I422 2248920-3/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die gegenständliche Entscheidung des BVwG ist in Rechtskraft erwachsen und einem Vollzug zugänglich. Ihre Umsetzung – konkret die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kamerun – würde jedenfalls unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Revisionswerbers eingreifen, da der Rechtsschutz nicht mehr effektiv wäre. Durch regelmäßige Diskriminierung und Gewalt werden Angehörige sexueller Minderheiten im Herkunftsstaat des Revisionswerbers jedenfalls einer, dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt, ohne einen ausreichenden Schutz von Sicherheitskräften in Kamerun zu bekommen.
Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG nicht nur keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, um den Wahrheitsgehalt seiner vorgebrachten Homosexualität beurteilen zu können, sondern hat es zudem die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung des sensiblen Charakters von Fragen im Rahmen eines Asylverfahren im Zusammenhang mit einer zögerlichen Offenbarung von Homosexualität außer Acht gelassen. Der Revisionswerber hat sich während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesland sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft alsbald sozial und wirtschaftlich zu integrieren, was an seinen bemerkenswerten Erfolgen zu sehen ist, welche im beiliegenden Schreiben des Bürgermeisters von XXXX (Beilage ./) sowie vom XXXX von der Karosserie Lack XXXX belegt werden. Der Revisionswerber war über einen langen Zeitraum in Österreich bereits erwerbstätig und daher selbsterhaltungsfähig. Zudem engagiert sich der Revisionswerber nach wie vor im sozialen Bereich und hat er beim Österreichischen Roten Kreuz vor Kurzem eine Ausbildung zum RK Sozialdiensthelfer absolviert (Beilage ./). Beim Internationalen Rollstuhltennisturnier in XXXX , bekannt auch als Versicherung Austrian Open, ist der Revisionswerber über seine ursprüngliche Funktion als Helfer hinausgewachsen und wurde er so zum vielsprachigen Kommunikator.
Die psychische Gesundheit des Revisionswerbers hat sich bis heute nicht nachhaltig gebessert und benötigt er weiterhin jedenfalls spezifische medikamentöse Therapie (aktuell Quetialan 25 mg). Auch ein Termin beim Psychologen musste erneut vereinbart werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen psychischen Verfassung des Revisionswerbers kann im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun demnach nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht zu einer schwerwiegenden bzw. irreversiblen Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes führen würde.
Der Revisionswerber ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Trotz des Bestehens eines öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen muss die Interessenabwägung auf Grund der drohenden, gravierenden Rechtsnachteile vorliegend zu Gunsten des Revisionswerbers ausgehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen, zumal es sich bereits um seinen zweiten Folgeantrag handelt in dem keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnte. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit allgemeinen Hinweisen, die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
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