutun, da es sich dabei - wie das BFA in dem Zusammenhang zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal davon auszugehen ist, dass eine Schwester ihren Bruder mit allen erdenklichen Mitteln bei der Niederlassung in Europa unterstützen würde.
Die Behörde führt hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Beweismittel im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren zwei Jahre lang Zeit gehabt hätte, diverse Bestätigungen und Beweismittel vorzulegen, er dies jedoch aus eigenem unterlassen habe. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seine vormals vorgebrachten Fluchtgründe im nunmehrigen Asylverfahren aufrecht hält, stellt auch für das BVwG die nunmehrige Vorlage der Fotos sowie des angeblichen Haftbefehls lediglich einen ungeeigneten Versuch seitens des Beschwerdeführers dar, die Behörde bzw. das erkennende Gericht nunmehr vom Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen.
Es liegt auch vom zeitlichen Ablauf her nahe, dass der Beschwerdeführer nach dem endgültigen negativen Abschluss des Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2023 aus dem Herkunftsstaat die nunmehr vorgelegten Unterlagen beschafft hat, die inhaltlich nach den bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen gestaltet wurden, um darauf den vorliegenden Folgeantrag vom 27.07.2023 zu stützen.
Es ist insgesamt dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen darstellen würden und kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben sei, zumal sich seine Fluchtgeschichte mit jener decken würde, die bereits im Vorverfahren rechtskräftig als unglaubhaft gewürdigt worden sei.
Die Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren erweisen sich als nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat darzutun.
2.2.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Kamerun wurde bereits ausgeschlossen. Das BFA hat den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies damit begründet, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde.
Dass der Beschwerdeführer nach Kamerun zurückkehren kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass es aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte in Kamerun nicht zu einer existentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers kommen wird. So kann der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend in seinem Elternhaus, wo seine Mutter nach wie vor wohnhaft ist, oder auch bei der Mutter seines Sohnes in Douala Unterkunft finden, bis er selbst eine Wohnung gefunden hat. Einschränkungen im Geschäftsleben gibt es auch durch die Covid-19-Pandemie nicht. Der Beschwerdeführer verdiente sich vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Mechaniker und Fahrer. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ihm dies nicht wieder möglich sein sollte. Dabei wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation schwierig ist, doch verfügt der Beschwerdeführer als relativ junger und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten über bessere Voraussetzungen als viele Bürger Kameruns.
Der Beschwerdeführer trat der Möglichkeit einer Rückkehr nach Kamerun in seinen Herkunftsort oder nach Douala, wie sie bereits im angefochtenen Bescheid (S 54) disloziert in der rechtlichen Beurteilung festgestellt worden ist, auch in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem der Behörde vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 28.08.2023. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausübt und Sport betreibt, zeigt, dass es sich nicht um keine äußerst schwerwiegende oder gar lebensbedrohende Erkrankung handelt.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids und den mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Berichten geht hervor, dass es seit 2016 in Teilen der anglophonen Regionen Kameruns zu Auseinandersetzungen zwischen Sezessionisten und Sicherheitskräften kam. Dabei handelt es sich seit 2018 um einen bewaffneten Konflikt niedriger Intensität. Die Bevölkerung ist seit 2016 folglich mit gewaltsamen Auseinandersetzungen konfrontiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwar angespannt ist, aber die Auswirkungen des Konfliktes nicht ein solches Maß haben, dass jedermann, der sich dort aufhält, Gefahr läuft, Opfer von Gewalt zu werden. Der Beschwerdeführer könnte sich aber auch in anderen Landesteilen, etwa bei seinen Angehörigen in der Stadt Doula, niederlassen und sich eine Existenz aufbauen.
In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass Medikamente und Therapien vor allem in Großstädten in Kamerun verfügbar sind, wo sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls behandeln lassen könnte. Es hat bereits die Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 54) vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner konkreten Lebenssituation möglich ist, die erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat fortzusetzen. Dem hat die Beschwerde nichts entgegengehalten
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Kamerun basieren auf dem im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsblatt zu Kamerun. Diesbezüglich wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerde ist den Feststellungen nicht konkret entgegengetreten.
Aus den mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Berichte ergibt sich kein von den Feststellungen abweichendes Bild. Aus der Anfragebeantwortung von EUAA vom 26.10.2023 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er im Verfahren gar nicht behauptet hat, ein davon betroffener antiseparatistischer Aktivist zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorbringen bzw. glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem Beschwerdeführer droht in Kamerun - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und soweit gesund, dass er arbeitsfähig ist. Er hat bereits als Mechaniker und Fahrer in Kamerun gearbeitet, ist in Österreich ebenso als Mechaniker tätig und kann folglich eine derartige Tätigkeit wiederum aufnehmen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Differenzialdiagnose und steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Es wird nicht verkannt, dass das kamerunesische Gesundheitssystem nicht mit dem in Österreich vergleichbar ist, dennoch können in Kamerun medizinische Behandlung und Medikamente in Anspruch genommen werden und liegt es beim Beschwerdeführer, sich gegebenenfalls um den Erhalt dieser Therapien und Medikamente zu kümmern.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers liegt unter Zugrundelegung der Entwicklungen im Herkunftsland keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vor. Als verhältnismäßig junger Mann fällt der Beschwerdeführer zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können sollte, steht ihm die Möglichkeit offen, sich an das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) zu wenden, welches Rückkehrer logistisch und materiell unterstützt (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen). Daneben werden Rückkehrerinnen und Rückkehrer durch gemeinsame Projekte der EU-IOM unterstützt (u. a. Selbsthilfegruppen). Auch steht es ihm frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Es kann festgestellt werden, dass auch eine nach Kamerun zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse wie vor der Ausreise aus Erwerbstätigkeit sichern, unabhängig davon, ob Rückkehrhilfe angeboten wird. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird die angespannte Lage im Südwesten Kameruns nicht verkannt, allerdings könnte sich der Beschwerdeführer als relativ junger und arbeitsfähiger Mann, wie oben angeführt, auch in einem anderen Landesteil, beispielsweise in Douala bei seinen Angehörigen niederlassen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Das BFA im angefochtenen Bescheid unter Zitierung des § 57 AsylG über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2021 im Bundesgebiet auf und die Dauer seines Aufenthaltes ist daher als erst relativ kurz zu bezeichnen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, zumal der Beschwerdeführer einen nicht berechtigten Folgeantrag gestellt hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Kamerun gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfungen absolviert. Ansonsten nahm er keine weiteren Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2022 legal in Österreich in einer KFZ-Werkstätte erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Des Weiteren ist er Mitglied in einem Fußballverein und war im Jahr 2022 für einige Tage ehrenamtlich für seine Heimatgemeinde tätig. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung ist deswegen und angesichts der Aufenthaltsdauer aber nicht gegeben.
Somit besteht dadurch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov), zumal die gänzlich abweisende Entscheidung der Behörde über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits etwa vier Monate nach Antragstellung erfolgt ist.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Das BVwG kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:
Insbesondere beherrscht der Beschwerdeführer eine Landessprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann daher – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. §§ 3, 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht besondere Umstände die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, überwiegen. Da solche Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwGs immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet.
Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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